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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1963, Az.: 4 StR 131/63

Tateinheit zwischen Autostraßenraub und schwerem Raub; Beschränkung des Angeklagten in seiner Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1963
Aktenzeichen
4 StR 131/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 03.01.1963

Fundstellen

  • MDR 1963, 694 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Autostraßenraub und vollendeter Straßenraub stehen in Tateinheit.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 3. Januar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 4. Januar 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

3

I.

Die Verfahrensrügen

4

1.

Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe in unzulässiger Weise unter Verletzung des § 217 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigung beschränkt.

5

Rechtsanwalt Dr. W. ist dem Angeklagten bereits am 29. November 1962 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In dieser Eigenschaft ist er nach der Erhebung der öffentlichen Klage schon am 14. Dezember 1962, vor der Eröffnung des Hauptverfahrens, für den Angeklagten tätig geworden. Auf Grund des Eröffnungsbeschlusses vom 19. Dezember 1962 ist der Angeklagte am 22. Dezember 1962 und der Pflichtverteidiger am 21. Dezember 1962 zur Hauptverhandlung vom 3. Januar 1963 geladen worden. Die Zustellungsurkunden, in denen die Zustellung der Ladungen bescheinigt ist, lagen dem Landgericht vor. Für das Gericht konnte es daher nicht zweifelhaft sein, daß die Ladungsfristen gemäß den §§ 217, 218 StPO gewahrt waren. Es fehlte somit die Voraussetzung dafür, daß der Vorsitzende den Angeklagten gemäß § 228 Abs. 3 StPO auf die Befugnis hinzuweisen gehabt hätte, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger sich, ohne daß dies dem Gericht erkennbar war, in der Vorbereitung der Verteidigung beschränkt gefählt haben rollte, hätten sie von sich aus die Aussetzung der Verhandlung beantragen können und müssen. Das ist nicht geschehen. Ein Verfahrensfehler des Berichts liegt nicht vor.

6

2.

Sämtliche Aufklärungsrügen scheitern schon daran, daß in der Revisionsbegründung nicht angegeben ist, welcher Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

7

II.

Die Sachrüge

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1.

Die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Das ist rechtlich nicht zulässig. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Urteils lassen weder Denkfehler noch Verstoße gegen die allgemeine Erfahrung erkennen.

9

2.

Die erstmals im Revisionsrechtszug behaupteten Tatsachen können nicht berücksichtigt werden. Die Urteilsfeststellungen sind bindend. Sie tragen den Schuldspruch.

10

Insbesondere bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht Tateinheit zwischen Autostraßenraub und schwerem Raub angenommen hat. Tateinheit liegt in der Regel vor, wenn eine und dieselbe Handlung zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt. Gesetzeseinheit ist jedoch in einem solchen Falle gegeben, wenn der Unrechtsgehalt der Handlung durch einen der mehreren Tatbestände erschöpfend erfaßt wird (hierüber im einzelnen LK 8. Aufl. Vorbem. C vor § 73 mit zahlreichen Hinweisen). Das letztere trifft aber im Verhältnis zwischen Autostraßenraub und vollendetem Raub nicht zu. Nach § 316 a StGB wird bestraft, wer unter den sonst dort bezeichneten Umständen zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Führers oder Mitfahrers eines Kraftfahrzeugs unternimmt, also vollendet oder versucht (§ 87 StGB). Weder notwendig noch such nur regelmäßig braucht sich ein zur Begehung von Raub oder räuberischer Erpressung versuchter oder vollendeter Angriff bis zu deren Vollendung fortzusetzen. Wer den Raub oder die räuberische Erpressung unter den übrigen Voraussetzungen des § 316 a StGB vollendet, begeht mehr, als der Tatbestand des § 316 a umschreibt. Jedenfalls der vollendete Raub steht daher zum Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 13, 27, 28 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58];  14, 336 [BGH 24.06.1960 - 1 StR 295/59]/387, 391; 15, 322, 323).

11

3.

Soweit die Revision vorbringt, das Landgericht habe prüfen müssen, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch reichlichen Alkoholgenuß erheblich vermindert war, setzt sie sich in Widerspruch zu den bindender. Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, der sich während der gesamten Fahrt sehr zielbewußt verhalten hat, im Laufe des vorangegangenen Abends im Gegensatz zu seinen Zech- und Fahrtgenossen nur zwei bis drei Glas Bier getrunken und eine Flasche Bier mitgenommen hat.

12

In übrigen ist der Angeklagte durch den Strafausspruch nicht beschwert. Das Landgericht hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, obwohl es "nicht den mildesten Fall des § 316 a StGB" annimmt und sich dadurch in Gegensatz zu dem gesetzlichen Strafrahmen setzt.

Jagusch zugleich für den BR Dr. Flitner, der sich in Urlaub befindet.
Krumme
Börtzler
Dr. Weber