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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2025, Az.: B 3 KR 22/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.11.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 22/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:201125BB3KR2225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 28.10.2025 - AZ: B 3 KR 17/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Oktober 2025 - B 3 KR 17/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm - seine Prozessfähigkeit dahinstehen lassend - selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen. Zudem wendet sich der Kläger mit ihr gegen einen Beschluss des Senats, durch den eine nach § 177 SGG von vornherein unstatthafte Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG als unzulässig verworfen worden ist.

3

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.