Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1959, Az.: III ZR 92/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 92/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 21.03.1958
Fundstelle
- DNotZ 1960, 157-158
Prozessführer
der Firma Carl Hi. & Cie. Kommanditgesellschaft, S.-B., R.str. ..., gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter: Friedrich H. sen., Fritz H. jun., Lugen H.,
Prozessgegner
den Notar Josef I., M., N.str. ...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Landwirt und Forstverwalter a.D. Hellmuth K. in Sc. machte in der notariellen Urkunde des Notariats G., Amtsgerichtsbezirk W., vom 26. Juli 1956 dem Architekten Karl B. in M. über ein in der Gemarkung Sc. belegenes Grundstück ein Kaufangebot, das bis zum 10. August 1956 befristet war (§ 1) und dem zufolge der angebotene Kaufpreis von 4.000 DM sofort nach der Annahme des Kaufangebotes in notarieller Urkunde zur Zahlung fällig sein sollte (§ 2). Das Notariat G. übersandte mit einem Schreiben vom 23. Juli 1956 eine Ausfertigung dieses Kaufangebotes mit einem von der Klägerin abgestellten Verrechnungsscheck über 4.000 DM dem Notar Dr. St. in M., der zusammen mit dem Beklagten das Notariat M. IV führt. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"Angeschlossen übersende ich Ausfertigung eines Angebotes über den Abschluß eines Grundstückaufvertragens, das an Herrn Karl B., Architekt in M., R.straße ..., gerichtet ist.
Angeschlossen ist weiter ein Verrechnungsscheck der Firma Carl Hi. u. Co. in S.-B Nr. 48 ...2 ... auf die C.er V.bank eGmbH Konto Nr. ...95 über 4.000 Deutsche Mark.
Es wird gebeten, diesen Scheck nach Beurkundung der Annahme des Kaufvertragsangebotes an Herrn B. auszuhändigen. Nach fernmündlich eingeholter Auskunft bei der C.er V.bank ist der Scheck unter banküblichem Vorbehalt gedeckt. Nach Angabe des Herrn K. sind sich die Vertragspartner über den Vertragsinhalt einig. Ausfertigung der Annahme des Kaufvertragsangebotes bitte ich hierher mitzuteilen. Die Weiterleitung an das Grundbuchamt Sc. wird von hier aus erfolgen.
..."
Der hiervon ebenfalls durch das Notariat G. unterrichtete Architekt B., fragte darauf mit einem Schreiben vom 30. Juli 1956 bei der Klägerin an, ob es zutreffe, daß sie den Scheck ausgestellt habe und ob sie für die Honorierung des Schecks unbeschränkt eintrete; er erwähnte hierbei, K. habe einige Wochen vorher einen ungedeckten Scheck über die gleiche Kaufpreissumme dem Notariat G. übergeben. Die Klägerin antwortete B. unter dem 1. August 1956 lediglich, daß der Verrechnungsscheck auf die C.er V.bank in Ordnung gehe und bei Vorzeigen eingelöst werde.
Nach Ablauf der in dem Kaufangebot gesetzten Frist beurkundete der Beklagte - weil er nach seiner Behauptung annahm, dies entspreche dem mutmaßlichen Willen und Interesse K. - am 6. September 1956 einen inhaltlich dem früheren Kaufangebot entsprechenden Kaufvertrag zwischen B. und K., für den der Notariatsoberinspektor N. als vollmachtloser Vertreter auftrat, und händigte an B. den Verrechnungsscheck aus, der darauf im Wege der Gutschrift eingelöst wurde. K. war aber nicht mehr zum Vertragsschluß bereit und lehnte ab, die Erklärungen des für ihn ohne Vertretungsmacht handelnden Notariatsoberinspektors zu genehmigen. Daraufhin schloß B. am 2. Oktober 1956 einen neuen, ebenfalls vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag mit einem Fräulein, Ilse Wo. und "beauftragte" in diesem Vertrage einen Rechtsanwalt Dr. Gi. in S., den im Rahmen der Kaufverhandlungen B. K. gezahlten Betrag von 4.000 DM "zurückzuzahlen". B. rechnete eine Forderung von 250 DM gegen K. auf, den Restbetrag von 3.750 DM zahlte Rechtsanwalt Dr. Gi. am 3. Oktober 1956 auf ein Konto K. bei der Wü. La.kasse ein, das er kurz vorher für einen anderen seiner Auftraggeber gepfändet hatte. An demselben Tage wurde über das Vermögen K. das Konkursverfahren eröffnet.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten, Schadensersatz in Höhe des Betrages, über den der von ihr ausgestellte Verrechnungsscheck lautete; zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt sie vor.
Sie habe den Verrechnungsscheck zu dem von K. beabsichtigten Grundstückskauf zur Verfügung gestellt gegen Bestellung einer Grundschuld an dem von K. zu erwerbenden Grundstück, K. habe aber nur die Vorfügung über die aus dem Scheck zu bezahlende Geldsumme erlangen sollen, während die Verfügungsmacht über den Scheck ihr nach wie vor zugestanden habe und es auch zu einer Übertragung des Eigentums an dem Scheck auf K. nicht gekommen sei. Diese Rechtsbeziehungen zwischen ihr und K., die sich nach ihrer Meinung aus dem Scheck selbst und ebenso aus dem Schreiben des Notariats G. vom 28. Juli 1956 ergäben, seien dem Beklagten erkennbar gewesen, selbst wenn er nicht auf alle Einzelheiten aufmerksam gemacht worden sei. Ohne daß es eines ausdrücklichen Hinweises bedurft hatte, hätte der Beklagte schon daraus, daß sie - die Klägerin - den Scheck ausgestellt gehabt habe, ersehen müssen, daß sie hinter dem beabsichtigten Grundstückskauf gestanden habe und Auftraggeberin des Notariats G. gewesen sei. Wenn dem Beklagten trotzdem die Beziehungen zwischen ihr und K. nicht klar geworden seien, hätte er sich jedenfalls danach erkundigen müssen.
Der Beklagte sei auch ihr gegenüber verpflichtet gewesen, den übersandten Verrechnungsscheck aufzubewahren und nur weisungsgemäß zu verwenden. Diese dem Beklagten danach obliegende Amtspflicht habe dieser dadurch verletzt, daß er trotz Nichtannahme des befristeten Kaufangebotes nachträglich einen anderen, zunächst schwebend unwirksamen Kaufvertrag beurkundet und den Scheck dem Verkäufer ausgehändigt habe, anstatt den Verrechnungsscheck nach Fristablauf des zunächst gemachten Kaufangebotes zurückzureichen oder wenigstens eine Rückfrage bei dem Notariat G. zu halten. Diese Amtspflichtverletzung habe der Beklagte ihr gegenüber begangen, weil er nach der gegebenen Sachlage ihre Stellung als Auftraggeberin und an den Amtsgeschäften Beteiligte hätte erkennen und danach handeln, insbesondere also auch sie hätte betreuen müssen. Schon dadurch, daß der Beklagte den Scheck weisungswidrig vorzeitig an B. ausgehändigt und dieser damit das Eigentum daran erlangt habe mit der Folge, daß sie - die Klägerin - den mittelbaren Besitz an dem Scheck verloren habe, sei ihr der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden.
Zu diesem ersten Eingriff des Beklagten in ihren - der Klägerin - Rechtskreis komme eine weitere Amtspflichtverletzung des Beklagten, die dieser dadurch begangen habe, daß er die Auszahlung des Scheckgegenwertes an Rechtsanwalt Dr. Gi. veranlagt habe. Bei der ihm obliegenden Pflicht zur richtigen und interessengemäßen Beratung der Beteiligten hätte er, der zuvor schon den Scheck pflichtwidrig an B. ausgehändigt habe, dafür Sorge tragen müssen, daß der Gegenwert des Schecks über das Notariat G. an den Berechtigten zurückgelange, statt den für ihn nicht kontrollierbaren Weg der Rückleitung der Schecksumme durch Rechtsanwalt Dr. Gi. zu wählen. Darin liege neben der unbefugten Aushändigung des Schecks an B. eine weitere Pflichtverletzung und eine weitere Ursache für den ihr entstandenen Schaden. Soweit es für die Geltendmachung dieses Schadens darauf ankommen sollte, ob auf andere Weise Ersatz erlangt werden könne, sei von Bedeutung, daß K. vermögenslos und bereits am 3. Oktober 1956 in Konkurs geraten sei.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.000 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 6. September 1956 an sie zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht: Ihm hätten zu keiner Zeit irgendwelche Amtspflichten gegenüber der Klägerin als Ausstellerin des ihm übersandten Verrechnungsschecks über 4.000 DM obgelegen, da die Klägerin an den ihm übertragenen Amtsgeschäften weder beteiligt gewesen sei noch sonst irgendwelche Interessen ihrerseits an diesen Geschäften erkennbar gewesen seien, er habe keine Kenntnis davon gehabt und auch nicht haben können oder müssen, daß es sich bei der Hergabe des Schecks im Verhältnis zwischen der Klägerin und K. um eine Darlehensgewährung gehandelt habe und diese von der Bestellung einer Grundschuld an dem von K. zu erwerbenden Grundstück abhängig gemacht worden sei oder werden sollte; etwas derartiges oder auch nur eine Verfügungsbeschränkung des K. hinsichtlich der Verwendung des Schecks sei weder in dem Kaufangebot noch in dem Anschreiben des Notariats G. vom 28. Juli 1956 in irgend einer Form - auch nicht andeutungsweise - zum Ausdruck gekommen; für ihn sei nur ersichtlich gewesen, daß K. den Kaufpreis für das Grundstück durch Hingabe eines Verrechnungsschecks, der ein gewöhnlicher Inhaberscheck gewesen sei, habe bezahlen wollen. Unrichtig sei ferner, daß er die Abwicklung des mißglückten Kaufvertrages K. - B. hätte vornehmen müssen; dies sei allein Aufgabe der Beteiligten gewesen; mit der Rückzahlung der Schecksumme an K. dem allein nach der Sachlage Bereicherungsansprüche gegen B. zugestanden hätten, sei der Berechtigte befriedigt worden. Im übrigen hat der Beklagte noch eingewendet: Der Schaden, der der Klägerin entstanden sei, sei angesichts des ungewöhnlichen Geschehensablaufs durch seine Amtstätigkeit nicht adäquat verursacht; die Klägerin habe in mehrfacher Einsicht durch eigenes Verschulden ihren Schaden verursacht; außerdem kämen die Vorschriften des § 839 Abs. 1 Satz 2 und des § 839 Abs. 3 BGB zur Anwendung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Bestehen von Amtspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin bei der Durchführung seiner Amtsgeschäfte, insbesondere bei der Aushändigung des ihm übersandten Verrechnungsschecks an den Architekten B. am 16. September 1956.
1.)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte sich durch Herausgabe des Schecks an B. nach der Beurkundung des Kaufvertrages vom 6. September 1956 zwar einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe; denn die für ihn maßgebliche Weisung in dem Schreiben des Notariats G. vom 28. Juli 1956 sei dahin gegangen, den ihm übersandten, zur Zahlung des Kaufpreises vorgesehenen, von der Klägerin ausgestellten Scheck nach der Beurkundung der Annahme des Kaufvertragsangebotes K. an den Verkäufer B. auszuhändigen. Auch wenn das am 6. September 1956 vom Beklagten beurkundete Rechtsgeschäft nur den in dem Kaufvertragsangebot K. vom 26. Juli 1956 verlautbarten Vertragsinhalt gehabt habe, so sei doch dieser am 6. September 1956 beurkundete Vertrag ein bis zu der - später von dem Vertretenen verweigerten - Genehmigung schwebend unwirksames Rechtsgeschäft geblieben. Den Verrechnungsscheck (schon) nach der Beurkundung eines derartigen Geschäftes an B. herauszugeben, habe den klaren Weisungen in dem Schreiben vom 28. Juli 1956 widersprochen, und insoweit sei das Verhalten des Beklagten bei der Durchführung eines Amtsgeschäftes nach § 25 RNotO, wozu entsprechend § 10 Abs. 2 DOfNot i.d.F. der Allgemeinen Verfügung des früheren Reichsministers der Justiz vom 12. November 1940 (DJ S. 1322) auch die Aufbewahrung und Ablieferung von Schecks gehöre, schuldhaft pflichtwidrig gewesen.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei.
2.)
Die Revision der Klägerin wendet sich aber gegen die weiter vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Beklagte habe bei dieser amtspflichtwidrigen Herausgabe des Schecks an B. nicht Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt, weil diese weder an dem Urkundsgeschäft noch an dem dem Beklagten übertragenen Amtsgeschäft nach § 25 RNotO (Aufbewahrung und Ablieferung des Schecks) "beteiligt" gewesen sei. Das Oberlandesgericht begründet seine Ansicht mit im wesentlichen folgenden Erwägungen:
Bei dem Urkundsgeschäft selbst seien keine Erklärungen der Klägerin beurkundet worden. Auch ausgehend davon, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Kaufvertrages B., K. wirtschaftlich interessiert gewesen sei und für das beabsichtigte Darlehensgeschäft eine Sicherung in Form einer Grundschuld an dem zu erwerbenden Grundstück bestellt werden sollte, sei dennoch die Klägerin bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht als - auch nur mittelbar - Beteiligte an dem Amtsgeschäft nach § 25 RNotO anzusehen. Eine solche "Beteiligung" könnte nur angenommen werden, wenn dem Beklagten bekennt gewesen wäre oder für ihn aus den ihm mitgeteilten Tatsachen hätte erkennbar sein müssen, daß die Klägerin selbst Beteiligte an dem dem Beklagten übertragenen Amtsgeschäft nach § 25 RNotO gewesen sei oder daß dieses Amtsgeschäft unter Berücksichtigung seines besonderen Zweckes auch den Interessen der Klägerin gedient habe oder dienen sollte. Für eine solche Annahme biete der Sachverhalt keine Anhaltspunkte: Bei dem übersandten Verrechnungsscheck habe es sich um einen gewöhnlichen Inhaberscheck gehandelt, bei dem der Inhaber als berechtigt aus dem Papier erscheine; der Scheck sei dem Beklagten, auch nicht von der Klägerin übersandt worden; das Schreiben des Notariats G. vom 28. Juli 1956 enthalte nicht einmal eine Andeutung in der Richtung, daß die Klägerin an dem beabsichtigten Kaufvertrag in irgend einer Weise beteiligt oder an der Vollziehung eines solchen Vertrages interessiert sei; die in dem Schreiben allein dem Beklagten gemachte Mitteilung, daß ein Verrechnungsscheck der Klägerin (als Ausstellerin) zusammen mit der Ausfertigung des Kaufangebotes übersandt werde, enthalte nur einen Hinweis auf die Person dies Ausstellers des Schecks, der zur Zahlung des Kaufpreises verwendet werden sollte; eine solche Mitteilung lasse aber bei der einem Inhaberscheck im Zahlungsverkehr eigentümlichen Bedeutung und auch nach dem Sprachgebrauch nicht die Bedeutung erkennen und die Auslegung zu, daß der Klägerin die Rechte an und aus dem Scheck noch zuständen; eine solche Willenskundgabe hätte in eindeutiges Form erfolgen müssen; der Inhalt des Schreibens und der ganze Zusammenhang ergäben zweifelsfrei, daß es sich bei den dem Beklagten erteilten Aufträgen und Weisungen - insbesondere auch bezüglich des übersandten Schecks - nur um die Beteiligung des Grundstückskäufers K. und die Wahrung seiner Interessen gehandelt habe.
3.)
Die vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung angewandten Grundsätze sowie die dem Sachverhalt, insbesondere dem Schreiben des Notariats G. Vom 28. Juli 1956 gegebene Beurteilung lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Auszugehen ist davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Beziehung der verletzten Amtspflicht zu dem geschädigten Dritten erforderlich ist, um "Amtspflichten gegenüber Dritten" im Sinne des § 839 BGB bejahen zu können. Ob diese Beziehung vorhanden ist, ist nach dem Zweck zu entscheiden, dem die Amtspflicht dienen soll. Die Beziehung besteht, wenn sie den Schutz des Dritten bezweckt oder mitbezweckt. Dabei ist also "Dritter" nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, dessen Interessen "nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes" gerade durch die statuierte Amtspflicht gegen Beeinträchtigungen geschützt werden sollen. Im letzteren Fall ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird.
Es ist deshalb richtig worauf die Revision in erster Linie hinweist, daß zum Begriff des Beteiligten oder des Dritten, dem gegenüber Amtspflichten bei einem Urkundsgeschäft des Notars bestehen, nicht gehört, daß der "Dritte" bei dem Notar erschienen ist und (oder) selbst Erklärungen abgegeben haben muß (so schon RGZ 78, 241, 244- 252; auch RG in DNotZ 1937; 255, 419, 426 u.a.). Die davon abweichende Bemerkung des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen ist aber unschädlich, da es im folgenden zutreffend ausführt, daß bei der hier gegebenen Sachlage die Klägerin nur dann als Beteiligte oder Dritte im Sinne von § 339 BGB angesehen werden könnte, wenn dem Beklagten als Notar bekannt oder wenigstens erkennbar war, daß die ihm übertragenen Amtsgeschäfte auch den Interessen der Klägerin dienen sollten, und daß eine solche Kenntnis oder ein solches Kennenmüssen hier zu Ungunsten des Beklagten nicht angenommen werden kann.
Es ist nicht so, wie die Revision ausführt, daß die allgemeine Fürsorge- oder Betreuungspflicht des Notars (vgl. hierzu LM Nr. 2 und Nr. 9 zu § 21 RNotO) "gegenüber einem beliebigen Dritten" oder "gegenüber jedem" besteht, dessen Interesse durch das Amtsgeschäft nur tatsächlich berührt wird. Vielmehr müssen - wie bereits bemerkt - "nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes" die dabei zu beobachtenden Pflichten dem Schutz der Interessen des Dritten dienen. Hier ging aber der dem Beklagten erteilte Auftrag lediglich dahin, gegebenenfalls das in den einzelnen Bedingungen genau festgelegte notarielle Kaufangebot des K. durch den Architekten B. in notarieller Form annehmen zu lassen und nach diesem Urkundsgeschäft den übersandten, von der Klägerin ausgestellten Verrechnungsscheck über 4.000 DM dem Verkäufer B. zum Zwecke der sofortigen Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen. Aus der Natur dieser dem Beklagten aufgegebenen Amtsgeschäfte ergab sich aber noch nicht, daß diese Amtshandlungen den Interessen der Klägerin dienten oder dienen sollten. Denn die Klägerin war nur Ausstellerin des zum Zwecke der Zahlung des Kaufpreises mit übersandten Schecks und trat sonst in keiner Weise als rechtlich oder wirtschaftlich interessiert an dem Kaufvertrag oder als Darlehensgeberin des Käufers oder als künftige Realberechtigte an dem zu erwerbenden Grundstück nach außen erkennbar in Erscheinung. Irrig ist die Auffassung der Revision, der Aussteller eines Schecks sei bei der Verwahrung eines Schecks nach § 25 RNotO ohne weiteres "Beteiligter" im Sinne dieser Vorschrift. Der Scheck wird, wenn er auch kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, doch regelmäßig als Zahlungsmittel verwandt; er ist ein "Zahlungspapiere" und ermöglicht die bargeldlose Zahlung; der Begebung des Schecks können die verschiedensten Rechtsbeziehungen zugrundeliegen, ohne daß die Wirksamkeit der Scheckbegebung und die Verpflichtungen aus dem Papier hierdurch berührt werden; beim Inhaberscheck - um einen solchen handelt es sich hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts - ist der Inhaber als solcher förmlich berechtigt (vgl. hierzu allgemein: Baumbach-Hefermehl WG und ScheckG 5. Aufl.Einl.ScheckG II, VI, VII; RGZ 111, 266, 271). Bei dieser Ausgestaltung des Scheckrechts und dem mit der Hingabe eines Inhaberschecks im allgemeinen verfolgten Zweck, der hier zudem noch ausdrücklich zum Ausdruck gekommen ist (sofortige bargeldlose Zahlung des Kaufpreises), kann daraus, daß die Klägerin Ausstellerin des übersandten Schecks war, nicht gefolgert werden, daß sie als an dem Urkundsgeschäft oder der Verwahrung des Schecks "Beteiligte" und damit als Dritte im Sinne des § 839 BGB anzusehen wäre. Es kommt hinzu, daß die Klägerin den Scheck nicht selbst dem Beklagten übersandt hat und auch sonst mit ihm in keiner Weise in Verbindung getreten ist.
Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nur dann die Stellung eines "Dritten" im Sinne des § 839 BGB erhalten, wenn dem Beklagten mitgeteilt worden wäre oder für ihn aus sonstigen Unterlagen erkennbar hätte sein müssen, daß die ihm übertragenen Amtsgeschäfte auch den Interessen der Klägerin dienen sollten. Auch das ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Mit Recht weist das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in dem Schreiben des Notariats G. vom 28. Juli 1956 an den Beklagten auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist, daß die Klägerin an dem beabsichtigten Kaufvertrag in irgend einer Weise beteiligt oder an der Vollziehung dieses Vertrages und an dem Verwahrungsgeschäft interessiert gewesen sei, daß vielmehr der Inhalt des Schreibens und der ganze Zusammenhang ergeben, daß es sich bei den vom Beklagten vorzunehmenden Amtsgeschäften nur um die Beteiligung K. als Grundstückskäufer und die Nahrung seiner Interessen gehandelt habe. Die Revisionsangriffe gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht bewegen sich im wesentlichen auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, die keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler erkennen läßt. Auf die Rechtsbeziehungen und Absprachen zwischen der Klägerin und K. im einzelnen, deren Nichtaufklärung die Revision nach § 286 ZPO rügt, kommt es nicht an; denn diese waren dem Beklagten nicht mitgeteilt und auch sonst in keiner Weise erkennbar. Das aber ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend.
Die Revision meint weiter, der Beklagte habe dadurch, daß er nach den Ausführungen des Berufungsgerichts in dem später von ihm abgeschlossenen Kaufvertrag B./Wo. vom 2. Oktober 1956 den durch sein weisungswidriges Verhalten eingetretenen Schaden (vorzeitige Aushändigung des Schecks an B.) "wieder ausgleichen wollte", selbst klar zu erkennen gegeben, daß er mit seinem pflichtwidrigen Handeln schon bei der Aushändigung des Schecks der Klägerin als Ausstellerin einen Schaden zugefügt habe. Das gleiche ergebe sich aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Regelung der Rückzahlung der 4.000 DM in dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 1956 "einen Schutz vor einer Inanspruchnahme" suchen wollen. Diese Argumentation der Revision ist nicht zwingend und insbesondere nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu Fall zu bringen, die bedenkenfrei dahin gehen, daß nach den ganzen Umständen des Falles der Beklagte allein K. als den an dem Kaufvertrag und an dem Verwahrungsgeschäft Beteiligten angesehen hat und auch ansehen konnte. Bei dieser grundsätzlichen Beurteilung der Sachlage durch das Berufungsgericht sind dessen von der Revision angezogene Ausführungen zwanglos dahin zu verstehen, daß der Beklagte den für K. eingetretenen Schaden "wieder ausgleichen wollte" und der Beklagte sich vor einer "Inanspruchnahme" durch K. schützen wollte.
4.)
Da die Klägerin weder bei dem Kaufvertrag K./B. noch bei dem Verwahrungsgeschäft bezüglich des Schecks die Stellung eines Dritten im Sinne von § 839 BGB im Verhältnis zum Beklagten gehabt hat, ist auch die weiter vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung zutreffend, bei dem späteren zwischen B. und Fräulein Wo. am 2. Oktober 1956 geschlossenen Kaufvertrag über dasselbe Grundstück hätten für den Beklagten ebenfalls keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin bestanden. Denn es sind keine Tatsachen dafür vorgetragen worden, die dem Beklagten bis zum Zeitpunkt des neuen Vertragsschlusses am 2. Oktober 1956 zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts als bisher hinsichtlich einer "Beteiligung" der Klägerin als Ausstellerin des übersandten und weitergegebenen Schecks Anlaß gegeben hätten, oder aus denen der Beklagte ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Klägerin in Bezug auf die Art und Weise der Rückzahlung der bezahlten 4.000 DM hätte erkennen können oder müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit Amtspflichten des Beklagten gegenüber anderen Personen oder Stellen bestanden, die er u.U. verletzt hat, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen, da die Klägerin hieraus eigene Ansprüche gegen den Beklagten nicht ableiten kann.
Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.