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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1985, Az.: I ZR 111/82
„Shamrock I“

Warenzeichen; Verwechslungsgefahr; Besondere Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.03.1985
Aktenzeichen
I ZR 111/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13573
Entscheidungsname
Shamrock I
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 94, 218 - 226
  • MDR 1986, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 432-434 (Volltext mit amtl. LS) "Shamrock I"
  • NJW-RR 1986, 118 (amtl. Leitsatz) "Shamrock I"

Amtlicher Leitsatz

Ausschluß der Verwechslungsgefahr durch besondere Umstände (Shamrock I).

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Unternehmen der Nahrungs- und Futtermittelindustrie, benutzt seit etwa 50 Jahren zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und ihrer Waren ein dreiblättriges Kleeblatt.

2

Unter anderem ist sie Inhaberin des aufgrund Anmeldung vom 3. September 1977 am 9. Januar 1979 unter Nr. 980 458 eingetragenen Warenzeichens: (Abbildung eines stilisierten Kleeblattes - Positiv)

3

Aufgrund Anmeldung vom selben Tage ist am 22. November 1978 für sie das nachstehend wiedergegebene Bildzeichen unter der Nr. 978 984 eingetragen worden: (Abbildung eines stilisierten Kleeblattes - Negativ)

4

Ebenfalls aufgrund Anmeldung vom selben Tage ist am 19. Dezember 1978 das Wortzeichen »KLEEBLATT« unter Nr. 979 902 zugunsten der Klägerin eingetragen worden. Alle drei Warenzeichen sind eingetragen für die Waren: Molkereiprodukte, Fleisch, Fleischwaren, Wurstwaren, Fleischkonserven, Fleischextrakte, Fisch, Gemüsekonserven, Marmeladen, Milch-Mischgetränke ohne und mit Alkoholzusatz, Obst- und Gemüsesäfte ohne und mit Alkoholzusatz.

5

Die Beklagte ist eine im Jahre 1959 aufgrund des »Export Promotion Act, 1959« gegründete Einrichtung der Regierung der Republik Irland zur Förderung der Ausfuhr irischer Waren.

6

Sie verwendet bei der Werbung die Abbildung eines dreiblättrigen Kleeblattes in unterschiedlichen Ausführungen. Das Zeichen des Kleeblatts (»Shamrock«) ist ein in Irland und für Irland verwendetes Symbol, das sich unter anderem auf irischen Postwertzeichen und Geldscheinen befindet und auch auf Uniformen der Polizei, des Postdienstes und der bei der UNO im Einsatz befindlichen irischen Truppen getragen wird.

7

In einer auf Veranlassung der Beklagten gedruckten und der L.-Zeitung vom 24. August 1979 beigefügten »Irland-Beilage« befindet sich auf der unteren Hälfte der ersten Seite, auf deren oberer Hälfte Waren verschiedener Unternehmen aus dem Spirituosen- und Lebensmittelbereich abgebildet sind, eine Anzeige mit dem als Blickfang herausgestellten Text »Irland bringt Natur ins Haus«, bei dem, gleichfalls blickfangmäßig herausgestellt und teilweise den Text überdeckend, ein dreiblättriges Kleeblatt in grüner Farbe mit längerem, leicht geschwungenem Stiel abgebildet ist.

8

Auf der ANUGA-Messe in Köln vom 8.-13. September 1979 verwendete die Beklagte zur Ausgestaltung des Gemeinschaftsstandes der irischen Aussteller ebenfalls Darstellungen des Kleeblattes. Im oberen Bereich des Ausstellungsstandes war umlaufend ein Fries angebracht, auf dem - jeweils abwechselnd mit dem blickfangmäßig herausgestellten Firmenbezeichnungen und Warenzeichen der ausstellenden Unternehmen - in regelmäßigen Abständen ein grünes dreiblättriges Kleeblatt mit kurzem Stiel vor dem Hintergrund eines bunten stilisierten Regenbogens dargestellt war.

9

Im Oktober 1980 führte die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Firma Heinrich H. GmbH in H. in deren Verkaufsräumen eine »Irische Woche« durch, bei der gleichfalls das Bild eines dreiblättrigen Kleeblatts verwendet wurde.

10

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, in den vorgenannten Fällen habe die Beklagte das Kleeblatt-Zeichen im Gleichartigkeitsbereich der Waren, für die ihre Warenzeichen geschützt seien, warenzeichenmäßig, und zwar nach Art eines Verbandszeichens irischer Hersteller, und in einer die Gefahr einer Verwechslung mit ihren, der Klägerin, Warenzeichen begründenden Weise verwendet.

11

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

12

1. Anzeigen (insbesondere in Zeitungen) für Molkereiprodukte, Fleisch, Fleischprodukte, Wurstwaren, Fisch, Fertiggerichte, Marmeladen und/oder Spirituosen, und/oder (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

13

mit dem Bild eines dreiblättrigen Kleeblattes zu versehen, versehen zu lassen, so gestaltete Anzeigen in Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen;

14

2. Ankündigungen und/oder Werbeträger (insbesondere auf Messen bzw. Ausstellungen und sogenannten irischen Wochen) mit dem Bild eines dreiblättrigen Kleeblattes zu versehen bzw. versehen zu lassen sowie so gekennzeichnete Ankündigungen und/oder Werbeträger in Verkehr zu bringen bzw. bringen zu lassen,

15

sofern mit diesen oder in engem räumlichen Zusammenhang mit diesen für folgende Waren geworben wird: (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (wie oben).

16

Die Beklagte ist dem entgegengetreten (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Revision führte zur Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

17

1. Das gilt zunächst, soweit die Klageanträge und die entsprechenden Verurteilungen, über die konkrete Verletzungsform hinausgehend, der Beklagten ganz allgemein den Gebrauch des Bildes eines dreiblättrigen Kleeblatts in Anzeigen für die im Klageantrag 1 genannten Waren und/oder Hersteller verbieten und gemäß Klageantrag 2 untersagen, Ankündigungen und Werbeträger mit diesem Bild zu verwenden, sofern mit diesen Werbeträgern oder in engem räumlichen Zusammenhang damit für diese Waren geworben wird. Zwar entbehren diese Anträge nicht der Bestimmtheit im Sinne des § 253 ZPO; sie könnten jedoch sachlich nur dann begründet sein, wenn das Kleeblatt-Motiv in jeder nur denkbaren Verwendungsart von den angesprochenen Verkehrskreisen als Warenzeichen aufgefaßt werden müßte und wenn jede denkbare grafische Gestaltungsform notwendig eine Verwechslungsgefahr mit den Warenzeichen der Klägerin begründen würde. Das erscheint bei einem Bildmotiv, das, anders als etwa ein Personenname oder eine Sachbezeichnung, nicht von vornherein auf ein Unternehmen hinweist, sondern wegen der mit ihm verbundenen allgemeinen Assoziation, wie hier etwa zu Begriffen wie Glück, Natur, Natürlichkeit, Frische usw. auch als dekoratives Element oder als nur mittelbare Aussage über Eigenschaften einer angepriesenen Ware wirken kann, als wenig wahrscheinlich, jedenfalls nicht als hinreichend belegt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

18

2. Soweit das Berufungsgericht die danach als Gegenstand der Prüfung verbleibenden konkreten Handlungen (den Gebrauch auf der ANUGA-Messe 1979, in der Anzeige auf Seite 33 der L.-Zeitung vom 24. August 1979 und in der Werbung der Firma H. für deren Irische Woche 1980) als Verletzungen der Warenzeichenrechte der Klägerin beurteilt hat, kann ihm nicht beigetreten werden.

19

a) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings in einer bestimmten Art der Benutzung des Kleeblatt-Zeichens durch die Beklagte auf der ANUGA 1979 noch einen warenzeichenmäßigen Gebrauch dieses Zeichens gesehen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine zeichenmäßige Benutzung von Warenzeichen dann gegeben ist, wenn der angesprochene Betrachter annehmen kann, die Bezeichnung diene zur Unterscheidung der Ware von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft, weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hin (st. Rspr., zul. BGH Urt v. 20. Juni 1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB m. w. Nachw.) oder, im Falle eines Verbandszeichens, auf die Herkunft aus einem Unternehmen, das einer bestimmten Herstellergruppe angehört.

20

Die Annahme des Berufungsgerichts, ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs könne in der Benutzung des Kleeblatt-Zeichens auf dem Deckenfries des Ausstellungsstandes der Beklagten auf der ANUGA 1979 einen Hinweis im Sinne eines Verbandszeichens auf die Herkunft der ausgestellten Waren von bestimmten irischen Herstellern erblickt haben, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wenn es dazu ausgeführt hat, daß, weil das Zeichen auf dem Fries in regelmäßigen Abständen jeweils unmittelbar neben den Warenzeichen und Firmenkennzeichen der ausstellenden Unternehmen und im Wechsel mit diesen Zeichen verwendet wurde, die Vorstellung nahegelegt worden sei, das Kleeblatt-Zeichen werde als solches Verbandszeichen verwendet, so ist das unter den festgestellten Umständen wenigstens im Hinblick auf einen nicht ganz unerheblichen Teil des Verkehrs vertretbar.

21

Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die konkreten Begleitumstände der Benutzung des Kleeblatt-Bildes außer Betracht gelassen und bei Beachtung dieser Umstände müsse angenommen werden, daß das Kleeblatt-Zeichen als bloß beschreibender, nicht markenmäßiger Hinweis auf die Herkunft der Waren - nämlich aus Irland - angesehen worden sei, kann ihr jedenfalls für die genannte Benutzungsart nicht beigetreten werden (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

22

Bedenken begründet es allerdings, wenn das Berufungsgericht auch die Verwendung des Kleeblatt-Zeichens im Rahmen der »Irischen Woche« bei der Firma H. und den Gebrauch in der genannten Ausgabe der L.-Zeitung vom 24. August 1979 als markenmäßigen Gebrauch gewertet hat. Doch bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung, weil auch bei Unterstellung eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs der Unterlassungsanspruch zu verneinen ist.

23

b) Denn die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Kleeblatt-Zeichen, wie sie die Beklagte benutzt hat, und den Klagezeichen bestehe Verwechslungsgefahr, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

24

Diese folgen allerdings nicht aus den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Übereinstimmung der Zeichen in tatsächlicher Hinsicht bejaht hat. Selbst bei Unterstellung eines geringen Schutzumfanges, den die Revision nur einräumen will, konnte das Berufungsgericht insoweit annehmen, daß die Klagezeichen bei abstrakter Betrachtung mit dem auf dem Fries der ANUGA 1979 von der Beklagten verwendeten Kleeblatt-Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nahezu identisch und damit verwechslungsfähig sind (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

25

Dagegen hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die besonderen Umstände des Streitfalles, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend berücksichtigt.

26

Sie liegen darin, daß die Beklagte als eine einem EG-Mitgliedsstaat angehörige staatliche Außenhandelsförderungsstelle mit einem im Heimatland traditionell anerkannten nationalen Symbol eine kollektive Werbung unterstützt und dabei - was allein Gegenstand des Rechtsstreits ist - das Symbol, ohne daß dieses auf einzelnen Waren angebracht wird, stets nur im Zusammenhang mit weiteren unübersehbaren Hinweisen darauf verwendet, daß es sich um eine Werbung für in diesem Staat - Irland - ansässige Unternehmen bzw. deren Waren handelt (»Irische Woche«, »Irland-Stand« auf Messen und entsprechende Anzeigen-Werbung für solche kollektiven Ausstellungen und Veranstaltungen).

27

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 24, 31 WZG werden zwar grundsätzlich die Zeichen selbst gegenübergestellt und daraufhin beurteilt, ob sie angesichts des festgestellten Schutzumfangs des Klagezeichens in klanglicher und/oder bildlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihren Sinn übereinstimmen. Dagegen bleiben konkrete Umstände, die im Einzelfall als zusätzliche Hinweise die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mindern oder erhöhen können, weitgehend außer Betracht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Senat jedoch bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1977 - I ZR 114/73 - Terranova/Terrapin (GRUR 1977, 719, 724 = WRP 1977, 635) für den Fall der Ausdehnung des Geschäftsverkehrs eines Unternehmens in einem Mitgliedsstaat der EWG in den Bereich eines anderen Mitgliedsstaates in Betracht gezogen. In einem solchen Falle, so ist dort ausgeführt worden, bestimmten sich die zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Maßnahmen nicht allein nach Ausmaß und Intensität der Verwechslungsfähigkeit der beanstandeten Kennzeichnung. Vielmehr werde auch weiter zu berücksichtigen sein, ob aufgrund der Besonderheiten des Gemeinsamen Marktes eine Verwechslungsgefahr zwischen Kennzeichnungen von Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten nicht bereits durch eindeutige, nicht übersehbare Zusätze über die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen eines anderen Mitgliedsstaats beseitigt werden kann. Der Verkehr werde in solchen Fällen, so heißt es dort weiter, die Kennzeichnungen, die eindeutig auf die Warenherkunft aus einem anderen Mitgliedsstaat verweisen, selbst bei im übrigen ähnlicher Kennzeichnung nicht ohne weiteres inländischen Unternehmen zurechnen oder aufgrund dieser Kennzeichnung betriebliche oder organisatorische Zusammenhänge annehmen (aaO S. 724).

28

Diese Erwägungen haben über den dort behandelten Fall der Firmenkollision hinaus allgemeine Bedeutung für das Kennzeichnungsrecht, insbesondere wegen der Gleichheit der Interessenlage auch für das Warenzeichenrecht. Dabei bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen in den normalen Fällen der Kollision von Warenzeichenrechten ein Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen EWG-Staat beim Publikum die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslung ausschließen kann. Das kann nur nach Lage des Falles beurteilt werden. Der Streitfall jedenfalls weist Besonderheiten auf, die eine Verneinung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf jene Grundsätze rechtfertigen. So sind die zusätzlichen Hinweise, die auf dem Messe-Stand auf der ANUGA 1979 auf die Herkunft der Waren aus Irland gegeben wurden, für die Ausstellung geradezu beherrschend: Der Informationsstand weist neben dem Kleeblatt-Symbol auf einer regenbogenartigen/farbigen Unterlage die Schriftzüge auf:

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»Córas Tráchtála

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Information

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food from Ireland«;

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der Ausstellungsstand wird auf allen Seiten durch große regenbogenartige Stützen mit der Aufschrift »Irland« abgegrenzt, wobei der Schriftzug »Irland« jedes andere Schriftwerk an Größe und Wirkung weit übertrifft. In Verbindung damit wirkt auch die übrige Beschriftung und die Abbildung der englisch-sprachigen Firmen- und Warenzeichen dahin, daß für den Verkehr eindeutig ist, daß es sich um eine Ausstellung ausschließlich irischer Waren handelt. Daraus folgt für den Verkehr auch, daß die abgebildeten Warenzeichen und Firmen, aber auch die sonstigen Beschriftungen und Symbole nur im Zusammenhang mit der Herkunft aus Irland verstanden werden können. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme von eindeutigen und unübersehbaren Zusätzen im Sinne der Ausführungen des genannten Urteils und begründen den Schluß, daß ungeachtet einer zeichenmäßigen Wirkung des Kleeblatt-Symbols in der genannten Verwendungsart und einer abstrakten Verwechslungsgefahr wegen der Ähnlichkeit der Zeichen der Verkehr die unter dem »Shamrock«-Zeichen angebotenen Waren nicht einem einheimischen Hersteller zurechnen oder geschäftliche Beziehungen zu einem solchen inländischen Hersteller annehmen wird.

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Der rechtlichen Anerkennung dieser Zusätze als im konkreten Fall eine Warenzeichen-Verletzung ausschließend steht auch nicht entgegen, daß das Kleeblatt-Symbol in Irland nicht als Warenzeichen für die Beklagte oder für einen Hersteller-Verband eingetragen ist. Zwar ist in der Terrapin/Terranova-Entscheidung als Voraussetzung angenommen worden, daß dem Verwender im Ursprungsland ein Kennzeichnungsrecht (Firmen- oder Markenrecht) zustehe, weil, wie es dort heißt, im anderen Fall im allgemeinen kaum ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen sein werde (aaO S. 724). Einem solchen Kennzeichnungsrecht ist aber im Streitfall das Kleeblatt-Symbol gleichzustellen. Bei der Verwendung eines solchen allgemein respektierten nationalen Symbols durch eine staatlich errichtete Organisation zur Exportförderung kann ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung dieses Symbols nicht verneint werden.

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c) Die gleiche Beurteilung liegt im Falle der Verwendung des Kleeblatt-Symbols in der genannten Zeitungsanzeige und bei der Werbung der Firma H. nahe, so daß die Annahme der Gefahr einer Verwechslung mit dem Warenzeichen eines inländischen Herstellers fernliegt und damit der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.