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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1987, Az.: IVb ARZ 26/87

Änderung der elterlichen Sorge; Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen einer Familiensache; Mitteilung des Antrags gegenüber dem anderen Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1987
Aktenzeichen
IVb ARZ 26/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 1. Juli 1987
beschlossen:

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Änderung der elterlichen Sorge nach § 1696 Abs. 1 i.V. mit § 1671 Abs. 1 BGB begehrt wird, handelt es sich um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO.

2

2.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung sind jedoch nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Zuständigkeitsbestimmung die Zustellung oder, wo dies nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften genügt, die Mitteilung der Antragsschrift an die am Verfahren zu beteiligende Gegenpartei voraus (vgl. Beschlüsse vom 5. März 1980 - IV ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562 und vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43). Da es in dem Verfahren über die Regelung oder Änderung der elterlichen Sorge vor der Entscheidung der Anhörung der Eltern (§ 50a FGG) bedarf, können Regelungen über die Zuständigkeit erst getroffen werden, nachdem der von einem Elternteil gestellte Antrag dem anderen mitgeteilt worden ist. Der Antragsgegnerin ist indessen der Antrag des Antragstellers weder vom Amtsgericht Viersen noch vom Amtsgericht Waldbröl mitgeteilt worden.

3

II.

Der Senat weist im Hinblick auf die im bisherigen Verfahren geäußerten Ansichten zur örtlichen Zuständigkeit auf folgendes hin:

4

1.

Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt weder der Entscheidung des Amtsgerichts Viersen vom 21. Mai 1987 noch der des Amtsgerichts Waldbröl vom 26. Mai 1987 zu. Denn abgesehen davon, daß die Einleitung des Verfahrens der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt worden war, ist ihr auch zur beabsichtigten Abgabe oder Verweisung der Sache das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (BGHZ 71, 69, 72).

5

2.

Örtlich zuständig ist nach § 64k Abs. 3 Satz 2 FGG, § 621a Abs. 1 ZPO, §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG das Gericht, in dessen Bezirk der Sohn Marco zu dem Zeitpunkt, als das Amtsgericht Viersen mit der Angelegenheit befaßt, also der Antrag des Vaters bei diesem Gericht gestellt wurde (§ 43 Abs. 1 letzter Halbs. FGG), seinen Wohnsitz hatte.

6

Ein minderjähriges Kind teilt zwar gemäß § 11 Satz 1 BGB den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils, hier also (zunächst) der Mutter. Diese könnte jedoch einen anderweitigen Wohnsitz des Kindes begründet haben (§§ 11 Satz 3, 8 Abs. 1 BGB). Es kommt daher darauf an, ob der Sohn sich, wie vom Vater vorgetragen, mit dem Einverständnis der Mutter seit Jahren in Morsbach aufhält und damit für ihn ein neuer Wohnsitz begründet werden sollte (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ARZ 10/85; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 621, 622).

Lohmann
Nonnenkamp