§ 11a SOG - Meldeauflage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Zur Verhütung von Straftaten kann einer Person aufgegeben werden, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat begehen wird und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.