Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1969, Az.: 2 StR 317/69
Vorwurf der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung ; Abtretung von Grundschulden zur Ermöglichung des Erwerbs eines Grundstücks im Zwangsversteigerungstermin zur Grunderwerbsersparnis; Eigentumsbegriff im Steuerrecht; Rechtspflicht zur Aufklärung des Finanzamts über den wahren Sachverhalt; Allgemeiner Grundsatz der Rechtspflicht zur Handlung aus vorangegangenen gefährdenden Tun
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1969
- Aktenzeichen
- 2 StR 317/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 26.09.1968
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 GrEStG
- § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG
- § 12 GrEStG
- § 11 Nr. 1 StAnpG
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Oktober 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. September 1968, soweit die Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte W. erwarb von der Firma A. in H. zum Kaufpreis von 75.000,- DM Grundschulden über 99.000,- DM an einem unter Zwangsversteigerung stehenden Grundstück in K.. Er betrachtete das als ersten Schritt zum Erwerb des Grundstücks. Später übertrug er die Grundschulden der Volksbank in K. welche deren Ankauf finanziert hatte. Die Grundpfandrechte sollten zur Absicherung des gewährten Kredites dienen. Wirtschaftlich sollte der Veräußerer weiterhin Inhaber der Grundpfandrechte bleiben. In der Urkunde wurde jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß es sich nur um eine Sicherungsabtretung handelte. Im Versteigerungstermin am 25. April 1956 trat der Angeklagte W. als freier Bieter auf. Der Angeklagte Dr. D. gab als dessen Vertreter die Gebote ab. Zuvor hatte er ihm mitgeteilt, daß die Grunderwerbssteuer sich nicht nach dem Meistgebot, sondern nach der Gesamtleistung des Meistbietenden, im Falle des Zuschlags an ihn also nach dem Kaufpreis der Grundschulden richte. Auf Weisung des Angeklagten W. gab er zunächst ein Gebot in Höhe von 10.000,- DM ab. Er wies W. jedoch darauf hin, daß dieser sich der Grunderwerbssteuerhinterziehung verdächtig mache, wenn er nicht höher biete. Ohne daß andere Bieter aufgetreten waren, erhöhte er dann im Einverständnis mit Wolke das Gebot auf 50.000,- DM, damit später das Finanzamt den Erwerbspreis ohne weitere Nachforschungen als Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbssteuer anerkenne. Es war das Meistgebot, welches den Zuschlag erhielt. Der Angeklagte Dr. D. vermutete, daß der im Versteigerungstermin anwesende Steuerbeamte den Verdacht geschöpft hatte, die steuerpflichtige Gesamtleistung seines Mandanten übersteige das Meistgebot. Er empfahl deshalb dem Angeklagten W. noch am selben Tage mündlich und schriftlich, dem Finanzamt "reinen Wein einzuschenken", damit nicht der Verdacht der Grunderwerbssteuerhinterziehung aufkommen könne. W. unternahm jedoch nichts. Bei dem am 26. Oktober 1956 erlassenen Steuerbescheid ging das Finanzamt deshalb für die Steuerbemessung von dem Meistgebot im Betrage von 50.000,- DM aus. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1956 erinnerte der Angeklagte Dr. D. den Angeklagten W. daran, daß er - Dr. ... - ihm durch seine Handlungsweise 2.100,- DM Grunderwerbssteuer erspart habe. Darin heißt es u.a.:
"Wäre das Finanzamt in die Dinge eingestiegen, so hätten Sie, trotz meiner Maßnahmen, nach DM 85.000,- die Grunderwerbssteuer bezahlen müssen."
Erst mehrere Jahre später brachte das Finanzamt in Erfahrung, daß die Gesamtleistung nicht 50.000,- DM, sondern durch den Ankauf der Grundschulden 75.000,- DM betragen hatte. Es erging eine entsprechende Nachveranlagung.
Die Strafkammer hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung freigesprochen. Der gleichzeitige Freispruch des Angeklagten Dr. D. vom Vorwurf einer in anderem Zusammenhang begangenen falschen Anschuldigung ist rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche den das Steuervergehen betreffenden Teil des Urteils angreift, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen weil sie unwiderlegbar bestreiten, daß W. entsprechend einem gemeinsamen Plan die Grundschulden nur abgetreten habe, um im Zwangsversteigerungstermin als unabhängiger Bieter auftreten zu können und so Grunderwerbs Steuer zu sparen. Entscheidend sei, daß die Abtretung einen vernünftigen wirtschaftlichen Hintergrund, nämlich die Absicherung des von der Volksbank gewährten Kredits gehabt habe. Diese Ausführungen können die Freisprechung nicht rechtfertigen.
1.
Das Grunderwerbssteuergesetz vom 29. März 1940 galt 1956 noch als Landesgesetz weiter und wurde in den hier maßgeblichen Bestimmungen wörtlich von dem seit 24. Dezember 1963 geltenden hessischen Grunderwerbssteuergesetz übernommen. Die Grunderwerbssteuer wird gemaß § 10 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG ist im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot zugrunde zu legen. Hat jedoch ein Grundpfandgläubiger das Meistgebot abgegeben, so ist sein nicht gedeckter dinglicher Anspruch hinzuzurechnen, soweit seine Gesamtleistung den nach § 12 GrEStG festzustellenden Grundstückswert nicht übersteigt, wobei das Grundpfandrecht höchstens mit seinem Erwerbspreis anzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 GrEStG), der im vorliegenden Fall 75.000,- betrug.
Nach der Abtretung der Grundschulden an die Volksbank war der Angeklagte W. formell nicht mehr Grundpfandgläubiger. Im Steuerrecht gilt jedoch allgemein der wirtschaftliche Eigentumsbegriff. Gemäß § 11 Nr. 1 StAnpG werden Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der Sicherung übereignet (oder sonst übertragen) worden sind, dem Veräußerer zugerechnet. Der Sicherungseigentümer wird - entsprechend im Konkursrecht - nur wie ein Pfandgläubiger, der Sicherungsgeber weiterhin wie der Rechtsinhaber behandelt.
Nach den Feststellungen gingen auch beide Angeklagte davon aus, daß die Grunderwerbssteuer von der Gesamtleistung von 75.000,- DM zu berechnen war und daß der Steueranspruch durch die Berechnung nach dem Meistgebot von 50.000,- DM verkürzt wurde.
2.
Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte W. habe die irrige Steuerberechnung nicht nachweislich durch sein Verhalten vorsätzlich bewirkt, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Zwar gab der Angeklagte W. gegenüber dem Finanzamt keine unrichtige Erklärung ab. Auch wurde eine Äußerung von ihm nicht angefordert, weil das Finanzamt auf die Zuschlagsanzeige, welche das Versteigerungsgericht gemäß § 189 b Abs. 1 Nr. 3 AO zu erstatten hat, die Veranlagungsunterlagen beschaffen muß, ohne daß eine Steuererklärung des Pflichtigen gesetzlich vorgesehen ist. Die Rechtspflicht des Angeklagten, das Finanzamt über den wahren Sachverhalt aufzuklären, ergab sich jedoch nach dem auch im Steuerstrafrecht geltenden allgemeinen Grundsatz aus seinem vorangegangenen gefährdenden Tun (RGSt 58, 130; 68, 99, 104; vgl. auch BGH NJW 1953, 1841 [BGH 24.09.1953 - 4 StR 249/53]). Die Gefahr, daß das Finanzamt irrig eine zu niedrige Grunderwerbssteuer festsetzen werde, wurde dadurch herbeigeführt, daß der Angeklagte W. die Grundschuldabtretung beurkunden ließ, ohne den bloßen Sicherungscharakter des Geschäftes kenntlich zu machen.
Zur Abwendung dieser von ihm begründeten Gefahr war er ungeachtet dessen verpflichtet, daß die Sicherungsübertragung als solche einen vernünftigen wirtschaftlichen Zweck haben konnte. Da er nach der Zuschlagserteilung dem Finanzamt keine berichtigende Mitteilung machte, sondern eine mögliche Steuerverkürzung billigte, beging er eine Steuerunehrlichkeit durch pflichtwidriges Unterlassen. Zu einer Steuerverkürzung kann das jedoch nur geführt haben, wenn der nach § 12 GrEStG festzustellende Grundstückswert das Meistgebot von 50.000,- DM überstiegen haben sollte.
3.
Wie die Strafkammer feststellt, richtete der An geklagte Dr. D. im Versteigerungstermin die Änderung des für den Angeklagten W. abgegebenen Gebotes nach Besprechung mit diesem bewußt so ein, daß das Finanzamt nicht den Verdacht der beabsichtigten Grunderwerbssteuerverkürzung schöpfen konnte. Indem er so die Steuerhinterziehung mit Rat und Tat vorsätzlich förderte, beteiligte er sich an ihr.
Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 46 StGB liegt nicht vor. Es reichte nicht aus, daß der Angeklagte Dr. D. nach Beendigung der Versteigerung dem Angeklagten W. riet, dem Finanzamt den wahren Sachverhalt mit zuteilen. Abgesehen davon, daß der Rücktrittsentschluß freiwillig sein muß, was nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall war, ist der Teilnehmer nur straffrenwenn er seinen Tatbeitrag völlig beseitigt, was hier uni möglich war, oder wenn er die Vollendung der Tat verhindert (RGSt 47, 358, 362; 62, 405, 406,bestätigt durch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 3 StR 437/53 -). Zu letzterem wäre der Angeklagte übrigens ohne Schwierigkeiten und sogar ohne Bloßstellung seines Mandanten in der Lage gewesen, wenn er selbst das Finanzamt von dem Sicherungscharakter der Grundschuldabtretungen unterrichtet hätte. Ein unbefugter Bruch des Berufsgeheimnisses hätte hierin nicht gelegen (BGHSt 1, 366; BGH GA 1966, 625).
In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob Beihilfe statt Mittäterschaft vorliegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Kirchhof
Henning
Müller
Baumgarten