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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2020, Az.: 2 StR 111/20

Ergänzung der Urteilsformel bzgl. Anrechnung der im Königreich Belgien erlittenen Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.2020
Aktenzeichen
2 StR 111/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 24456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR111.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 04.12.2019 - AZ: 104 Js 5/18 114 KLs 13/19

Verfahrensgegenstand

Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache im Königreich Belgien erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache im Königreich Belgien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12, juris Rn. 1). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 357/19, juris Rn. 5).

Franke
Krehl
Zeng
Schmidt
Wenske