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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1992, Az.: 4 StR 34/92

Beschränkung nach § 154a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als das Verfahren beendende Entscheidung; Verbindung mit einer Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1992
Aktenzeichen
4 StR 34/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 27.06.1991

Fundstelle

  • StV 1993, 135

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. März 1992 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Juni 1991 getroffene Kostenentscheidung wird verworfen.

  2. 2.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge des Angeklagten, das Landgericht hätte ihn nicht mit den Kosten belasten dürfen, die auf die Untersuchung der gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vorwürfe entfallen.

2

Die Beschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO ist keine das Verfahren beendende Entscheidung, so daß mit ihr auch keine Kosten- und Auslagenentscheidung zu verbinden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 464 Rdnr. 7). Diese ist vielmehr in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu treffen. Dabei kann zwar zugunsten des Angeklagten § 465 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO Anwendung finden (Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 464 Rdnr. 14). Hier ist es aber nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, da die Untersuchungen nicht zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91).

3

2.

Soweit der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdebegründung auch mit den Kosten und Auslagen betreffend den nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Komplex "Altöl" befaßt, ist der Senat zur Entscheidung nicht berufen. Die Kostenentscheidung des Urteils umfaßt diesen Teil nicht. Er ist nicht mehr Gegenstand des Urteils. Für die Berücksichtigung der insoweit angefallenen Kosten ist im Urteilsausspruch deshalb kein Raum. Dementsprechend bezieht sich der Ausspruch im Urteil, der Angeklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch wenn eine ausdrückliche Beschränkung fehlt, nicht auf die Kosten des eingestellten Teils.

4

Darüber, ob das Landgericht eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen oder nachzuholen hat, hat zunächst dieses zu befinden. Zur Entscheidung über eine eventuelle Beschwerde gegen dessen Beschluß (vgl. aber § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO) wäre nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht zuständig.

Meyer-Goßner
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