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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1984, Az.: IVa ZR 170/82

Begriff des Konstruktionsfehlers; Fehlende Übereinstimmung mit dem Stand der Technik als Voraussetzung eines haftungsbegründenden Fehlers; Kenntnis des Versicherungsnehmers vom einstandspflichtbegründenden Umstand bei Vertragsabschluss als Versagungsgrund der Einstandspflicht; Zurückweisung verspäteten Vorbringens bei Schriftsatzeingang am Tag der letzten mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 170/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 24.06.1982
LG Köln

Fundstellen

  • JZ 1985, 99
  • MDR 1985, 303 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma A. L., Auf der W., A.-W.,

Prozessgegner

C. V.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, O. str. ..., K.,

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Deckungsschutz aus einer Maschinen-Garantie-Versicherung.

2

Die Klägerin hatte als Subunternehmerin der Versicherungsnehmerin den Auftrag, für einen Kunden in der DDR eine Kesselanlage VI als Einblas-Feuerung neu zu bauen und die von ihr bereits früher als Vorschub Rostfeuerungen gebauten Kesselanlagen I und II zu reinen Einblas-Feuerungen umzubauen. Die alte Feuerungsart hatte sich als unwirtschaftlich erwiesen. Die Kesselanlage VI wurde im Oktober 1977 in Betrieb genommen. Im Frühjahr 1978 begann der Umbau der Kesselanlagen I und II. Zur gleichen Zeit wurde ein ungewöhnlich hoher Verschleiß der Schamottausmauerung bei der Kesselanlage VI festgestellt. Die Ursache hierfür konnte zunächst nicht gefunden werden. Im Sommer 1978 wurden die Kesselanlagen I und II in Betrieb genommen. Im Herbst desselben Jahres wurde die Ausmauerung der Kesselanlage VI erneuert, weil das Schamottmaterial abgezehrt war. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten fand man die Ursache für den ungewöhnlich hohen Verschleiß. Infolge einer technischen Panne fiel das Aggregat aus, das die sog. Sekundärluft von oben in den Verbrennungsraum führte. Entgegen der Erwartung der Klägerin führte der Ausfall jedoch nicht zu einem Ansteigen der Temperaturen, sondern zu einem Absinken. Die Klägerin entschloß sich deshalb, die Sekundärluft von unten durch einen zusätzlichen Motor einblasen zu lassen. Dadurch wurde eine optimale Verbrennung erzielt und die Abnutzung des Schamottmaterials im üblichen Rahmen gehalten. Nachdem die Ausmauerungen der Kesselanlagen I und II ebenfalls stark abgenutzt waren, stellte die Klägerin die Zufuhr der Sekundärluft dort in entsprechender Weise um.

3

Die Versicherungsnehmerin hatte bei der Beklagten eine Maschinen-Garantie-Versicherung genommen, die die Interessen der Klägerin ausdrücklich einschließt und der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Maschinen-Garantie-Versicherung (VerAfP 1931, 172;  1932, 193) zugrunde liegen. Die Bedingungen haben die Überschrift: "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Garantie-Versicherung (Haftung aus Sachmängeln)". Sie bestimmen insbesondere:

"§ 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
1.

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen Folgeschäden an den versicherten Sachen, verursacht durch:

Konstruktionsfehler, Guß- oder Materialfehler, Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler, soweit sie der Versicherungsnehmer aufgrund seines Verkaufs- oder Liefervertrages zu vertreten hat unter Ausschluß der Kosten, welche zur Beseitigung der Fehler selbst erforderlich sind.

Wenn die gewählte und richtig durchgeführte Berechnung und Konstruktion und/oder das gewählte fehlerfreie Material sich den Betriebsanforderungen nicht gewachsen zeigen, werden Schäden, die in vorzeitiger Abnutzung bestehen, nicht ersetzt.
2.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
c.

Schäden, die auf einen vor dem Schadenfall bereits erkannten Konstruktions- oder Materialfehler zurückzuführen sind,

...

..."

4

Die Versicherungsnehmerin hat der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis abgetreten.

5

Die Parteien streiten darüber, ob bei den Kesselanlagen I und II ein Konstruktionsfehler vorlag. Die Beklagte verneint dies mit Hinweis auf den Vortrag der Klägerin, wonach zum Zeitpunkt der Konstruktion die Zuführung der Sekundärluft von oben dem Stand der Technik entsprochen habe. Die Klägerin vertritt dagegen die Meinung, eine Kesselanlage, die sich innerhalb kurzer Zeit selbst verzehre, sei eine Fehlkonstruktion.

6

Die Klägerin fordert einen Teilbetrag von 60.000 DM für die Kosten der Erneuerung der Schamottausmauerung der Kesselanlagen I und II.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

9

Sie wendet sich zu Unrecht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht eintrittspflichtig, weil weder ein Konstruktions- noch ein Berechnungsfehler vorliege.

10

Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, die von ihr ursprünglich gewählte Einführung der Sekundärluft von oben her habe dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Erstmals mit Schriftsatz vom 11. Mai 1982 hat sie vorgebracht, sie habe ein falsches Konstruktionsprinzip gewählt. Hierzu hat sie vorgetragen, beide Konstruktionsprinzipien, d.h. das damals gewählte mit der Sekundärluft von oben, und das Konstruktionsprinzip, auf welches sie nach Erkennen des Fehlers umgebaut habe, wobei alle Luft von unten aufgegeben wird, seien im Zeitpunkt der Konstruktion der Anlage bekannt gewesen. Sie hat dies durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen als verspätet zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Zulassung dieses neuen Vorbringens würde die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits wegen der erforderlich werdenden Beweisaufnahme verzögern, weil ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müßte. Diese Verzögerung habe schon aus Zeitgründen nicht durch Maßnahmen nach § 273 ZPO aufgefangen werden können, weil der Schriftsatz erst am Tage vor der Verhandlung bei Gericht eingegangen sei. Im übrigen müsse davon ausgegangen werden, daß die Zurückhaltung dieses neuen Vorbringens bis in den zweiten Rechtszug auf grober prozessualer Nachlässigkeit beruhe. Es sei nichts dafür vorgetragen noch sonstwie ein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum dieses neue Vorbringen im ersten Rechtszug unterlassen worden sei. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß die von der Klägerin gewählte Konstruktion - Einblasen der Sekundärluft von oben her - dem damaligen Stand der Technik entsprach. Von diesem Ausgangspunkt aus muß dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß ein Konstruktionsfehler nicht vorlag.

11

Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß ein Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen kann, wenn das Werk den anerkannten Regeln der Technik gerecht wurde (vgl. BGHZ 48, 310, 311). Diese Erwägung hilft jedoch nicht weiter, weil nach § 2 Nr. 1 Abs. 1 AVB-Garantieversicherung Versicherungsschutz nicht für jeglichen Sachmangel, sondern nur für Konstruktionsfehler usw. gewährt wird. Angesichts des in dieser Bestimmung enthaltenen Enumerationsprinzips kann entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgegangen werden, aus dem Klammerzusatz in der Überschrift der AVB-Garantieversicherung Haftung aus Sachmängeln") ergebe sich, daß der Versicherer für jeden Sachmangel Versicherungsschutz gewähren müsse. Die Feststellung eines Mangels im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB reicht daher für den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß einer der in der genannten Bestimmung erwähnten Fehler vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

12

Die Klägerin beruft sich in erster Linie auf das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers. Bei der Konstruktion einer Maschine oder einer sonstigen technischen Anlage handelt es sich um einen technischen Vorgang. Diesem Umstand muß auch bei der Auslegung des Begriffs "Konstruktionsfehler" Rechnung getragen werden. Es ist daher eine technische Betrachtungsweise geboten. Das führt zu dem Ergebnis, daß ein Konstruktionsfehler nur bei einem Verstoß gegen schon bei der Herstellung gegebene technische Erkenntnisse vorliegt (vgl. Prölss/Martin VVG 23. Aufl. AMB § 2 Anm. 4). Denn sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer gehen bei Abschluß des Vertrages typischerweise davon aus, daß die Maschine oder die Anlage nach dem derzeitigen Stand der Technik hergestellt wird. Daher liegt ein Konstruktionsfehler nur dann vor, wenn dieser Erkenntnisstand außer Acht gelassen wird. Eine andere Auslegung des Begriffs "Konstruktionsfehler" würde darauf hinauslaufen, dem Versicherer Kosten aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit einer Fortentwicklung über den bisherigen Erkenntnisstand der Technik hinaus, also einer Konstruktionsverbesserung, entstehen. Die Übernahme solcher Kosten ist von dem Versicherer nicht gewollt und kann billigerweise von dem Versicherungsnehmer auch nicht erwartet werden. Daraus folgt, daß ein Konstruktionsfehler nicht vorliegt, weil die Anlage nach dem damaligen Stand der Technik konstruiert wurde.

13

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht das Vorliegen eines Berechnungsfehlers verneint. Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe die für die Verbrennung zuzuführende Luftmenge errechnet. Die ermittelte Luftmenge sei bei der Änderung der Zuleitung nicht geändert worden.

14

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Danach sei die Anlage rechnerisch auf eine optimale Verbrennung ausgerichtet worden, was zu einer intensiven Wärmeentwicklung im unteren Bereich des Kessels geführt habe.

15

Dieses Vorbringen vermag aber bei den hier in Rede stehenden Abnutzungsschäden einen Anspruch der Klägerin nicht zu begründen. Eine unrichtig durchgeführte Berechnung im Sinne von § 2 Nr. 1 Abs. 1 AVB-Garantieversicherung setzt voraus, daß die spätere Schadensursache Gegenstand einer Berechnung war. Der Grund für die vorzeitige Abnutzung der Schamottausmauerung liegt aber nicht in einem Fehler bei der optimalen Verbrennung, sondern in der dabei zu Tage tretenden Wärmeentwicklung. Daß über die Temperaturverhältnisse beim Verbrennungsvorgang und ihre Auswirkungen für die Haltbarkeit des Materials vor der Entscheidung über die Sekundärluftzuführung Berechnungen angestellt wurden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Unterlassen einer Berechnung stellt aber zumindest im Rahmen des § 2 Nr. 1 Abs. 1 AVB-Garantieversicherung keinen Berechnungsfehler dar.

16

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs