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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1963, Az.: III ZR 74/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1963
Aktenzeichen
III ZR 74/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.01.1963

Verfahrensgegenstand

Enteignung einer Teilfläche aus dem Grundstück Flur L Nr. 10 in F./M.-B.

In der Baulandsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 30. September 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vom 28. Januar 1963 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

In einer Baulandsache wie der vorliegenden findet eine - nicht zugelassene - Revision zum Bundesgerichtshof nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt; dieser Wert bemißt sich, wenn sich wie hier die Revision gegen die Enteignung einer Teilfläche aus einem Grundstück richtet, nach dem Wert der Teilfläche zur Zeit der Einlegung der Revision (§ 161 BBauG, §§ 546, 6, 4 ZPO; Beschluß vom 5. November 1962 in NJW 1962, 2295;Beschluß vom 16. September 1963 III ZR 109/62).

2

Daß dieser Wert im gegenwärtigen Fall die Summe von 6.000 DM übersteigt, kann, anders als die Revisionsklägerin und der von ihr herangezogene Gutachter meinen, nicht angenommen werden. Das Grundstück der Antragstellerin und ihrer inzwischen verstorbenen und von ihr beerbten Mutter war besonders ungünstig geschnitten und konnte bei der ungewöhnlich geringen Breite von 3-4 m nicht bebaut werden. Nur unter dem Gesichtspunkt, daß es dem Eigentümer gelungen wäre, in dem betreffenden Gelände durch eine freiwillige Vereinbarung oder vermittels einer Aufschließung und Umlegung statt dieses Grundstücks einen günstiger geschnittenen bebauungsfähigen Grundbesitz zu erlangen, kann, wenn überhaupt, die enteignete Teilfläche nach einem höheren Wertmaßstab als dem für eine landwirtschaftlich oder kleingärtnerisch genutzte Fläche veranschlagt werden. Ob es aber dazu gekommen wäre, ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, in die das Grundstück der Antragstellerin und ihrer Mutter hineingestellt war, so wenig bestimmt, daß es nicht angeht, die enteignete Teilfläche nie überhaupt das gesamte Grundstück als Rohbaugelände mit mindestens 50 DM/qm zu bewerten. Vielmehr kann höchstens im Hinblick darauf, daß das Grundstück sich unter Umständen zur Erlangung einer bebauungsfähigen Fläche hätte verwenden lassen, zu dem Wert des Grundstücks als landwirtschaftlich genutzter Fläche ein gewisser Zuschlag für ein möglicherweise werdendes Bauland hinzugefügt werden. Dann ist aber nicht ersichtlich, daß die enteigneten 129 qm so viel wert sind, daß die Beschwerdesumme von 6.000 DM überschritten oder auch nur erreicht wird.

3

Das rechtfertigt, die Revision, weil unzulässig, entsprechend §§ 554 a, 97 ZPO auf Kosten der Antragstellerin durch Beschluß zu verwerfen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt