Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1975, Az.: VII ZR 114/73
Schadensersatz auf Ersatz von Materialkosten wegen unmittelbarer Schäden am Bauwerk; Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten aus unerlaubter Handlung bei Beschränkung der Haftung eines Architekten gemäß den allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag; Auslegung einer formularmäßig beschränkten Haftungsklausel; Beweiserleichterung für das Verschulden des Architekten; Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB für Architekten bei deliktischem Fehlverhalten von Hilfspersonen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 114/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.04.1973
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1458 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 748 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1315-1317 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist gemäß den allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag die Haftung des Architekten auf Ersatz des "unmittelbaren Schadens am Bauwerk" beschränkt, so läßt das Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten aus unerlaubter Handlung unberührt, die auf Beschädigung von im Gebäude lagernden Sachen des Bauherrn beruhen.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. April 1973 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 10.006,07 DM abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin hat drei Viertel der Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über das restliche Viertel wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Klägerin betraute den Beklagten durch Vertrag vom 8. April 1968 mit den bei der Verlagerung ihrer chemischen Fabrik von H. nach M. anfallenden Architektenaufgaben. Bestandteil des Vertrages sind die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag", deren § 7 Satz 2 lautet:
"Seine (d.h. des Architekten) Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk."
Im März 1969 war die erste der vier geplanten Hallen in M. fertiggestellt. Die Klägerin nahm sie sogleich in Benutzung. Am 19. März 1969 drang Wasser in den Keller der Halle, in dem Waren und Verpackungsmaterial der Klägerin lagerten. Die Außenwände des Kellers waren zwecks Isolierung lediglich zweimal mit Inertol gestrichen worden. Weitere Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Wasser waren nicht geplant und getroffen worden. Auf Vorschlag der von der Klägerin zugezogenen Sachverständigen Dr. Me. und P. wurde nachträglich eine Ringdrainage angelegt. Dennoch drang im Juli/August 1969, im Dezember 1969 und im Frühjahr 1970 erneut Wasser in den Keller. Darauf wurde im Sommer 1970 eine weitere Außendrainage an der Nordostecke der Halle angelegt.
Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten 51.035,91 DM nebst Zinsen als Ersatz für das im Keller durch das eingedrungene Wasser verdorbene Material (Materialkosten), für die durch das Fortschaffen dieses Materials entstandenen Kosten (Arbeitskosten) sowie für die im Zusammenhang mit den Wassereinbrüchen entstandenen Gutachterkosten Dr. Me. gefordert. Sie ist der Ansicht, es handele sich dabei um "unmittelbare Schäden am Bauwerk", so daß die Haftungsbeschränkung gemäß § 7 Satz 2 AVA ihren Ansprüchen nicht entgegenstehe. Ihre Ansprüche seien auch aus unerlaubter Handlung wegen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) begründet. Hilfsweise hat sie ihre Klage auch auf merkantilen Minderwert der Halle gestützt.
Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat die Klage zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in Höhe des restlichen Viertels mit 12.758,98 DM nebst Zinsen abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Klage in Höhe von 42.031,37 DM abgewiesen. Damit hat es über die Materialkosten infolge des ersten Wassereinbruchs (10.006,07 DM) sowie über die Materialkosten (20.847,74 DM) und Arbeitskosten (11.177,56 DM) infolge der späteren Wassereinbrüche entschieden. Die Entscheidung über die im Zusammenhang mit dem ersten Wassereinbruch entstandenen Arbeitskosten (7.719,55 DM) sowie über die Gutachterkosten Dr. Meihorst (1.284,99 DM) hat es dem Schlußurteil vorbehalten.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil ihres Klageanspruchs weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Materialkosten insgesamt für unbegründet, weil es sich nicht um "unmittelbare Schäden am Bauwerk" handele (§ 7 Satz 2 AVA).
Dagegen wendet sich die Revision. Sie hat zum Teil Erfolg.
1.
Die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag" (abgedruckt bei Roth/Gaber, Vertragsrecht und Gebührenordnung für Architekten, 11. Aufl. S. 20-23), die Bestandteil des vorliegenden Formularvertrages sind, werden im ganzen Gebiet der Bundesrepublik häufig verwendet; das Revisionsgericht kann sie daher frei auslegen (vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 1971 - VII ZR 211/69 = LM § 634 BGB Nr. 12).
2.
Dem Berufungsgericht ist, entgegen der Ansicht der Revision, darin zuzustimmen, daß die Materialkosten keine "unmittelbare Schäden am Bauwerk" sind. Es handelt sich vielmehr um Folgeschäden. Sie betreffen Sachen, die mit dem Bauwerk nichts zu tun haben. Vertragliche Ansprüche gerade wegen solcher Folgeschäden fallen unter die Haftungsbeschränkung nach § 7 Satz 2 AVA (vgl. BGH a.a.O. und NJW 1971, 1130 [BGH 11.03.1971 - VII ZR 132/69]).
3.
Die Klägerin hat in der Klageschrift ihren Anspruch auch auf unerlaubte Handlung gestützt. Das Berufungsgericht ist darauf nicht eingegangen. Das hätte es aber tun müssen. Der Umstand, daß die Klägerin im zweiten Rechtszug darauf nicht zurückgekommen ist, rechtfertigte nicht den Schluß, daß sie diesen Anspruch habe fallen lassen. Das Berufungsurteil enthält einen Fehler materiellen Rechts. Das muß das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision beachten.
a)
Treffen Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung zusammen, so liegt eine echte Anspruchskonkurrenz vor, die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Delikts- und Vertragsrecht ergibt. Die Rechtsfolgen sind daher in solchen Fällen sowohl den Vorschriften des Deliktsrechts als auch den für den Vertrag maßgebenden Bestimmungen zu entnehmen (ständige Rechtsprechung des Senats BGHZ 55, 392; 61, 203, jeweils mit weiteren Nachweisen).
b)
Wird in einem Vertrag die Haftung formularmäßig beschränkt, so ist die Klausel nach Treu und Glauben eng auszulegen. Das gilt auch für § 7 Satz 2 AVA (vgl. BGH LM § 634 BGB Nr. 12 mit Nachweisen). Bei einer solchen engen Auslegung ist die Haftungsbeschränkung nur auf die vertragliche Haftung zu beziehen. Der Klausel (als Bestandteil der Regelung vertraglicher Beziehungen) ist nicht zu entnehmen, daß auch die nicht erwähnte Deliktshaftung ausgeschlossen sein soll (vgl. Roth/Gaber a.a.O. S. 222, 236; Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., Abschnitt 26 Rn. 17; Bindhardt, Die Haftung des Architekten, 7. Aufl., S. 223).
c)
Anders könnte es sein, wenn die unterschiedliche Behandlung vertraglicher und deliktischer Ansprüche die Haftungsbeschränkung praktisch gegenstandslos und sinnlos machen würde. Das ist aber nicht der Fall.
Folgeschäden eines Bauwerkmangels lösen keineswegs immer zugleich Ansprüche aus Vertrag und solche aus unerlaubter Handlung aus. In vielen Fällen reinen Vermögensschadens kommen lediglich vertragliche Ansprüche in Betracht, nicht aber solche aus unerlaubter Handlung. Die vertragliche Haftungsbeschränkung hat im übrigen auch für die Fälle einer Konkurrenz beider Ansprüche erhebliche Bedeutung. Diese besteht vor allem darin, daß mit dem Ausschluß der Vertragshaftung die bei Vertragsansprüchen in der Regel bestehende Beweiserleichterung für das Verschulden des Architekten (§ 282 BGB) und die strenge Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) entfallen. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist das Verschulden des Architekten nachzuweisen. Bei Fehlverhalten von Hilfspersonen besteht gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung für den Architekten die Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB (vgl. BGHZ 61, 203, 207, 208) für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen nach § 13 Nr. 7 VOB (B) und solchen aus unerlaubter Handlung.
4.
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung von 10.006,07 DM für die durch den ersten Wassereinbruch entstandenen Materialkosten abgelehnt hat. Der Anspruch auf Ersatz für die weiteren Materialkosten (20.847,74 DM), den das Berufungsgericht mit derselben fehlerhaften Begründung abgewiesen hat, ist trotzdem von ihm im Ergebnis mit Recht verneint worden, weil die Klägerin nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen gemäß § 254 BGB wegen Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht für die durch die späteren Wassereinbrüche entstandenen Schäden selbst einzustehen hat (s. im folgenden zu II). Die Revision ist daher insoweit gemäß § 563 ZPO zurückzuweisen.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin müsse die Arbeitskosten, soweit diese in Höhe von 11.177,56 DM durch den zweiten und die späteren Wassereinbrüche entstanden seien, deshalb allein tragen, weil sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt und dadurch diesen Schaden selbst verschuldet habe. Sie sei nach dem ersten Wassereinbruch durch die Stellungnahme des von ihr zugezogenen Sachverständigen Dr. Me. vom 29. April 1969 darauf hingewiesen worden, daß abgewartet werden müsse, ob und inwieweit es, nach Abführen des seitlichen Schicht- und Oberflächenwassers durch die vorgeschlagene Drainage, künftig doch noch zu Wasserandrang aus tieferen Klüften kommen werde. Gleichwohl habe sie alsbald erneut Material im Keller auf dem Fußboden gelagert. Es möge sein, daß der Kellerfußboden bei den späteren Wassereinbrüchen "erneut total überflutet" gewesen sei, ebenso wie bei dem ersten Wassereinbruch. Sie hätte das Material aber auf Paletten so hoch lagern können und müssen, daß es bei den späteren Überflutungen nicht beschädigt worden wäre. Daß das Wasser bei den späteren Überflutungen etwa noch höher gestiegen wäre als beim ersten Mal, habe die Klägerin nicht behauptet.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie treffen nicht nur auf die durch das notwendige Fortschaffen des Materials angefallenen Arbeitskosten, sondern auch auf die Materialkosten zu.
Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 EntlG).
III.
Das Berufungsgericht verneint einen merkantilen Minderwert der Halle. Es stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 7. Juni 1971.
Dagegen wendet sich die Revision mit einer Verfahrensrüge, jedoch ebenfalls ohne Erfolg (Art. 1 Nr. 4 EntlG).
IV.
Nach alledem ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung von 10.006,07 DM für den durch den ersten Wassereinbruch eingetretenen Materialverlust abgewiesen hat. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
Im Umfange der Aufhebung ist die Sache, da sie weiterer Aufklärung bedarf, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erbel
Girisch
Meise
Doerry