Art. 17 BayBesG - Dienstlicher Wohnsitz
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-1-F
(1) Dienstlicher Wohnsitz des oder der Berechtigten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
- 1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des oder der Berechtigten ist,
- 2.
den Ort, in dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
- 3.
einen Ort im Inland, wenn der oder die Berechtigte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.