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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1969, Az.: VI ZR 97/68

Ehemann; Unfallversicherung; Unerlaubte Handlung; Unfallrente; Schadenersatz; Witwenrente; Berufskrankheit; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer unerlaubten Handlung; Umfang der Ansprüche einer Witwe gegen den Verursacher des Unfalltodes ihres Ehemanns; Nichtbezug einer Unfallwitwenrente aufgrund des Nichtversterbens des Ehemanns infolge einer Berufskrankheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1969
Aktenzeichen
VI ZR 97/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 03.04.1968

Fundstellen

  • MDR 1970, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 322 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1970, 128-129 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Ehemann, der aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallrente wegen einer Berufskrankheit bezieht, die zu seinem Ableben geführt hätte, durch eine unerlaubte Handlung getötet, so ist der Schädiger verpflichtet, der Witwe Schadenersatz dafür zu leisten, daß sie nicht in den Genuß der Unfall-Witwenrente (§ 589 RVO) gelangen kann.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber,
Prof. Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. April 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Witwe des am ... 1961 bei einem von dem Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfall getöteten Rentners Eugen St., der im Jahre 1952 im Alter von 51 Jahren wegen eines Berufsleidens (Ohrenkrebs) invalidisiert worden war und eine Invalidenrente sowie eine Unfallrente bezog.

2

Seit dem Tod des Ehemannes erhält die Klägerin eine Invaliden-Witwenrente, jedoch keine Unfall-Witwenrente, weil der Ehemann nicht an den Folgen der Berufserkrankung verstorben ist.

3

Die Parteien haben sich im Verlauf des Rechtsstreits darauf geeinigt, daß der Ehemann der Klägerin mit 65 Jahren, d.h. am ... 1966, an den Folgen der Berufskrankheit verstorben wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte die Klägerin klaglos gestellt.

4

Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den ... 1966 hinaus den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und entstehen wird, daß sie wegen des Verkehrsunfalltodes ihres Ehemannes nicht in den Genuß der Unfallwitwenrente gelangt ist, die sie erhalten hätte, wenn ihr Ehemann an den Folgen der Berufskrankheit verstorben wäre.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie auf Grund der Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB von dem Beklagten die Zahlung des Betrages verlangen kann, welcher der entgangenen Unfall-Witwenrente entspricht; sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.385,60 DM nebst Zinsen und zur Entrichtung einer vom 1. Januar 1967 an fälligen monatlichen Rente von 218,88 DM zu verurteilen.

6

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten. Er ist der Ansicht, seine Schadensersatzpflicht habe nur bis zum ... 1966 bestanden. Der Ehemann der Klägerin habe keine zusätzlichen Leistungen für die Alterssicherung der Klägerin aufgebracht; dieser sei für die Zeit zwischen dem Unfalltod und dem mutmaßlichen Todeszeitpunkt keine zusätzliche Unterhaltsleistung entgangen.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.239,47 DM nebst Zinsen und zu einer vom 1. Januar 1967 an zu entrichtenden Dauerrente von monatlich 218,88 DM verurteilt; es hat den darüber hinausgehenden Klageanspruch abgewiesen.

8

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

9

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin, wäre er nicht an den Folgen des von dem Beklagten verschuldeten Unfalls verstorben, dem festgestellten Berufsleiden erlegen wäre. Diese im Rahmen der Vorschrift des § 287 ZPO ausreichend begründete Annahme läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie ist für das Revisionsgericht bindend (BGHZ 32, 246, 247) [BGH 29.04.1960 - VI ZR 51/59]. Die Revision hat hiergegen nichts zu erinnern.

11

II.

1.

Das Berufungsgericht ist weiterhin davon ausgegangen, daß die Klägerin, wenn ihr Ehemann an den Folgen der Berufskrankheit verstorben wäre, nach § 589 Abs. 1 und 2 RVO u.a. vom Todestag des Ehemannes an außer ihrer Invaliden-Witwenrente eine Unfall-Witwenrente in Höhe von 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes ihres Ehemannes erhalten hätte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Klägerin dafür schadlos zu halten, daß sie wegen des Verkehrsunfalltodes ihres Ehemannes nicht in den Genuß der Unfall-Witwenrente gekommen ist, wobei das Berufungsgericht bemerkt, daß die der Klägerin nach §§ 1263 ff RVO verbliebene Invalidenrente keine angemessene Versorgung sei. Es habe zu der Unterhaltspflicht des Ehemannes gehört, die ausreichende Versorgung der Klägerin nach seinem Tode zu sichern. Diese Sicherung habe er einmal dadurch erreicht, daß er ein Arbeitsverhältnis begründete, das mit Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherung für den mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Tod infolge der Berufskrankheit zu einer Versorgung der Hinterbliebenen führte. Hinsichtlich der Rentenversicherung für Arbeiter liege die Sicherung der Versorgung darin, daß der Ehemann das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt hatte, in welchem die gesetzlichen Wartezeiten vollendet waren. Der Klägerin entgehe dadurch, daß sie, neben der Rente aus der Arbeiter-Rentenversicherung, nicht auch weitere - der Unfall-Witwenrente entsprechende - Geldmittel erhält, die Versorgung, die sie von ihrem Ehemann kraft ihres Unterhaltsrechts hätte verlangen können.

12

2.

Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand.

13

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1960 - VI ZR 51/59 - (BGHZ 32, 246, 248) [BGH 29.04.1960 - VI ZR 51/59] zum Ausdruck gebracht, daß die Schadensersatzansprüche der Witwe eines Arbeitnehmers nicht durch den mutmaßlichen Zeitpunkt des Todes des Ehemannes begrenzt sind; es müsse berücksichtigt werden, daß der getötete Arbeitnehmer gerade auf Grund seiner Unterhaltspflicht gehalten war, seine Arbeitskraft auch zur Alterssicherung seiner Ehefrau auszunutzen. Zutreffend ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für die Sicherung seiner Hinterbliebenen geschaffen hat. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt dem Arbeiter und seiner Familie eine materielle Sicherung für den Fall des zur Erwerbsunfähigkeit und zum Tod führenden Berufsunfalls un der diesem gleichstehenden Berufskrankheit. Wenn auch der Arbeiter selbst keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet, so versichert er sich und seine Familie gegen die Gefahren, die ein Beruf mit sich bringt, dadurch, daß er überhaupt eine abhängige Tätigkeit aufnimmt, wobei er die Höhe der Versicherungsleistungen durch seinen Jahresarbeitsverdienst beeinflussen kann. Dadurch, daß der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet, erfüllt er eine gegenüber dem Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht, die ihrerseits einen Teil der Gegenleistung für die erbrachten Dienste darstellt.

14

Die von dem Berufungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Rentenakten der Landesversicherungsanstalt Württemberg ergeben, daß der Ehemann der Klägerin vom Jahre 1917 an Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet, also bis zur Invalidisierung im Jahre 1952 etwa 35 Jahre lang die seiner beruflichen Tätigkeit entsprechende Vorsorge für Alter und Tod getroffen hatte. Vor den Auswirkungen von Berufsunfällen und -krankheiten schützte ihn die gesetzliche Unfallversicherung, die im Jahre 1952 auch tatsächlich neben der Rentenversicherung eintrat und die zu dem Lebensunterhalt des Ehemannes der Klägerin und seiner Familie beitrug.

15

Die dem Ehemann der Klägerin seit 1952 zuteil gewordene Versorgung umfaßte die Alterssicherung der Klägerin allerdings nur dann, wenn der Tod infolge der Berufskrankheit eintrat. Der Fall ist insofern nicht anders zu beurteilen als der einer Beamtenwitwe, deren Ehemann in verhältnismäßig jungen Jahren infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden war, seitdem Unfallruhegehalt (mindestens 66 2/3 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, § 140 Abs. 1 BBG) bezog und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist; in diesem Fall erhält die Witwe ohne Rücksicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Ehemannes (§ 111 BBG) ein Witwengeld von 60 v.H. des Unfallruhegehalts (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 BBG), wogegen bei nicht dienstunfallbedingtem Tod des Beamten der Witwe nur die - regelmäßig - geringere Versorgung nach §§ 123, 124 BBG zusteht (§ 144 Abs. 2 BBG).

16

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin am ... 1966 an den Folgen der Berufskrankheit verstorben wäre; von diesem Zeitpunkt an hätte die Klägerin die Unfall-Witwenrente erhalten. Insoweit besteht kein Unterschied zu der Beamtenwitwe, deren Versorgung sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 BBG richtet. Das dem Beamten gezahlte Unfallruhegehalt soll seiner Höhe nach ein Ausgleich dafür sein, daß der Beamte wegen des Dienstunfalls die für das volle Ruhegehalt erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht erreichen kann. Der Zweck der Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGB ist es, die Hinterbliebenen eines durch eine unerlaubte Handlung Getöteten hinsichtlich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche so zu stellen, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würden. Der Schädiger ist also verpflichtet, die mittelbar geschädigte unterhaltsberechtigte Witwe dafür zu entschädigen, daß sich die von ihr ohne das Schadensereignis zu erwartende Alterssicherung, die ihr der Getötete, dazu kraft Gesetzes verpflichtet, verschafft hatte, vermindert hat. Deshalb hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn sie die Unfall-Witwenrente seit dem 10. Juli 1966 erhielte.

Engels
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend