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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1979, Az.: IV ZB 54/79

Anwaltszwang für Beschwerden in Folgesachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Einlegung der formgerechten Beschwerde infolge eines entschuldbaren Rechtsirrtum des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten; Ungewissheit über den Anwaltszwang bei Beschwerden gegen eine Entscheidung in Folgesachen infolge einer Gesetzesänderung; Beschwerde; Folgesache; Anwaltszwang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1979
Aktenzeichen
IV ZB 54/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.02.1979
AG Achim - 29.11.1978

Amtlicher Leitsatz

Beschwerden in Folgesachen (§ 629a Abs. 2 S. 1 ZPO) unterliegen dem Anwaltszwang. Die zunächst hierüber bestehende Ungewißheit ist erst durch Veröffentlichung des Beschlusses des BGH vom 17.1.1979 (VersR 79, 354 - NJW 79, 766 - FamRZ 79, 232) im März 1979 beseitigt worden.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 23. November 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Februar 1979 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Achim vom 29. November 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

1.

Die Ehe der Parteien ist durch das am 29. November 1978 verkündete und dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. Dezember 1978 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Achim geschieden worden; das Urteil enthält u.a. auch eine Regelung des Versorgungsausgleichs. Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin mit einem von ihrem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten und am 29. Dezember 1978 beim Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz enthielt weder Anträge noch Begründung, Die vom Amtsgericht angeforderten Akten gingen am 26. Januar 1979 beim Oberlandesgericht ein und wurden noch am selben Tage dem Vorsitzenden des zuständigen Senats vorgelegt. Dieser sah sie sofort durch und stellte fest, daß es sich bei der Beschwerde offenbar um eine solche nach § 629 a Abs. 2 ZPO handelte. Er wies die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, daß das Rechtsmittel von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen. Diese, vom 26. Januar 1979 datierende Verfügung ist am 30. Januar 1979 abgesandt worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die inzwischen mit einem am 29. Januar 1979 eingegangenen Schriftsatz ihre Beschwerde begründet hatten, beauftragten nunmehr einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt mit der Vertretung der Antragstellerin. Dieser wiederholte mit einem am 12. Februar 1979 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde und suchte gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.

2

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Wiedereinsetzung verweigert und ihre Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und der auch ein Erfolg nicht versagt bleiben kann.

3

2.

Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daß Beschwerden in Folgesachen (§ 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) dem Anwaltszwang unterliegen. Dies entspricht der durchaus herrschenden Lehre, insbesondere auch der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232 = NJW 1979, 766). Die Ausführungen in der Begründung der weiteren Beschwerde geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Beurteilung der Rechtsfrage abzuweichen. Aus § 621 e Abs. 4 ZPO kann zwar - dies ist der Beschwerdeführerin zuzugeben - der Umkehr schloß gezogen werden, daß das Erstbeschwerdeverfahren nach§ 621 e Abs. 1 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (so Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 - VersR 1978, 450 = FamRZ 1978, 232 = NJW 1978, 1165 für eine isolierte, nicht im Verbund ergangene Entscheidung über die elterliche Gewalt). In Folgesachen (§ 623 Abs. 1 ZPO) finden die in § 621 e ZPO enthaltenen Vorschriften aber keine unmittelbare, sondern nur eine entsprechende Anwendung (§ 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO), es müssen also diejenigen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden, die das Verfahren in Folgesachen abweichend von dem Verfahren in isolierten Familiensachen regeln, insbesondere also auch § 78 Abs. 1 ZPO.

4

3.

Der Antragstellerin ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

a)

Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, das Oberlandesgericht habe es versäumt, ihren erstinstanzlichen Anwalt rechtzeitig auf den Anwaltszwang hinzuweisen und diesem damit die Möglichkeit zur Heilung des Formmangels zu geben, ist allerdings rechtlich unerheblich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hängt nach § 233 ZPO ausschließlich davon ab, ob den Rechtsmittelführer und seinen Bevollmächtigten ein Verschulden trifft; darauf, ob auch andere Personen und Stellen, z.B. das angerufene Gericht, schuldhaft gehandelt haben, kommt es nach der eindeutigen Gesetzesfassung nicht an (Senatsbeschluß vom 15. November 1978 - FamRZ 79, 223 = VersR 79, 229 = NJW 1979, 876). Im übrigen ist der Vorwurf aber auch unbegründet. Die Verantwortung für die frist- und formgerechte Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihre Prozeßbevollmächtigten. Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als ein nobile officium, durch Hinweise oder andere Maßnahmen (z.B. Weiterleitung der beim unzuständigen Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift) zur Heilung von Formmängeln beizutragen; eine Rechtspflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1972 - LM ZPO § 232 [Ca] Nr. 34 = NJW 1972, 684). Abgesehen davon hat im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht alles getan, um den Anwalt der Beschwerdeführerin so schnell wie möglich über die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde zu unterrichten. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerdeschrift sofort nach Eingang der Akten den Vorsitzenden vorgelegt; eine frühere Vorlage hätte nichts genützt, da aus dem Wortlaut der Beschwerdeschrift allein nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, daß es sich um eine Beschwerde in einer Folgesache handelte. Der Vorsitzende hat noch am selben Tage die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und die dabei aufgetretenen Bedenken dem Anwalt der Beschwerdeführerin mitgeteilt.

6

b)

Der Antragstellerin ist jedoch deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die verspätete Einlegung der formgerechten Beschwerde auf einem entschuldbaren Rechtsirrtum ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten beruhte. Die Frage, ob Beschwerden gegen ein Scheidungsurteil, durch die lediglich die Entscheidung in den Folgesachen angegriffen werden, dem Anwaltszwang unterliegen, war nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG zunächst zweifelhaft; die Ungewißheit hierüber ist erst durch den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232) behoben worden, der erstmalig im März 1979 veröffentlicht worden ist. Dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin gereicht es demnach nicht zum Verschulden, wenn er angenommen hat, die Beschwerde könne ohne Mitwirkung eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 20. April 1979 - FamRZ 1979, 908 = VersR 1979, 672).

Dr. Hoegen
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel