Bundessozialgericht
Urt. v. 08.08.1990, Az.: 11 RAr 77/89
GmbH-Geschäftsführer
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.08.1990
- Aktenzeichen
- 11 RAr 77/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt 27.03.1987 - S 14 Ar 112/86
- LSG Darmstadt 27.01.1989 - L 10 Ar 725/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DStR 1991, 194 (amtl. Leitsatz)
- GmbHR 1991, 461-463 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1991, 324 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1991, 75-77 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZIP 1990, 1566-1568
Amtlicher Leitsatz
1. Der tatsächliche Einfluß auf die Gesellschaft kann eine abhängige Beschäftigung auch dann ausschließen, wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung allein einen bestimmenden Einfluß nicht ermöglicht.
2. Hat der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindern, liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidungen anderen überläßt.
3. Hat der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Gesellschafter ist, aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung die Rechtsmacht, nicht genehme Weisungen zu verhindern, so liegt auch dann keine abhängige Beschäftigung vor, wenn er von seinen Rechten tatsächlich keinen Gebrauch macht und die Entscheidungen andern überläßt.