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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.1953, Az.: IV ZR 51/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1953
Aktenzeichen
IV ZR 51/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle

Fundstellen

  • JZ 1953, 573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1263 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Ingenieurs Leon Sch. in F.-M., b. d. A. W.,

Prozessgegner

Frau Gertrud Sch. geb. H., in B.-S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Wiederaufnahmeklage ist gegen ein Scheidungsurteil auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat.

  2. 2)

    Mit einer Urkunde (hier: einer nachträglich errichteten Geburtsurkunde), auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen (Klarstellung zu BGHZ 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] = NJW 1952, 1095).

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg

beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

1

I.

Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmeklage uneingeschränkt zulässig war und das erste Scheidungsurteil vom 13. Dezember 1948 aufgehoben werden konnte, obwohl der Beklagte inzwischen eine neue Ehe geschlossen hatte. Das entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung (vgl. RG DR 42, 1551; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl. §§156 IV 2, 161 V 2 f; Stein-Jonas 17. Aufl. Anm. I zu §578 und Anm. III 1 zu §628 ZPO; Beitzke SJZ 49, 553; a.M. insbesondere Hellwig "System des Zivilprozessrechts" §150 II 2 und Hoffmann-Stephan EheG Anm. 4 zu §20). Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei, da weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes eine Einschränkung rechtfertigen. Die Rechtsgrundsätze, die der Senat in der in BGHZ 8, 284 f abgedruckten Entscheidung für den Fall der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bei einem Scheidungsurteil nach Wiederheirat eines Ehegatten dargelegt hat, sind für die Wiederaufnahme sinngemäss weiter zu entwickeln.

2

II.

Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil darüber, dass die Restitutionsklage zulässig und begründet sei, entsprechen im wesentlichen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 5, 157 [161-166]). Dem auf Seite 11 bis 13 des Berufungsurteils angeführten Urteil des Senats vom 26. Juni 1952 - IV ZR 222/51 = BGHZ 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] = NJW 1952, 1095 - lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In jener Entscheidung kam es darauf an, ob bei der Prüfung des Wiederaufnahmegrundes ausser der nachträglich errichteten Geburtsurkunde zusätzlich auch das neue Geständnis der Mutter berücksichtigt werden konnte. Die vom Berufungsgericht im Anschluss an Uffhausen in NJW 1953, 64 geführten Angriffe gegen das Urteil vom 26. Juni 1952 beruhen auch auf einem Missverständnis. Mit diesem Urteil ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden können, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. Es ist vielmehr klargestellt worden, dass bei der Prüfung eines Wiederaufnahmegrundes ausser dem durch die Urkunde selbst bewiesenen Sachverhalt keine anderen Tatsachen und Beweismittel als der im Vorprozess vorgetragene Prozeßstoff berücksichtigt werden können. Das ergeben die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang, insbesondere der Hinweis auf die in OGHZ 2, 394 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und auch die Ausführungen des Senats: "Andere Beweismittel als Urkunden können nach dem Willen des Gesetzes für die Frage, ob ein Restitutionsgrund gegeben ist, nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen wesentlichen Grundsatz des Wiederaufnahmeverfahrens, wie es in der Zivilprozessordnung geregelt ist, würde verstossen werden, wenn man mit der Revision zur Ergänzung der Urkunde auch andere neue Beweismittel zulassen würde." (Vgl. BGHZ 6, 358 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] = NJW 1952, 1096 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] zweitletzter Absatz).

Schmidt Johannsen Kregel v. Werner Wüstenberg