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Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)

Bibliographie

Titel
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Amtliche Abkürzung
10. SächsKVZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
211-2.6/10

Vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115)

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG2
Übergangsregelungen3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten4
(zu § 1) Anlage 1
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2021 = 1,00Anlage 2
BauwerksklassenAnlage 3
Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKGAnlage 4