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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1962, Az.: II ZR 70/60

Zulässigkeit der Verbindung von Kündigung und Mahnung; Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten als Sicherungsnehmerin bei der Verwertung der Rechte aus einer Patentanmeldung; Veräußerung von Rechten aus einer Patentanmeldung im Wege der Verwertung durch den Sicherungsnehmer; Fälligkeit einer Forderung mit Kündigung des zugrunde liegenden Vertrages; Haftung wegen der schuldhaften Verursachung eines Mindererlöses aus dem Sicherungsgut

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1962
Aktenzeichen
II ZR 70/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.01.1960

Fundstelle

  • DB 1962, 834 (Volltext mit amtl. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Januar 1960 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger ist zusammen mit dem Ingenieur D. und dem Diplom-Ingenieur G. Erfinder des Tonaufnahme- und Wiedergabegerätes in Taschenform "Minifon". Er war auch Geschäftsführer und Gesellschafter der zur Auswertung der Erfindung gegründeten Firma M. & Co., GmbH, (im folgenden: Firma M.) in Ha.. Diese Firma stand seit dem Jahre 1951 in Bankverbindung mit der Beklagten, von der sie einen laufenden Kredit erhielt. Der Kläger übernahm die Bürgschaft für die Forderungen der Beklagten gegen die Firma M. Ferner übertrug der Kläger, der auf Grund von Verträgen mit den beiden anderen Erfindern als Alleinverfügungsberechtigter auftrat, der Beklagten zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank aus dem laufenden Kreditverhältnis seine Rechte aus den Patentanmeldungen bezüglich des Minifon-Gerätes in verschiedenen Staaten (Belgien, Japan, Sowjetische Besatzungszone Deutschland, Frankreich und Holland) sowie aus den Anmeldungen von Patenten für das Minifon-Gerät beim Bundespatentamt in München. In den Verträgen heißt es, daß die Bank berechtigt ist, die ihr übertragenen Rechte ohne Einhaltung einer Frist nach ihrer freien Wahl freihändig oder im Wege der Versteigerung für Rechnung und auf Kosten der Firma M. und des Klägers zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen, wenn die Forderungen der Bank gegen die GmbH trotz Fälligkeit und Mahnung nicht innerhalb einer Woche befriedigt werden. Der Kläger behielt noch Rechte aus den Patentanmeldungen in einer Reihe weiterer Länder.

2

Die Firma M. begann mit der Produktion von Minifon-Geräten, geriet aber alsbald in finanzielle Schwierigkeiten.

3

Als es am 1. Juni 1953 zu einem Wechselprotest gegen die Firma N. kam, kündigte die Beklagte am gleichen Tage die Geschäftsverbindung und forderte die Firma M. auf, das Konto umgehend glattzustellen. Die Forderung der Bank betrug per 7. August 1953 265.813,63 DM. Die Firma M. versuchte eine Sanierung mit Hilfe der Firma T. in V. (L.), die mißlang. Am 20. Juli 1953 beantragte sie das gerichtliche Vergleichsverfahren, das auch eröffnet wurde. Der Betriebswirt Dr. J. wurde zum Vergleichsverwalter bestellt. Die Firma M. versuchte die zur Durchführung eines Vergleichs notwendigen Mittel über eine französische Kapitalgruppe unter Führung des Kaufmanns K. aus P. und einer amerikanischen Kapitalgruppe, die von dem Kaufmann S. in N. Y. vertreten wurde, zu erlangen. Mit K. kam es am 3. August 1953 zu einer Vereinbarung, durch welche er sich verpflichtete, zur Durchführung des Vergleichs mit 40 % Quote den Betrag von 300.000 DM zur Verfügung zu stellen. Die V. er Interessentengruppe versuchte gleichzeitig durch den Kaufmann St. und den Rechtsanwalt Dr. Mü. aus H. die Rechte aus den Patentanmeldungen für das Minifon-Gerät in die Hand zu bekommen. Rechtsanwalt Dr. Mü. und der Kaufmann Gr. schlossen am 7. August 1953 einen Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firmenbezeichnung "Pr. Produktionsgesellschaft für elektroakustische Geräte GmbH" in H., die am 13. August 1953 in das Handelsregister eingetragen wurde. Ihre Anteile wurden später von der Firma T. in V. erworben. Noch im Gründungsstadium dieser Gesellschaft setzte sich Rechtsanwalt Dr. Mü. mit der Beklagten wegen der dieser zur Sicherung übertragenen Patentanmeldungen in Verbindung. In der Nacht zum 7. August 1953 kam es zu einer Besprechung des für die Firma Pr. handelnden Rechtsanwaltes Dr. Mü. und dem Prokuristen Schliewe der Beklagten über den Erwerb der Rechte der Beklagten. Über das Ergebnis dieser Besprechung besteht unter den Parteien Streit. Die Beklagte behauptet, sie habe sich gegenüber der Firma M. verpflichtet, ihr die Rechte aus den Patentanmeldungen und die übrigen Sicherheiten gegen Übernahme des Debets der Firma M. zu überlassen. Der Kläger bestreitet, daß es bei dieser Besprechung bereits zu einer bindenden Vereinbarung gekommen sei. Am 7. August 1953 erschien der Kläger mit dem Kaufmann K. in den Geschäftsräumen der Beklagten, nach seiner Behauptung, um die Verbindlichkeiten der Firma M. gegenüber der Bank abzulösen und hierüber zu verhandeln. Der Prokurist Sch. erklärte dem Kläger, die Bank habe die ihr zur Sicherheit überlassenen Rechte aus den Patentanmeldungen bereits an die Firma Pr. verkauft. Am 8. August 1953 verhandelte die Firma Pr. mit dem Kläger über den Erwerb der Rechte aus denjenigen Patentanmeldungen, die sich noch in seiner Hand befanden. Es kam zu keiner Einigung. Die Firma Pr. beschloß daraufhin, sich eine Teilforderung der beklagten Bank gegen die Firma M. abtreten zu lassen, sich gegen den Kläger aus der Bürgschaft einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen und gegen den Kläger persönlich Konkursantrag zu stellen und im Konkursverfahren die Rechte des Klägers aus den Patentanmeldungen zu erstehen. Die Beklagte trat am 10. August 1953 eine ihr gegen die Firma M. zustehende Wechselforderung von 8.211,90 DM nebst Zinsen und 438,84 DM Kosten, für die bereits ein Titel bestand, an die Firma Pr. ab, die gegen den Kläger aufgrund seiner Bürgschaft ein Versäumnisurteil im Urkundenprozeß wegen dieser Verbindlichkeit erwirkte. Am 14. August 1953 beantragte die Firma Pr. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers. Daraufhin kam es am 15. August 1953 zu einem Vertrag zwischen der Firma Pr. und dem Kläger, durch den dieser unbeschadet der Ansprüche der Miterfinder alle ihn frei zur Verfügung stehenden Rechte aus den Patentanmeldungen für 70.000 DM an die Firma Pr. veräußerte. Diese nahm daraufhin vereinbarungsgemäß den Konkursantrag gegen den Kläger zurück. Über das Vermögen der Firma M. war bereits auf Antrag der Firma Pr. am 12. August 1953 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden. Durch Vertrag vom 16. September 1953 wurde zwischen der Beklagten und der inzwischen eingetragenen Firma Pr. der Kaufpreis für die abgetretenen Rechte und Forderungen auf 265.813,63 DM, d.h. das Debet der Firma M. per 7. August 1953, bestimmt und die Zahlungsweise festgelegt. Außerdem wurden die zur Übertragung der Rechte nötigen Erklärungen abgegeben.

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Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Sicherungsübereignungsvertrag mit ihm schuldhaft dadurch verletzt, daß sie die Einlösung der zur Sicherheit übertragenen Rechte verhindert habe, indem sie am 7. August 1953 die falsche Auskunft erteilte, die Rechte seien bereits verkauft. Sch. habe bereits am 7. August 1953 das Angebot der Firma Pr. angenommen gehabt, unter besonders günstigen Bedingungen in ihren Dienst mit der Aussicht zu treten, Geschäftsführer zu werden. Ihm sei es nur darauf angekommen, der Firma Pr. die Rechte aus den Anmeldungen ohne Rücksicht auf die Interessen des Klägers zu verschaffen. Auch die Abtretung der Wechselforderung habe er nur vorgenommen, um der Firma Pr. den Erwerb der nicht an die Beklagte abgetretenen Rechte, die etwa 900.000 DM wert gewesen seien, unter dem Wert und auch unter Bruch des Vertrages vom 3. Juni 1953 mit der Firma M. zu ermöglichen. Die Beklagte habe die ihr zur Sicherheit übereigneten Rechte aus den Anmeldungen verschleudert. Die drei deutschen Anmeldungen hätten einen Wert von je 330.000 DM, die übrigen von je 100.000 DM.

5

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung eines Teilbetrages von 2.000 DM seines behaupteten Schadens verlangt. Die Beklagte und die ihr auf Streitverkündung der Beklagten im zweiten Rechtszug als Nebenintervenientin beigetretene Firma Pr. haben die Abweisung der Klage beantragt. Die Beklagte hat in zweiten Rechtszug Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch ein Anspruch in Höhe eines weiteren Betrages von 20.000 DM gegenüber der Beklagten nicht zusteht. Die Beklagte hat eine Verletzung ihrer Pflichten gegenüber dem Kläger und die Entstehung eines Schadens des Klägers bestritten. Sie hat geltend gemacht, daß die Rechte aus den Patentanmeldungen erheblich weniger als 265.000 DM wert gewesen seien. Das heute von der Nebenintervenientin hergestellte Gerät P 55 beruhe nicht auf diesen Patentanmeldungen und den inzwischen auf Grund dieser Anmeldungen erteilten Patenten, sondern stelle eine neue Entwicklung dar.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und der Widerklage entsprochen.

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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I.

Nach den Vereinbarungen über die Verwertung des Sicherungsgutes war die Beklagte zum freihändigen Verkauf berechtigt, wenn ihre Forderungen trotz Fälligkeit und Mahnung nicht innerhalb einer Woche befriedigt wurden. Das Berufungsgericht führt aus, daß es einer besonderen Mahnung nach dem Kündigungsschreiben vom 6. Juni 1953 nicht bedurfte. Die Revision meint, die Kündigung habe nur die Fälligkeit bewirkt. Sie beachtet nicht, daß das Kündigungsschreiben die Aufforderung enthält, die sofort nach der Kündigung vorzunehmende Leistung zu erbringen. Diese Verbindung von Kündigung und Mahnung ist zulässig (RGZ 50, 255, 261). Der Kläger hat zudem selbst vorgetragen, nach dem 1. Juni 1953 zur Zahlung aufgefordert worden zu sein. Ob die Beklagte dies behauptet hatte, ist entgegen der Auffassung der Revision belanglos. Jede von einer Partei aufgestellte Behauptung ist gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen, auch wenn die Behauptungslast den Gegner trifft. Das sog. ungünstige Vorbringen wirkt gegen die Partei (RGZ 94, 349).

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II.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm durch Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten als Sicherungsnehmerin bei der Verwertung der Rechte aus den Patentanmeldungen wegen des fälligen Debets schuldhaft dadurch einen Schaden zugefügt, daß sie die Rechte unter dem bei gehöriger Wahrung seiner Interessen erzielbaren Preis veräußert sowie ferner ihn durch eine falsche Auskunft ihres Prokuristen Sch. daran gehindert habe, die Rechte vor der Veräußerung durch Zahlung des Debets der Firma M. & Co GmbH auszulösen. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger alleiniger Inhaber der hier in Rede stehenden Rechte gewesen ist, so daß auch für die Revisionsinstanz hiervon auszugehen ist.

10

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf die Vereitlung der Auslösung gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers für unbegründet gehalten. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Prokurist Sch. der Beklagten am 7. August 1953 dem Kläger der Wahrheit zuwider erklärt hat, die zur Sicherheit übereigneten Rechte seien bereits verkauft. Eine solche Irreführung des Klägers war zwar ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, die Verwertung des Sicherungsgutes durch Zahlung abzuwenden. Dabei konnte es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte Anlaß hatte, zu bezweifeln, ob es dem Kläger möglich sein werde, den zur Ablösung erforderlichen Betrag zu beschaffen. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage, ob noch die Auslösung möglich sei, bestand trotz der Abrede, daß die Beklagte nicht verpflichtet sein sollte, Ort, Zeit und Art der Verwertung dem Sicherungsgeber mitzuteilen (Nr. 20 Abs. 2 AGB der Banken). Das Berufungsgericht hat aber nach eingehender und erschöpfender Beweisaufnahme festgestellt, der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, sich das zur Sanierung nötige Kapital zu verschaffen, auch wenn er seine Bemühungen nach dem 7. August 1953 fortgesetzt hätte. Die Rüge der Revision, aus dem Interesse der Firma Pr. am Erwerb der Rechte habe entnommen werden müssen, auch der Kläger hätte rechtzeitig Interessenten finden können, die bessere Angebote abgaben und ihm Kredit gewährten, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hatte gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die falsche Angabe Sch. den Kläger gehindert hat, das Sicherungsgut im Wege der Beschaffung neuen Kredits nach dem 7. August 1953 auszulösen. Wesentliche Gesichtspunkte sind nicht übersehen worden, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme über die vom Kläger genannten Sanierungsmöglichkeiten ausführt, sie hätten keine genügende Aussicht auf Erfolg geboten. Es widerspricht insbesondere nicht allgemeiner Erfahrung, daß ein konkursreifes Unternehmen auch bei günstiger Lage des Kapitalmarktes nur mit Schwierigkeiten zu sanieren ist.

11

2.

Dagegen hat das Berufungsgericht den Ersatzanspruch wegen eines schuldhaft verursachten Mindererlöses des Sicherungsgutes nicht ohne Rechtsirrtum verneint.

12

Die. Beklagte war berechtigt, die ihr vom Kläger für die Bankverpflichtungen der Firma M. & Co. zur Sicherung übertragenen Rechte nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig, zu verwerten (Nr. 5 der Verträge; Nr. 21 Abs. 3 AGB der Banken). Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagte im Hinblick auf das der Übertragung zugrundeliegende Treuhandverhältnis bei der Verwertung der Rechte aus den Patentanmeldungen tunlichst die Interessen des Klägers als des Sicherungsgebers zu berücksichtigen hatte. War bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ein höherer Preis zu erreichen, so hat der Sicherungsnehmer den aus dieser Pflichtverletzung dem Sicherungsgeber entstehenden Schaden zu ersetzen (RGZ 76, 345, 347; Hamm, BB 1951, 974; Nürnberg, JR 1958, 22). Die gesamte Verwertung war in der Art vorzunehmen, daß sie den Anforderungen von Treu und Glauben entsprach. Dabei war auch die Eigenart des Sicherungsgutes zu berücksichtigen.

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Das Berufungsgericht legt dar, daß auf die Rechte aus den Patentanmeldungen ein Erlös von 215 bis 230.000 DM entfällt. Es meint, für die Annahme, daß die Rechte mit diesem Preis unterbewertet worden seien, bestehe kein Anhalt, Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht über den Wert der Rechte das beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt habe. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen. Entscheidend ist nicht, wie hoch ein Sachverständiger den Wert der Rechte geschätzt hätte und wie hoch der - im damaligen Zeitpunkt übrigens kaum mit Sicherheit zu ermittelnde - objektive Wert der Rechte war. Erheblich ist allein, ob die Beklagte bei der Verwertung der Rechte die Interessen des Klägers hinreichend wahrgenommen hat. Das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die Beklagte vergeblich versucht hat, durch Verhandlungen mit der AEG, der Firma A.-Me. GmbH und einer japanischen Firma die Rechte aus den Anmeldungen an ihr bekannt gewordene Interessenten zu veräußern. Der Kläger hat der Beklagten auch keine Interessenten zugeführt, die zur Zahlung eines höheren Preises bereit und fähig waren. Wird aber ein schwer zu bewertender Gegenstand, wie es Rechte aus Patentanmeldungen sind, als bankmäßige Kreditunterlage benutzt, so ist der Bank regelmäßig kein Vorwurf zu machen, wenn sie beim Eintritt ihrer Befriedigungsbefugnis von einer sich bietenden Gelegenheit zur Veräußerung Gebrauch macht, nachdem sie den Verkauf an andere Interessenten versucht hat, aber bessere Angebote nicht hat erhalten können, und auch der Schuldner zum Nachweis günstigerer Verwertung nicht in der Lage gewesen ist. Das Risiko, daß die mit den Anmeldungen verknüpften Zukunftshoffnungen im gerade gebotenen Preis nicht voll ihren Ausdruck finden, trifft grundsätzlich den Besteller der Sicherheit.

14

3.

Gleichwohl kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, bisher nicht genügend geprüft, ob sich hier aus dem Gesamtbild des Vorgehens der Beklagten bei der Verwertung der Sicherheiten, das eine Reihe auffälliger Einzelzüge aufweist, der naheliegende Schluß ziehen läßt, daß bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch ein höherer Preis als gerade das Debet der Firma M. & Co. GmbH bei der Beklagten zu erzielen war.

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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Vertreter der Pr.-Gruppe St. und Dr. Mü. den Prokuristen der Beklagten Sch. am 7. August 1953 oder schon vorher ein Angebot gemacht, in den Dienst der Firma Pr. zu treten mit der Aussicht, Geschäftsführer zu werden. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß Sch. am 7. August 1953 das Angebot bereits angenommen hatte. Am 30. September 1953 ist Sch. aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden. Vom 1. Oktober 1953 an war er bei der Firma Pr. tätig. Der Kläger hatte vorgetragen, Schliewe sei eine besonders hohe Vergütung für seine Tätigkeit bei der Firma Pr. versprochen worden. Nach den vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Behauptungen des Klägers hat Sch. am 7. August 1953 den Kläger dadurch irregeführt, daß er ihm auf Befragen wahrheitswidrig angegeben hat, die Patentanmeldungen seien bereits veräußert. Sch. hat am 10. August 1953 der Firma Pr. eine Wechselforderung der Beklagten gegen die Firma M. & Co. GmbH in Höhe von 8.211,90 DM abgetreten. Der Kläger hat behauptet, Sch. habe dabei den mit der Abtretung von der Firma Pr. verfolgten Zweck gekannt, die schlechte finanzielle Lage des Klägers auszunutzen und ihn unter dem Druck eines Konkursantrages zu veranlassen, auch die ihm verbliebenen Rechte aus Patentanmeldungen bezüglich des Minifongeräts zu veräußern. Nach der Darstellung des Klägers sind somit einem maßgeblich bei der Verwertung des Sicherungsgutes beteiligten Prokuristen der Beklagten persönliche Vorteile, nämlich eine gut bezahlte und aussichtsreiche Stellung bei der Firma Pr., für den Fall versprochen worden, daß das Sicherungsgut und noch weitere, zur zweckmäßigen Ausnutzung der abgetretenen Rechte unbedingt notwendige Rechte des Klägers gerade an die Firma Pr. gelangten. Der Prokurist der Beklagten soll auch bewußt durch unrichtige Angaben den Kläger von weiteren Versuchen der Sanierung abgehalten haben, indem er ihm den wahren Stand der Verwertung unter Mitteilung des gebotenen Preises verschwiegen hat. Statt dessen soll er dem Interessenten, der ihm beachtliche Vorteile versprochen hatte, durch Abtretung der Wachselforderung Gelegenheit gegeben haben, gegen den Kläger Maßnahmen zu ergreifen, die ihm auch den Erwerb der dem Kläger verbliebenen Rechte ermöglichten. Bei der Verwertung des Sicherungsgutes wurde ein Preis erzielt, der gerade das Debet der Firma M. & Co. GmbH abdeckte. Für den Kläger blieb vom Kaufpreis nichts. Die Pr.-Gruppe hatte ein sehr starkes Interesse an dem Erwerb sämtlicher Patentanmeldungen bekundet und bereits erhebliche Aufwendungen gemacht, um die in aller Eile betriebenen Verhandlungen zum Abschluß zu bringen. Ihr Verhalten deutete darauf hin, daß sie entschlossen war, unter Ausschaltung etwa auftretender anderer Interessenten die gesamten für die Herstellung und Entwicklung des Minifon-Geräts nötigen Rechte zu erwerben und unter Aufwendung bedeutender Mittel auszuwerten, weil sie dem Minifon-Gerät und seiner Entwicklung große Zukunftsaussichten zuschrieb. Auf Seiten der Beklagten, die auch die Interessen des Klägers an der günstigen Verwertung des treuhänderisch übertragenen Sicherungsgutes wahrzunehmen hatte, war ein Prokurist beteiligt, der Vorteile daraus erlangen sollte, daß die Firma Pr. die für die Fertigung des Minifon-Geräts nötigen Patentanmeldungen erwarb, und der ein Verhalten an den Tag gelegt haben soll, das geeignet war, dem Kläger die Einflußnahme auf die Verwertung des Sicherungsgutes und die Wahrnehmung seiner Interessen zu erschweren.

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Bei einer solchen Sachlage ergibt sich aus der Lebenserfahrung als naheliegend, daß auch bei der Festsetzung der Höhe des Preises die Belange des Klägers nicht so berücksichtigt worden sind, wie es der Verhandlungsposition der Beklagten entsprochen hat. Ist aber nach dem typischen Geschehensablauf entsprechend den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins anzunehmen, daß die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht bei der Aushandlung des Preises für das Sicherungsgut verletzt hat, so ist es Sache der Beklagten, diese Annahme zu entkräften und die ernsthafte Möglichkeit darzulegen, daß auch bei gehöriger Wahrnehmung der Interessen des Klägers keine günstigere Verwertung möglich gewesen und der Kläger auch ohne Pflichtverletzung leer ausgegangen wäre. Die Beklagte hätte die für eine solche Möglichkeit angeführten Tatsachen im Streitfalle zu beweisen. Das Berufungsgericht verstößt gegen § 286 ZPO, indem es diese Grundsätze nicht genügend berücksichtigt. Die vom Kläger behaupteten, vom Berufungsgericht zum Teil nur unterstellten Umstände, unter denen die Verwertung des Sicherungsgutes vorgenommen wurde, können nicht als unerheblich betrachtet werden. Es bedarf weiterer tatsächlicher Erörterungen, ob sie für festgestellt zu erachten sind.

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Die Frage, in welcher Höhe der Kläger aus einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten einen Schaden erlitten hat, wäre nach § 287 ZPO zu beurteilen. Das Berufungsgericht hätte insbesondere nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden, ob die Firma Pr. zum mindesten den hier in Streit befindlichen Betrag dem Kaufpreis zugelegt hätte, wenn die Beklagte ihn nachdrücklich gefordert hätte. Dabei kann das starke Interesse der Firma Pr., die Fertigung des Minifon-Geräts in die Hand zu bekommen, und ihre Bereitwilligkeit, kostspielige Zusagen zu machen, um den in die Bearbeitung der Angelegenheit eingeschalteten Prokuristen der Beklagten für sich zu gewinnen, eine Rolle spielen. Es wird gegebenenfalls nicht unbeachtet bleiben können, daß dem Interesse der Beklagten, wegen ihrer Forderung gegen die Firma M. & Co. von etwa 265.000 DM aus den Sicherungsgut befriedigt zu werden, im Kaufvertrag voll Rechnung getragen wurde, während auf den Kläger, dessen Interesse am Erlös die Beklagte ebenfalls wahrzunehmen hatte, nichts entfiel.

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III.

Die Sache war hiernach, ohne daß auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision einzugehen wäre, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Reinicke