Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 5 StR 481/11
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 481/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 29935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 12.07.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des Angeklagten V. lediglich 1.615 € beträgt.
tragen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Raum
Brause
Schaal
Schneider
König