Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.02.1990, Az.: V B 127/89
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.02.1990
- Aktenzeichen
- V B 127/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1992, 848
Tatbestand:
I. In einem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren zur Umsatzsteuerfestsetzung 1983 verfolgt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von ... DM.
Seinen Antrag, ihm für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat das FG abgelehnt.
Dagegen hat er Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des FG zu ändern und ihm für das Verfahren erster Instanz PKH zu bewilligen unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. ...
Die angekündigte Begründung dazu ist nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorgelegt.
Gründe
II. Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß§ 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Antragsteller u.a. PKH und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten verlangen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das FG hat diese Voraussetzung mit einer Begründung verneint, die eine abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht zuläßt.
Vorsteuerbeträge fallen als absetzbar in den Besteuerungszeitraum (vgl. § 16 Abs.2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG 1980--), in dem sie dem Anspruchsberechtigten in einer Rechnung i.S. des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesen worden sind, sofern die anderen, hier nicht ausschlaggebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 26.Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521 [BFH 26.02.1987 - V R 1/79]). Das FG ist "bei summarischer Überprüfung" zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe die Rechnung vom "31.01.83", auf die er den Vorsteuerabzug für 1983 stützt, erst im Juli 1984 erhalten. Dem liegt eine Würdigung u.a. der Umstände zugrunde, daß die Rechnung dem Beschwerdeführer lt. Briefumschlag mit Poststempel vom 6.Juli 1984 übersandt worden ist und daß lt. Außenprüfung im Zeitpunkt des behaupteten Rechnungsdatums eine Endabrechnung des Bauvorhabens noch gar nicht erfolgt war, letztere aber bereits fälschlicherweise in der Rechnung selbst bescheinigt war.
Dieses Vorgehen des FG läßt nicht erkennen, ob es insgesamt den Grundsatz eingehalten hat, daß für das PKH-Verfahren nicht die endgültige Würdigung, wie sie der Endentscheidung zugrunde liegt, maßgebend sein darf, soweit im Besteuerungsverfahren (wie hier) Schätzungen vorzunehmen sind, deren Ergebnis von der Gesamtwürdigung vieler Tatumstände abhängt (vgl. BFH, Beschluß vom 6.Februar 1987 III B 169 und 170/86, BFH/NV 1987, 322). Hinsichtlich der Angaben über rechtlich bedeutsame Tatsachen reicht im Verfahren über PKH-Bewilligung zur Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt aus (vgl. BFH, Beschluß vom 13.Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804, mit Nachweisen). Das FG hat zwar die Schlüssigkeit des Antragsvorbringens stark einschränkende Umstände herangezogen. Es hätte aber beachten müssen, daß der Beschwerdeführer im Klageverfahren für den behaupteten Rechnungszugang Beweis angeboten hat.
Der Senat hält es für angebracht, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das FG zurückzuverweisen. Das FG kann dann unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze prüfen, ob die Ablehnung von PKH --ggf. nach Berücksichtigung der bisher offengelassenen anderen Fragen, u.U. auch der Anerkennung der Zwischenvermietung-- zutreffend ist.