Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.06.1960, Az.: 4 AZR 132/59
Auslegung von Klageanträgen; Wirklicher Wille des Klägers; Buchstäblicher Sinn des Ausdrucks; Leistungsklage; Bindung an bestimmten Antrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.06.1960
- Aktenzeichen
- 4 AZR 132/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 273 - 276
- DB 1960, 1252
- MDR 1960, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei der Auslegung von Klageanträgen ist der wirkliche Wille des Klägers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
2. Eine Leistungsklage verlangt einen bestimmten Antrag, dessen Fehlen auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist.