Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.1994, Az.: BVerwG 8 C 22/92
Bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen; Wertsteigerung; Finanzieller Aufwand; Private Grünfläche; Grundstücksstreifen; Anbaustraße; Erschließungsbeitrag; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 22/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 26.11.1990 - 7 K 210/89
- VGH Mannheim 01.06.1992 - 2 S 288/91 (BWVPr 1993, 20)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1995, 66 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1995, 38 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 1213-1215 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1994, 531
- ZfBR 1995, 38-40 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundeigentümer zur Beseitigung von der Erfüllung (bebauungs- und) bauordnungsrechtlicher Erreichbarkeitsanforderungen entgegenstehenden (tatsächlichen) Hindernissen zumutbar, wenn er hinter der Wertsteigerung zurückbleibt, die das Grundstück durch eine infolge der Beseitigung dieser Hindernisse eintretende Bebaubarkeit erfährt (im Anschluß an BVerwGE 79, 283 = NVwZ 1988, 1134).
2. Eine von § 9 I Nr. 15 BauGB gedeckte Festsetzung "private Grünfläche-Hausgärten" für einen Grundstücksstreifen entlang einer Anbaustraße hindert grundsätzlich nicht die Anlegung eines befestigten Treppenwegs auf der von dieser Festsetzung erfaßten Grundstücksfläche, und zwar unabhängig davon, ob der Weg (ausschließlich) zur angemessenen Bewirtschaftung des ausgewiesenen Hausgartens oder (auch) zur Vermittlung einer fußläufigen Verbindung zwischen dem überbaubaren Teil des entsprechenden Grundstücks und der Anbaustraße bestimmt und geeignet ist, die durch die Grünfläche von dem überbaubaren Grundstücksteil getrennt ist.
3. § 135 V BauGB schließt die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Erschließungsbeitragsrecht für die Fallgruppe eines widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde im Vorfeld einer Erschließungsbeitragserhebung aus.