Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 20.09.1988, Az.: 6 RKa 22/87

Entscheidungsgrundlage; Prüfinstanz; Aussageverweigerung eines Kassenarztes; Berücksichtigung von verspäteten Einwendungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.09.1988
Aktenzeichen
6 RKa 22/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt 02.04.1986 - S 5 Kn 106/83
LSG Darmstadt 18.03.1987 - L 7 Ka 1003/86

Fundstellen

  • AZRT 1989, 37-38
  • MedR 1990, 101

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen der Prüfinstanzen ist die von diesen gewählte Prüfmethode vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

2. Ein Kassenarzt, der sich im Verfahren vor den Prüfinstanzen nicht äußert, unterläuft das gesetzlich vorgesehene Verfahren und verlagert damit die Wirtschaftlichkeitsprüfung unzulässigerweise vor das Gericht. Seine verspätet vorgebrachten Einwendungen können im gerichtlichen Verfahren deshalb unberücksichtigt bleiben.