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§ 14 HeilBerG M-V - Organe der Kammer

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Organe der Kammer sind:

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Kammervorstand.

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammern werden durch die Hauptsatzungen bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.

(3) Mitglied eines Kammerorgans darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat. Für die in § 29 genannten Ausschüsse ist diese Regelung entsprechend anwendbar.