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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1993, Az.: 2 StR 434/93

Notwendigkeit der Eingrenzung des Tatgeschehens im Detail; Geltendmachung von Beweiswürdigungsfehlern; Beeinflussung der vernommenen Kinder

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1993
Aktenzeichen
2 StR 434/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 12.10.1992

Fundstelle

  • StV 1994, 114

Verfahrensgegenstand

sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessgegner

1. Johannes Christian Bu. aus K., dort geboren am ... 1958,

2. Harry Bu. aus K., dort geboren am ... 1961,

Amtlicher Leitsatz

Kann sich das Gericht von wesentlich gravierenden Belastungen durch eine Zeugin nicht überzeugen, so ist eine Verurteilung wegen der am wenigsten gravierenden Vorgänge rechtsfehlerhaft, wenn diese nach Ort und Zeit völlig unbestimmt und auch nach der Art der zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichend konkretisiert sind.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. November 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Dr. Bode, Streck als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... und Staatsanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwältin ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten Johannes Bu. Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten Harry Bu.,
Justizassistentin ... in der Verhandlung, Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Johannes Bu. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1992, soweit er verurteilt wurde, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

    Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

    Der Angeklagte ist für die vom 14. August 1991 bis zum 12. Oktober 1992 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

    Jeder Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten Harry Bu. durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten Johannes Bu. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet, die sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen haben der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, und zu seinen Ungunsten die Staatsanwaltschaft sowie seine durch das Jugendamt vertretenen Kinder Christopher und Anja als Nebenkläger auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt.

2

Den Angeklagten Harry Bu. (Bruder des Angeklagten Johannes Bu.) hat das Gericht vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und Mißhandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil seines Neffen Christopher sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Mißhandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Tochter Natascha freigesprochen und ihm Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zuerkannt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft sowie die durch das Jugendamt vertretenen Nebenkläger Natascha und Christopher Bu. auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision eingelegt.

3

I.

Die Revision des Angeklagten Johanna Bu.

4

1.

Der Angeklagte hat sämtliche in der Anklage erhobenen Vorwürfe bestritten.

5

Das Tatgericht hat - mit Hilfe einer sachverständigen Diplom-Psychologin - eine Vielzahl von Zeugenaussagen über Verhaltensweisen, Äußerungen und körperliche Auffälligkeiten der Kinder im Kindergarten und in Kinderheimen sowie über ihre häuslichen Verhältnisse daraufhin geprüft, inwieweit sie auf sexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Personen, hindeuteten. Es hat Anhaltspunkte unberücksichtigt gelassen, soweit es nicht auszuschließen vermochte, daß die bekundeten Äußerungen, Verhaltensweisen usw. auch andere Ursachen haben oder durch provozierende Vorgaben Erwachsener oder Erzählungen anderer Kinder beeinflußt sein könnten. Es hat nur für einen Kernbereich, den es überdies "im Detail nicht exakt einzugrenzen" vermochte, folgende Verhaltensweisen des Angeklagten feststellen können, durch die es die erwähnten Straftatbestände als erfüllt angesehen hat:

  • Bei seiner am ... 1986 geborenen Tochter Anja habe der Angeklagte durch eine "einmalige manuelle Handlung" "im Scheidenbereich ... manipuliert";
  • bei seinem am ... 1985 geborenen Sohn Christopher habe er ebenfalls durch eine "einmalige manuelle Handlung" "Manipulationen ... im Genital- und Afterbereich" vorgenommen.

6

2.

Die Verurteilung hat keinen Bestand.

7

Es bedarf nicht der Erörterung, ob die Feststellungen ohne dem Angeklagten nachteilige Beweiswürdigungsfehler zustandegekommen sind. Jedenfalls bilden sie keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch. Das angenommene Tatgeschehen ist nicht nur im Detail nicht exakt eingegrenzt. Es ist vielmehr nach Ort und Zeit völlig unbestimmt. Aber auch die Art der beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ist nicht ausreichend konkretisiert. So hat zum Beispiel Anja wesentlich gravierendere Vorgange als nur manuelle Handlungen - Berührungen mit dem Penis (UA Bl. 33 oben, 89 f) - nachgespielt oder berichtet. Da die Strafkammer sich von einem derartigen Vorgang nicht zu überzeugen vermochte, hat sie der Verurteilung eine manuelle Handlung im Scheidenbereich "als den am wenigsten gravierenden Vorgang" zugrundegelegt, gleichfalls ohne sich davon (Manipulation mit oder ohne Plastikgegenstand? - UA Bl. 50) eine nähere Vorstellung bilden zu können. Mit einer in solcher Weise der Konkretisierung ermangelnden Feststellung sind die Merkmale eines Straftatbestandes nicht dargetan. Sie ermöglichen nicht, Unrechtsgehalt, Schuldumfang und Strafmaß zu bestimmen. Damit war die Verurteilung aufzuheben.

8

Nachdem die Strafkammer alle den Angeklagten belastenden Anhaltspunkte aufgegriffen und eingehend geprüft hat, ohne für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen treffen zu können, erachtet es der Senat als ausgeschlossen, daß dies einem anderen Tatgericht - nach weiterem, die Beweiskraft der Indizien mindernden Zeitablauf - möglich wäre. Damit war der Angeklagte freizusprechen.

9

Zugleich war auszusprechen, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die Voraussetzungen für den Ausschluß oder die Versagung der Entschädigung liegen nicht vor.

10

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

11

1.

Mit dem Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin sowohl gegen das Johannes Bu. betreffende Urteil, weil es nach ihrer Auffassung den Schuldumfang unzureichend erfaßt, als auch gegen den Freispruch bezüglich Harry Bu.. Sie macht insoweit in erster Linie Beweiswürdigungsfehler geltend. Mit den Einzelausführungen zeigt sie jedoch keine im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler auf. Vielmehr ersetzt sie ausschließlich - teilweise unter Mißachtung des Zweifelssatzes - in unzulässiger Weise Schlußfolgerungen der Strafkammer durch eigene. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.

12

Eine den Freispruch des Angeklagten Harry Bu. betreffende Beweiswürdigungslücke liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer Tatschilderungen des Kindes Christopher insoweit auf erlebtes Kerngeschehen zurückführt, als es seinen Vater, den Angeklagten Johannes Bu., belastet, aber seine weiteren Angaben, "Onkel Harry (sei) dabei gewesen", nicht berücksichtigt. Diese Aussage hat die Strafkammer eingehend erörtert, in Übereinstimmung mit der Sachverständigen als durch die Fragestellung seitens der Explorantin beeinflußt erachtet (UA Bl. 66 f.) und ohne Rechtsfehler im folgenden unberücksichtigt gelassen.

13

Die Beweiswürdigung leidet auch nicht daran, daß das Gericht die gebotene Gesamtschau unterlassen hätte. Es hat die Vielzahl der festgestellten Äußerungen und Verhaltensweisen der Kinder, ihrer körperlichen Verfassung und der häuslichen Verhältnisse nicht nur einzeln geprüft, sondern auch für jedes Kind zusammenfassend gewürdigt. Bei Berücksichtigung einerseits der Unterschiede (bezüglich der geschilderten Sachverhalte, benannten Täter sowie möglichen Erklärungen der einzelnen Vorgänge) und andererseits der bestehenden gleichartigen Vorbehalte im Hinblick auf die Beweistauglichkeit der Kinderaussagen (z.B. mögliche Beeinflussung durch vielfache und teils suggestive Thematisierung sowie durch Gespräche der Kinder untereinander) war die Strafkammer nicht gehalten, diese weitergehend als geschehen miteinander zu vergleichen. Soweit die Revision Feststellungen darüber vermißt, ob nicht anstelle der auf Benennung durch die Kinder erfolglos überprüften Personen (Taxifahrer Toni, Onkel Rolf, Onkel L.) andere als (Mit-)Täter in Betracht kommen, könnte sie nur mit einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder der Aufklärungspflicht gehört werden. Eine solche ist nicht erhoben.

14

2.

Unter den gegebenen Umständen hat auch die Verfahrensrüge ungerechtfertigter Ablehnung der Beweisanträge auf Vernehmung der Staatsanwältin ... und der Betreuerin Ch. keinen Erfolg. Die beiden Zeuginnen wurden benannt zum Beweis der Tatsache, daß die Mutter Nataschas das Kind am 30. September 1992 im Kinderheim aufgesucht und zur Verweigerung des Zeugnisses veranlaßt hat. Das Gericht hat die Anträge als bedeutungslos abgelehnt, weil damit nur eine Indiztatsache unter Beweis gestellt sei, die selbst im Falle ihrer Erwiesenheit nur einen möglichen Schluß auf die Haupttatsache zulasse, aber "die Beweiswürdigung" (d.h. das Ergebnis der Würdigung aller Beweistatsachen) nicht beeinflussen könne. Die Beschwerdeführerin will die Anträge dahin verstanden wissen, daß damit in erster Linie die Unglaubwürdigkeit der Mutter Nataschas als Zeugin unter Beweis gestellt worden sei. Es kann offen bleiben, ob dem Wortlaut der Anträge dieser Sinn zu entnehmen war, die Strafkammer dies verkannt hat und die Rüge ordnungsgemäß erhoben ist. Jedenfalls würde auf einem Fehler insoweit das Urteil nicht beruhen. Auch bei Beurteilung der Aussagen der Mutter Nataschas als unglaubhaft wäre das Tatgericht in Anbetracht der übrigen Beweislage nach der Oberzeugung des Senats nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt.

15

Die weiter erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

16

III.

Die Revisionen der Nebenkläger

17

Soweit die Nebenkläger das gegen Johannes Bu. ergangene Urteil angreifen, sind die Rechtsmittel unzulässig, weil sie nicht erkennen lassen, ob damit eine den Schuldspruch betreffende Gesetzesverletzung oder nur der Strafausspruch beanstandet wird (vgl. § 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; BGH, Beschl. vom 20. April 1993 - 4 StR 178/93).

18

Die gegen den Freispruch des Angeklagten Harry Bu. gerichteten Revisionen sind unbegründet. Soweit sich die Rügen mit den von der Staatsanwaltschaft erhobenen decken, gilt das vorstehend unter II. Gesagte. Im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Jähnke
Maier
Theune
Bode
Streck