Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1959, Az.: BVerwG V B 298.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 298.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 12667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.10.1958 - AZ: III A 401/55
Rechtsgrundlagen
- Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts
- § 53 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.900 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte während des Krieges Ausweichlager in verschiedenen Orten, die nach der Besetzung durch die damalige Besatzungsmacht im April 1945 zum größten Teil verlorengingen. Sie erhielt hierfür auf Grund der Angabe, die Besatzungsmacht habe die Waren für Ausländerlager beschlagnahmt, eine Entschädigung in Höhe von 471.490 RM. Im Februar 1950 wurden die beiden Gesellschafter der Klägerin wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und Karl Hettlage außerdem wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung bestraft, weil - wie das Landgericht Münster festgestellt hat - die von den Gesellschaftern der Klägerin in ihrem Antrage auf Entschädigung gemachten Angaben, das Requisitionen vorgelegen hätten, falsch gewesen seien. Nachdem das Strafurteil Rechtskraft erlangt hatte, verlangte die Kreisfeststellungsbehörde mit - einem später abgeänderten - Bescheid vom 4. April 1952 die gezahlte Entschädigung in Höhe von 38.845 DM zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist mit Urteil des Berufungsgerichts vom 8. Oktober 1958 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfange abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Buchstaben b) - nur dann zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Die Klägerin ist der irrigen Meinung, es sei eine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage, wie der Begriff "Requisition" auszulegen sei. Zu klären ist nach dem Vortrag der Klägerin hier nicht der Begriff der Requisition im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern nur insoweit, wie er in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Erlaß des Finanzministeriums vom 31. Januar 1947 zu verstehen ist; denn die Klägerin macht geltend, daß nach dem erkennbaren Willen des Finanzministers der im Erlaß gebrauchte Requisitionsbegriff weitergehend sei als der übliche. Einer Klärung dieses Begriffs bedarf es aber nicht, weil einer Entscheidung hierüber keine Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zukäme. Diese Rechtsfrage ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Weiter meint die Klägerin, daß die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach mehr als drei Jahren grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwerfe. Auch in diesem Punkte kann ihr nicht gefolgt werden. Da hinsichtlich der Verjährungsfrist eines Erstattungsanspruches keine Sondervorschriften bestehen, so kommen nur die allgemeinen Verjährungsvorschriften, die für einen Bereicherungsanspruch gelten, in Betracht; denn der Erstattungsanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch. Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1957, 646), wonach ein Verwaltungsakt, der ohne oder mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erlassen worden ist, spätestens nach zwei Jahren unanfechtbar wird, geht fehl; der Eintritt der formellen Rechtskraft eines Verwaltungsaktes hat mit der Verjährung einer Erstattungsforderung nichts zu tun und läßt deshalb auch keine Vergleiche zu. Soweit das Berufungsgericht ausführt, daß das Rückforderungsrecht auch nicht verwirkt sei, befinden sich diese Ausführungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daß darüber hinaus anhand dieses Falles noch weitere grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen zum Institut der Verwirkung zu entscheiden wären, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, daß es für die Frage, ob die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben, seien, auf den Einzelfall ankomme und daß gerade in ihrem Falle die Grundsätze der Verwirkung unrichtig angewandt worden seien, fehlt es für die Zulassung der Revision an dem Erfordernis, daß die klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlich sein muß. Da nach allgemeinen Grundsätzen für die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes keine Fristen bestehen, kann der hier nicht anwendbare § 53 der Ersten GREAO, der nach drei Jahren die Abänderung eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes nicht mehr zuläßt, nicht auf den vorliegenden Fall analog angewandt werden; dies ist auch keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil bereits geklärt ist, daß Ausnahmevorschriften in der Regel eng und nicht ausdehnend auszulegen sind. Der Einwand, daß das Verhalten der Verwaltungsbehörde arglistig sei, wenn sie den Erstattungsanspruch geltend mache, ist offensichtlich abwegig.
Auch soweit die Klägerin nicht ausdrücklich die Entscheidung des Berufungsgerichts rügt, ist nicht ersichtlich, daß grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen im Revisionsverfahren zu entscheiden sind. Zwar hat der Senat bisher noch nicht ausdrücklich darüber entschieden, ob Erstattungsansprüche auch zu verzinsen sind. Aus den Ausführungen desUrteils des erkennenden Senats vom 7. Juni 1958 (BVerwG V C 272.57), welches das Berufungsgericht zitiert hat, ist aber zu entnehmen, daß der Senat jedenfalls für zu Unrecht empfangene Entschädigungen auch Zinsansprüche zuerkennen würde. Um diese Ansicht zu bestätigen, bedarf es nicht der Zulassung der Revision.
Auch die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Zwar kann es sich bei der zu klärenden grundsätzlichen Rechtsfrage nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG auch um eine solche des Verfahrensrechts handeln. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin gerügte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf eine von ihr in der Beschwerde bestrittene Erklärung eine grundsätzliche verfahrensrechtliche Frage aufwerfen sollte. Denn ob das Gericht eine Parteierklärung als abgegeben ansieht, ist eine Tat- und keine Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage könnte höchstens vorliegen, wenn Streit über die rechtliche Wertung einer solchen Erklärung, nicht aber um die Tatsache ihrer Abgabe überhaupt bestünde. Das ist hier nicht der Fall. Da somit von der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts über die Abgabe der im Urteil erwähnten Erklärung der Klägerin auszugehen ist, bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit auch keiner Klärung der Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht berechtigt ist, Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils ohne erneute Beweisaufnahme seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Die Beschwerde ist deshalb unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Gützkow