Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1995, Az.: I ZR 175/93

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Belehrung; UmfassenderInhalt; Aufmerksamkeitsvermittlung; Wissensvermittlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1995
Aktenzeichen
I ZR 175/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1996, 208
  • EWiR 1996, 231-232 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 471-472 (Volltext mit amtl. LS) "Widerrufsbelehrung II"
  • VersR 1996, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 646-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1996, 202-204 (Volltext mit amtl. LS) "Widerrufsbelehrung II"

Amtlicher Leitsatz

Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung von VN über ihr Widerrufsrecht muß inhaltlich möglichst umfassend und unmißverständlich sein. Sie muß darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln.

Gründe

1

A. Das beklagte Versicherungsunternehmen hat Ende 1991 in seinem Geschäftsbetrieb ein Antragsformular für den Abschluß von Versicherungsverträgen eingeführt. Dieses enthält auf der Vorderseite unmittelbar vor den Unterschriftszeilen folgenden - fettgedruckten und mittelblau unterlegten - Hinweis:

2

"Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person. Diese Erklärung enthält Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung sowie das 10-TÄGIGE WIDERRUFSRECHT. Sie ist wichtiger Bestandteil des Vertrages; mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Schlußerklärung zum Inhalt dieses Antrags."

3

Die Rückseite des Formulars ist überschrieben:

4

"Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person."

5

An den ersten Absatz schließt sich - mit der fettgedruckten Zwischenüberschrift "Bindung an den Antrag, Widerrufsrecht" - der folgende Text an:

6

"Der Antragsteller kann diesen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die B. ihn bereits angenommen hat. Der Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der B. in W. bzw. Be. eingegangen ist ... ."

7

Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Auffassung, die Beklagte habe mit der Verwendung dieses Formulars gegen ihre Pflicht aus § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG (in der bis zum 28.7.1994 geltenden Fassung) verstoßen, bei Versicherungsverträgen mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr den Versicherungsnehmer schriftlich und klar über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren. Die unzureichende Belehrung über das Widerrufsrecht sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.

8

Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

9

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Abschluß von Versicherungsverträgen mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr eine Widerrufsbelehrung in der auf der Rückseite des Antragsformulars abgedruckten "Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person" zu erteilen und auf der Vorderseite des von dem Antragsteller zu unterzeichnenden Formulars lediglich folgenden Hinweis aufzunehmen: "Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person. Diese Erklärung enthält Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung sowie das 10-TÄGIGE WIDERRUFSRECHT. Sie ist wichtiger Bestandteil des Vertrages; mit Ihrer Unterschrift machen Sie die Schlußerklärung zum Inhalt dieses Antrags."

10

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

11

Das Landgericht hat den vorstehend wiedergegebenen Klageantrag abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch im übrigen nach dem Klageantrag verurteilt.

12

Mit der Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor de Revisionsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

13

B. Nachdem der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Danach hat die Beklagte auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Unterlassungsklage jedenfalls bis zur Neufassung des § 8 VVG (durch Art. 2 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.7.1994, BGBl. I S. 1630, 1659) begründet war.

14

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte handele mit der Verwendung ihres Antragsformulars bei Versicherungsverträgen mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr wettbewerbswidrig, weil die in dem Formular enthaltene Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG (in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990, BGBl. I S. 2864, 2865; im folgenden: § 8 Abs. 4 VVG a.F.) entspreche. Dieser Vorschrift genüge nur eine Belehrung, die - auch drucktechnisch - deutlich gestaltet und nicht im Formular "versteckt" sei.

15

Die Widerrufsbelehrung sei hier jedoch unzureichend. Der Hinweis, daß die Schlußerklärung auf der Formularrückseite das 10-tägige Widerrufsrecht "enthalte", lasse im Unklaren, daß es sich um ein Widerrufsrecht des Antragstellers handele. Auf der Formularrückseite sei die eigentliche Widerrufsbelehrung - in verhältnismäßig dünner und kleiner Schrift - verborgen unter der Überschrift "Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person". Auch die Zwischenüberschrift "Bindung an den Antrag, Widerrufsrecht" weise nicht eindeutig auf ein Widerrufsrecht des Antragstellers hin.

16

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision wäre - jedenfalls vor der Neufassung des § 8 VVG - ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG zu Recht stattgegeben. Die angegriffene Gestaltung der Widerrufsbelehrung war nicht mit § 8 Abs. 4 VVG a.F. vereinbar.

17

1. In § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. war bestimmt, daß der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. schriftlich zu belehren sei. Anders als in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, die eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Kunden zu unterzeichnende Belehrung vorsehen, war für die Belehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. keine besondere Form vorgeschrieben. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muß jedoch, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmißverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein (vgl. - zu § 7 VerbrKrG - auch BGHZ 121, 52, 55 - Widerrufsbelehrung I). Weiterhin erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden.

18

Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit ihrem Formular nicht genügt. Der Hinweis auf der Vorderseite des Formulars ist zumindest mißverständlich. Es fehlt nicht nur die notwendige Angabe, daß es um ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers gehe. Der Inhalt des Satzes, in dem auf das Widerrufsrecht hingewiesen wird, legt im Gegenteil den Gedanken nahe, daß es sich um ein Recht handele, das der Versicherungsnehmer seinerseits dem Versicherungsunternehmen durch seine - umseitig abgedruckte - Schlußerklärung einräume. Denn das Widerrufsrecht wird als Bestandteil der Schlußerklärung des Versicherungsnehmers behandelt und in eine Reihe gestellt mit Ermächtigungen an die Beklagte als Versicherungsunternehmen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Datenverarbeitung. Der durch die Sprachfassung nahegelegte Eindruck, es gehe auch bei dem Widerrufsrecht um eine dem Versicherungsunternehmen einzuräumende Befugnis, wird dadurch verstärkt, daß zugleich nachdrücklich auf die Bedeutung der Schlußerklärung des Antragstellers, als deren Bestandteil das Widerrufsrecht erscheint, hingewiesen wird. Danach kann nicht angenommen werden, daß auch ein juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennen werde, daß das Widerrufsrecht ein ihm selbst - und zwar schon kraft Gesetzes - zustehendes Recht sei. Ein Widerrufsrecht des Versicherungsunternehmens wäre auch nicht offenkundig sinnlos. Es kann als Verlängerung der Prüfungsfrist erscheinen, die sich das Versicherungsunternehmen auch noch für eine gewisse Zeit nach Annahme eines Versicherungsantrags vorbehalten wolle. Die drucktechnische Hervorhebung des Hinweises auf das Widerrufsrecht (durch Fettdruck, farbliche Unterlegung der betreffenden Sätze und Druck der Worte "10-TÄGIGES WIDERRUFSRECHT" in Großbuchstaben) läßt die inhaltliche Unzulänglichkeit des Hinweises unberührt.

19

Die dargelegten Mängel des Hinweises auf das Widerrufsrecht werden auch nicht durch die Art und Weise der Belehrung auf der Formularrückseite ausgeglichen, sondern vielmehr verstärkt. Die Belehrung erscheint - entsprechend dem auf der Vorderseite gegebenen Hinweis und der Überschrift der Formularrückseite - als Teil der "Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versichernden Person". Die über der Belehrung stehende Zwischenüberschrift "Bindung an den Antrag, Widerrufsrecht" ist zwar fettgedruckt, räumt aber das durch die dargestellten Umstände nahegelegte Mißverständnis, es gehe um ein Widerrufsrecht, das dem Versicherungsunternehmen durch die Schlußerklärung eingeräumt werden solle, nicht aus. Die darunterstehende eigentliche Belehrung ist hinter diesen mißverständlichen Formulierungen versteckt und zudem in einem Kleindruck gehalten, wie er vielfach für Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet wird.

20

2. Die Verwendung eines Formulars mit einer solchen mißverständlichen Widerrufsbelehrung steht mit den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (§ 1 UWG). Die Art und Weise der Widerrufsbelehrung begründet die Gefahr, daß der Versicherungsnehmer in Unkenntnis der Rechtslage davon absieht, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen. Ein solches Vorgehen ist ohne weiteres wettbewerbswidrig (vgl. BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I, m.w.N.).

21

3. Bei seinem Urteilsausspruch hat das Berufungsgericht die Unterlassungsverpflichtung auch rechtsfehlerfrei nicht auf Widerrufsbelehrungen in Lebensversicherungsverträgen beschränkt, sondern auf Versicherungsverträge aller Art mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr verallgemeinert (vgl. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz, m.w.N.). Das charakteristische der konkreten Verletzungsform liegt in der Art und Weise der erteilten Belehrung, nicht darin, daß diese gerade in Formularen für den Abschluß von Lebensversicherungsverträgen enthalten war.