§ 12a 6. ProdSV - Anwendung der Notfallverfahren
Bibliographie
- Titel
- Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 6. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-9-1
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
- 1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf einen Behälter erlassen hat, für den diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
der Behälter nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 12d Absatz 3 bleibt unberührt.