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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1991, Az.: 1 StR 552/90

Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue und Betrugs wegen Verstoßes gegen §§ 140 ff. Strafprozessordnung (StPO); Rechtmäßigkeit der Bestellung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger trotz Entziehung des Mandats durch den Angeklagten wegen Fehlens des erforderlichen Vertrauensverhältnisses; Fernbleiben des Pflichtverteidigers der weiteren Hauptverhandlung als Revisionsgrund; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge; Unzulässigkeit der Rügen der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO; Rüge des Fehlens eines rechtlichen Hinweises bei Wechsel vom Vorwurf der Alleintäterschaft zum Vorwurf der Mittäterschaft; Rechtmäßigkeit des Absehens von Vereidigung bei einem Verletzten; Begriff der natürlichen Handlungseinheit; Rüge des Verstoßes gegen die Denkgesetze

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1991
Aktenzeichen
1 StR 552/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 11.04.1990

Fundstellen

  • NStZ 1992, 292-294 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1992, 148

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

1. Heinz St. aus P., geboren am ... 1943 in M.

2. Rudolf D. aus Dü., geboren am ... 1939 in Z.

3. Dr. Günter Pa. aus M., geboren am ... 1946 in Sch.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Es ist grundsätzlich zulässig, den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen; das gilt auch dann, wenn der Wahlverteidiger das Mandat in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf ein "gestörtes Vertrauensverhältnis" niedergelegt oder der Angeklagte ihm das Mandat entzogen hatte.

  2. 2.

    Auf dem Fehlen eines rechtlichen Hinweises bei Wechsel vom Vorwurf der Alleintäterschaft zum Vorwurf der Mittäterschaft beruht eine Verurteilung regelmäßig dann, wenn dem Angeklagten die eigenhändige Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale nicht nachgewiesen werden kann und daher zur Feststellung seiner (Mit-)Täterschaft die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB herangezogen wird. In diesen Fällen liegt es nahe, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Mittäterschaft durch Zurechnung fremder Beiträge anders verteidigen kann als gegen den Vorwurf, alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt zu haben.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. November 1991
in der Sitzung am 21. November 1991,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... - in der Sitzung am 19. November 1991 -,
Rechtsanwältin ... - in der Sitzung vom 21. November 1991 -,
Rechtsanwalt ... - in der Sitzung am 19. November 1991 -,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten St.,
Rechtsanwalt ... - in der Sitzung am 19. November 1991 -, als Verteidiger des Angeklagten D.,
Rechtsanwalt Dr. ... - in der Sitzung am 19. November 1991 -, als Verteidiger des Angeklagten Dr. Pa.
Justizangestellte ... - in der Sitzung am 19. November 1991 -,
Justizamtsinspektor ... - in der Sitzung am 21. November 1991 -, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten St. wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der am 30. Juli 1990 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verfahrensrüge fehlerhafte Verteidigerbestellung gewährt. Im übrigen werden die Anträge des Angeklagten St. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten St. und D. sowie die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990 werden verworfen.

  3. 3.

    Die Angeklagten St. und D. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der zu Ungunsten des Angeklagten Dr. Pa. eingelegten Revision sowie die dem Angeklagten Dr. Pa. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte St. trägt auch die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen Untreue in drei Fällen, Anstiftung zur Untreue und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren neun Monaten, den Angeklagten D. wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten Dr. Pa. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in einem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen.

2

Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten St. und D. sowie die zu Ungunsten des Angeklagten Dr. Pa. eingelegte, auf den Teilfreispruch sowie den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

3

A.

I.

Die Revision des Angeklagten St. ist teilweise unzulässig; im übrigen ist sie unbegründet.

4

1.

Die Revision rügt die Verletzung der §§ 140 ff. StPO. Sie wendet sich mit dieser Rüge zum einen gegen die Bestellung der Rechtsanwälte C. und Dr. T. als Pflichtverteidiger durch die Strafkammer, obwohl der Angeklagte diesen Rechtsanwälten zuvor das Mandat als Wahlverteidiger entzogen hatte, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden sei, zum anderen dagegen, daß die Strafkammer, als der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Dr. T., der Beschwerde gegen seine Bestellung eingelegt hatte, der weiteren Hauptverhandlung fernblieb, dem Angeklagten nicht sogleich einen anderen Verteidiger bestellt hat.

5

a)

Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung dieser Verfahrensrüge zu gewähren. Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, hat die Verfahrensrüge am 30. Juli 1990 zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Diese Begründung genügte den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht, da der Inhalt von gerichtlichen Entscheidungen sowie der Wortlaut von Schreiben des Angeklagten und von Erklärungen der bestellten Verteidiger, auf welche die Revisionsbegründung Bezug nimmt, nicht mitgeteilt wurde.

6

Vom Vorliegen dieser Formfehler hat der Angeklagte erstmals durch die am 24. Mai 1991 zugestellte Stellungnahme des Generalbundesanwalts erfahren. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß sein Bemühen, innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Protokoll der zuständigen Rechtsantragsstelle zu stellen, deshalb erfolglos blieb, weil diese Stelle es aus zeitlichen Gründen ablehnte, den Angeklagten vorführen zu lassen. Dem Angeklagten war auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge zu gewähren. Zwar ist Wiedereinsetzung zu diesem Zweck grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. Maul in KK 2. Aufl. § 44 Rdn. 13; Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 66; § 345 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.); eine solche Ausnahme liegt aber hier vor. Die Rechtspflegerin hat, entgegen dem Begehren des Angeklagten, den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die protokollierte Revisionsbegründung aufgenommen. Die Mängel des Sachvortrags und damit die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge sind daher nicht dem Angeklagten zuzurechnen. Die Rüge ist nachträglich ausreichend begründet worden.

7

b)

Auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens ist die Verfahrensrüge unbegründet. Der Angeklagte hatte allen drei gewählten Verteidigern nach dem 14. Verhandlungstag gleichzeitig das Mandat entzogen. Da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), war dem Angeklagten unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Einen Vorschlag zur Bestellung hat der Angeklagte weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt gemacht.

8

Es ist grundsätzlich zulässig, den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen; das gilt auch dann, wenn der Wahlverteidiger das Mandat in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf ein "gestörtes Vertrauensverhältnis" niedergelegt (BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2) oder der Angeklagte ihm das Mandat entzogen hatte (OLG Stuttgart NJW 1979, 559 [OLG Stuttgart 28.04.1978 - 3 Ss 3 73/78]).

9

Die dem Vorsitzenden der Strafkammer zum Zeitpunkt der Verteidigerbestellung vorliegenden Erklärungen enthielten keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und den bestellten Pflichtverteidigern so nachhaltig gestört gewesen wäre, daß - für den Vorsitzenden erkennbar - die sachgerechte Ausübung des Mandats unmöglich gewesen wäre. Der Angeklagte hatte dem Gericht mit Schreiben vom 10. März 1990 mitgeteilt, er habe kein Vertrauen mehr zu seinen gewählten Verteidigern, da er von ihnen nicht in ausreichendem Maße in der Justizvollzugsanstalt besucht werde und sie ihm Kopien notwendiger Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hätten. Aus dieser Begründung ergaben sich konkrete Anhaltspunkte der genannten Art nicht. Weiteres ist auch nach dem Vortrag der Revision nicht vorgebracht worden; vielmehr trägt die Revision selbst vor, die als Pflichtverteidigerin bestellte Rechtsanwältin C. sei am 13. März 1990 zur Hauptverhandlung erschienen, habe einen vorbereiteten Schriftsatz, in welchem sie sich gegen ihre Bestellung wandte, nicht übergeben und auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, die Bestellung der Pflichtverteidiger sei rechtsfehlerhaft gewesen (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 1 und 2).

10

Gleichfalls nicht zu beanstanden ist es, daß das Gericht dem Angeklagten, als der ebenfalls zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Dr. T. der Hauptverhandlung am 13. März 1990 fernblieb und mitteilte, er werde auch in Zukunft das Mandat nicht ausführen, nicht einen weiteren Pflichtverteidiger bestellt hat. Zwar lagen sachliche Gründe vor, welche die Bestellung von zwei Pflichtverteidigern rechtfertigten; es bestand indes keine Verpflichtung des Gerichts, mehrere Verteidiger zu bestellen. Der Angeklagte war zu jedem Zeitpunkt verteidigt. Rechtsanwältin C. hat bei Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, sie sei außerstande, die Verteidigung zu führen. Die Behauptung der Revision, die - zunächst vom Angeklagten gewählte -Pflichtverteidigerin sei zu einer sachgerechten Verteidigung nicht in der Lage gewesen, kann vom Revisionsgericht nicht geprüft werden. Ein Verstoß gegen §§ 140 ff. StPO hat daher nicht vorgelegen.

11

2.

Die vielfach vorgetragenen Rügen der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO sind durchweg nicht in einer der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und damit unzulässig; soweit bei einzelnen Rügen bestimmte Beweisbehauptungen aufgestellt und Beweismittel benannt sind, fehlt es am Vortrag, warum sich die Beweiserhebung dem Tatrichter hätte aufdrängen müssen, obgleich Beweisanträge insoweit nicht gestellt waren. Die Verweisungen der Revision auf die "Denkgesetze" oder auf die "Logik" ersetzen einen konkreten Sachvortrag nicht.

12

Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung weiterer Verfahrensrügen, insbesondere eines Verstoßes gegen § 35 StPO, beantragt hat, war der Antrag als unzulässig zu verwerfen. Die Verfahrensrügen sind auch nachträglich nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden.

13

Soweit die Aufklärungsrügen zulässig sind, sind sie unbegründet. Insbesondere mußten sich im Fall III 5 weitere Ermittlungen nicht aufdrängen, nachdem die Angeklagten den Sachverhalt eingeräumt hatten (UA S. 158).

14

3.

Die Rügen der Verletzung von § 265 StPO greifen nicht durch.

15

a)

Die Rüge, der Angeklagte sei nicht darauf hingewiesen worden, daß hinsichtlich der Taten in Ziffer I der Anklage anstatt einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung eine solche wegen rechtlich selbständiger Taten in Betracht komme, ist unbegründet. Tatsächlich wurde, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ein entsprechender Hinweis nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung vom 14. März 1990 erteilt (Bl. X 46 d.A. in Verb, mit Anlage 12 zum Hauptverhandlungsprotokoll).

16

b)

Weiter rügt die Revision, der Angeklagte sei im Fall III 2 (Betrug zu Lasten der An. La. Ba.) als Mittäter verurteilt worden, obwohl die zugelassene Anklage insoweit von seiner Alleintäterschaft ausgegangen sei; ein entsprechender rechtlicher Hinweis sei nicht erteilt worden. Tatsächlich ging die unverändert zugelassene Anklage vom 5. Oktober 1989 unter Ziffer IV 2 des Anklagesatzes von Alleintäterschaft des Angeklagten St. aus. Die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils (UA S. 43 bis 47) ergeben indes, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen gemeinsam mit dem Zeugen B., der in der Hauptverhandlung wegen Verdachts der Tatbeteiligung unvereidigt blieb (§ 60 Nr. 2 StPO), begangen hat. Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts (UA S. 160) hat die Strafkammer den Umstand der Mittäterschaft nicht hervorgehoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11, 18, 19; BGH NStZ 1984, 212, 213; BGH StV 1984, 368; BGH NJW 1985, 2488) ist beim Übergang von Allein- zu Mittäterschaft grundsätzlich ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO erforderlich; ob dies auch gilt, wenn das Tatgericht wie hier nicht auf die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB abstellt, weil der Angeklagte - sei es auch im Zusammenhang mit anderen - in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat, erscheint dagegen nicht unzweifelhaft, bedarf jedoch keiner Entscheidung.

17

Denn jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Auf dem Fehlen eines rechtlichen Hinweises bei Wechsel vom Vorwurf der Alleintäterschaft zum Vorwurf der Mittäterschaft beruht eine Verurteilung regelmäßig dann, wenn dem Angeklagten die eigenhändige Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale nicht nachgewiesen werden kann und daher zur Feststellung seiner (Mit-)Täterschaft die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB herangezogen wird (vgl. BGH StV 1983, 403, 404;  1984, 368;  BGH NJW 1985, 2488). In diesen Fällen liegt es nahe, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Mittäterschaft durch Zurechnung fremder Beiträge anders verteidigen kann als gegen den Vorwurf, alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt zu haben.

18

So liegt es hier aber nicht. Der Angeklagte St. hat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, selbst alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt.

19

Die Strafkammer hat im Fall III 2 festgestellt, nach gemeinsamen Überlegungen mit dem Mitgeschäftsführer der Bank, dem Zeugen B., wie die St.-Bank sich weitere Kreditmöglichkeiten zur Deckung des akuten Liquiditätsbedarfs erschließen könne, habe der Angeklagte St. über B. an die ALB im März 1987 die Bitte um Gewährung eines privaten Rahmenkredits über 5 Millionen DM gerichtet (UA S. 43). Die weiteren Kreditverhandlungen habe der Zeuge B. mit Wissen und Wollen des Angeklagten abgewickelt und hierbei insbesondere den Vertreter der ALB über die Werthaltigkeit des Generalmietvertrags hinsichtlich des Ci.-Ä. P. getäuscht; an dem Grundbesitz der "Ci.-Ä. St. KG" sollten zur Absicherung des Kredits nachrangige Grundschulden bestellt werden. Als der Vertreter der ALB, Rechtsanwalt K., am 10. Juni 1987 über die von B. angebotene Absicherung hinaus die Eintragung einer weiteren Grundschuld über 900.000 DM zu Gunsten der ALB verlangte, habe B. erklärt, dies müsse zuerst mit St. persönlich besprochen werden. An dem anschließenden Mittagessen habe der Angeklagte St. teilgenommen; er habe sich bei dieser Gelegenheit mit der zusätzlichen Forderung K. einverstanden erklärt "und den Ausführungen B. mit der Bemerkung Nachdruck (verliehen), 'mit diesem Mietvertrag sei das Ci.-Ä. 16 bis 18 Millionen DM wert'" (UA S. 44). Bewußt sei von B. und St. hierbei dem Zeugen K. verschwiegen worden, daß der genannte Generalmietvertrag in hohen Maße in seinem Fortbestand gefährdet war. Tatsächlich wurde der Mietvertrag wegen der überhöhten Miete am 22. Juni 1987 aufgehoben. Dies teilte der Angeklagte der ALB nicht mit, weil er wußte, daß hierdurch die bevorstehende Kreditvergabe vereitelt worden wäre.

20

Am 10. Juli 1987 gab die ALB die Verfügung über die Kreditsumme frei; der Angeklagte St. verfügte sofort über den vollen Kreditbetrag von 5 Millionen DM (UA S. 46).

21

Bei diesem festgestellten Sachverhalt bedurfte es der Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB nicht, um den Angeklagten als Täter eines Betrugs einzustufen; alle Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB hat er selbst erfüllt. Eine Verteidigung des Angeklagten mit dem Ziel, den Zeugen B. als Alleintäter des Betrugs darzustellen, hätte bei dieser Sachlage keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt; umgekehrt wäre eine Verteidigung mit dem Vorbringen, der Angeklagte selbst sei Alleintäter, aus seiner Sicht sinnlos gewesen. Der Angeklagte hätte sich, wäre ihm der erforderliche rechtliche Hinweis gegeben worden, somit mit Sicherheit nicht anders als geschehen verteidigen können. Dies gilt im Ergebnis auch für den Schuldumfang; es ist nicht erkennbar, inwiefern die Mitwirkung des Mitgeschäftsführers B., der in ständiger Abstimmung mit dem Angeklagten handelte (UA S. 43), geeignet sein könnte, dessen Schuld zu mindern.

22

4.

Die Revision rügt weiterhin, die Strafkammer habe im Fall III 2 (ALB) rechtsfehlerhaft übersehen, daß der als Zeuge vernommene Beauftragte der ALB, Rechtsanwalt Kr., Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO gewesen sei; der Zeuge sei ohne Ausübung des dem Gericht in § 61 StPO eingeräumten Ermessens vereidigt und seine Aussage als eidliche verwertet worden. Die Rüge ist unbegründet.

23

Zwar kann auch der bei einem Betrug Getäuschte, der selbst nicht Vermögensinhaber ist, Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO sein, wenn er durch die Tat des Angeklagten in die Gefahr gebracht wird, als Teilnehmer an seiner Tat verdächtigt zu werden (BGHSt 17, 248; BGHR StPO § 61 Nr. 2 Verletzter 1). Jedoch reicht allein die Stellung als Beauftragter oder Vertreter des unmittelbar in seinem Vermögen Geschädigten hierzu nicht aus (vgl. auch BGHR StPO § 61 Nr. 2 Verletzter 2); ebensowenig begründet bereits die theoretische Möglichkeit, von dem Geschädigten in (vertraglichen) Regreß genommen zu werden, die Verletzteneigenschaft des Getäuschten. Danach spricht wenig dafür, daß Rechtsanwalt Kr. in diesem Sinne Verletzter war. Auch die Revision trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Zeuge Kr. nach außen hin als Tatbeteiligter erscheinen und daher in seinem Ansehen geschädigt sein könnte. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Zeuge vielmehr intensiv um eine möglichst ausreichende und werthaltige Absicherung der geschädigten Bank bemüht; es ist hiernach nicht ersichtlich, daß den Zeugen ein ernsthafter Verdacht der Tatbeteiligung, wie ihn die Revision als naheliegende Möglichkeit vorträgt, treffen könnte.

24

Im übrigen gebietet § 64 StPO allein die Angabe des Grundes der Nichtvereidigung eines Zeugen im Protokoll, nicht aber gleichermaßen die des Grundes seiner Vereidigung, welche vom Gesetz als Regel angesehen wird. Dies hat Auswirkungen auch hinsichtlich der Behandlung in den Urteilsgründen. Aus dem Schweigen des Protokolls kann ebensowenig wie aus dem der Urteilsgründe in der Regel gefolgert werden, der Tatrichter habe die Frage der Nichtvereidigung eines Zeugen im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 61 StPOübersehen oder nicht ausreichend geprüft (vgl. auch BGH, Urteile vom 2. April 1969 - 4 StR 102/69; 13. November 1970 - 1 StR 412/70; 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70). Die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens in § 61 StPO selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - hier der Verletzteneigenschaft nach § 61 Nr. 2 StPO - ist in der Regel der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. BGHSt 1, 175, 177 f.).

25

II.

Auch die Sachrüge deckt Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf.

26

1.

Im Falle A. U. (III 1) wendet der Angeklagte St. ein, er habe D. nicht angestiftet, das Vermögen der betroffenen KG pflichtwidrig durch Abtretung und Neueintragung von Grundschulden im Gesamtumfang von 9,385 Mio DM geschädigt zu haben. Demgegenüber ist aber im Urteil festgestellt, daß der Angeklagte St. D. bat, das Erforderliche zu veranlassen. Dieser (D.) solle sich keine großen Gedanken machen; in einem Jahr sei alles in Ordnung. D., "welcher die Bitte St. zutreffend als Anweisung verstand ..., zögerte nicht, dem Wunsch St. zu entsprechen" (UA S. 39).

27

Dieses Verhalten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als Anstiftung zur Untreue gewertet.

28

2.

Im Falle der Ar. La. Bank (III 2) wendet der Angeklagte St. ein, für die Gewährung des Kredits von 5 Mio DM habe der Generalmietvertrag vom 2. Januar 1987, der das Bürohaus ("Ci.-Ä.") in Pf. betraf, keine Rolle gespielt; demgemäß sei die Bank nicht durch seine Bemerkung über die Werthaltigkeit dieses Mietvertrages getäuscht worden.

29

Im Urteil ist dagegen festgestellt, daß St. mit Nachdruck auf diesen Mietvertrag hingewiesen hat und dabei ebenso wie B. bewußt die ihm bekannten Umstände verschwieg, die alsbald zur Aufhebung dieses Mietvertrags führten; ferner, daß der Zeuge K. bei seiner Empfehlung gegenüber der von ihm vertretenen Ar. La. Bank wesentlich auf den Vertrag abhob (UA S. 44 ff.).

30

Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte St. habe die Bank über den Mietvertrag des Bürohauses betrügerisch getäuscht; für die Sicherung des auszureichenden Kredits durch Grundpfandrechte aus dem Grundstück der "Ci.-Ä. St. KG" kam es entscheidend auf die bestehenden Mietverträge an.

31

3.

Nach den Feststellungen der Strafkammer verfuhr der Angeklagte, dem es um die schnellstmögliche Schaffung weiterer Liquidität für verschiedene Unternehmen des von ihm beherrschten Konzerns ging, in den Fällen III 3 und III 5 nach einem einheitlichen Muster: Zur Erstellung von Freizeit-Badeeinrichtungen ("Aq.") wurden Publikums-Kommanditgesellschaften in der Form sogenannter geschlossener Immobilienfonds gegründet, deren Komplementär jeweils der Angeklagte St. selbst war. Diese Gesellschaften schlossen einen sogenannten "Generalübernehmer-Vertrag" mit der Firma IVG GmbH, die gleichfalls zur Unternehmensgruppe des Angeklagten gehörte. Die Generalübernehmerin verpflichtete sich gegenüber der KG, für einen Werklohn zwischen ca. 45 und 50 Millionen DM ein "Aq." zu erstellen; ihrerseits schloß sie einen entsprechenden Werkvertrag mit der Firma Ko., wobei ein Werklohn von ca. 20 bis 25 Millionen DM vereinbart wurde. Der erhebliche Gewinn der IVG sollte der St.-Unternehmensgruppe zugute kommen. Die Anleger (Kommanditisten) der Fonds-KG's schlossen mit der ebenfalls von St. gegründeten SD Tr. GmbH sogenannte "Treuhandverträge" ab. Die Treuhänderin hatte hiernach die Kommanditisten umfassend zu vertreten. Zu ihren vertraglichen Pflichten gehörte die Verwendungskontrolle über die Einlagen. Generalbevollmächtigter der SD Tr. GmbH war gleichfalls der Angeklagte St. Die SD Tr. GmbH unterhielt für die verschiedenen Fonds Konten bei der St.-Bank, auf welche die Einlagen der Kommanditisten eingezahlt wurden. Mit der Mittelverwendungskontrolle, auf welche in Prospekten und Verträgen ausdrücklich hingewiesen wurde, beauftragte die jeweilige KG, vertreten durch den Angeklagten St., die St.-Bank. In dem Prospekt, mit welchem Anleger für die Fonds-KG's geworben wurden, war darauf hingewiesen, die Bezahlung der Generalübernehmerin IVG GmbH erfolge "nach Baufortschritt". Auch der Werkvertrag der IVG mit der Firma Ko. GmbH sah Bezahlung nach Baufortschritt vor. Demgegenüber sah der Generalübernehmer-Vertrag Zahlungen von 20 % bereits vor Baubeginn und sodann monatliche Zahlungen von 6 % des Generalübernehmer-Entgelts ohne Anknüpfung an den Baufortschritt vor; darüberhinaus war hiernach die KG berechtigt, weitere Vorleistungen an die IVG zu erbringen.

32

Den beabsichtigten Liquiditätszuwachs verschaffte sich der Angeklagte St. unter Mitwirkung des Angeklagten D. dadurch, daß er, unabhängig von Baubeginn und Baufortschritt, ab März 1987 von den bei der St.-Bank geführten Treuhandkonten der SD Tr. GmbH alle eingehenden Einlagen der Kommanditisten zu Gunsten der IVG abverfügte; vom Konto der IVG wurden die Gelder sodann nach Bedarf auf verschiedene notleidende Unternehmen der St.-Gruppe verteilt. Die im Prospekt zugesicherte "Mittelverwendungskontrolle" durch die Bank beschränkte sich darauf, sämtliche auf den Konten der SD Tr. eingehende Zahlungen von Anlegern zu verbuchen und sogleich zu Gunsten der IVG abzuverfügen.

33

Hierbei berief sich der Angeklagte, nachdem der Prüfungsverband Deutscher Banken und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen auf diese Praxis aufmerksam geworden waren, auf eine mit Hilfe des Angeklagten Dr. Pa. entwickelte theoretische Konstruktion, nach welcher die vertragliche Leistung der IVG bereits vor Baubeginn erbracht und daher ihr voraussichtlicher Gewinn schon zu diesem Zeitpunkt voll realisiert und abgeschöpft werden konnte. Entgegen den Regelungen des Treuhandvertrags, des Emissionsprospekts, der Beitrittserklärungen der Kommanditisten und des Generalunternehmer-Vertrags wurde über den vorkalkulierten Gewinn der IVG in vollem Umfang unabhängig vom Baufortschritt, im Fall III 3 bereits vor Vorliegen einer Baugenehmigung verfügt. Insgesamt verfügte der Angeklagte St. zu Lasten des Treuhandkonto Aq. Wu. Br. (Fall III 3) über 16.431.000 DM und zu Lasten des Treuhandkontos Aq. Bo. über mindestens 6.678.000 DM, wobei in der Bewegungsbilanz der IVG vom 1. Januar 1987 bis 30. September 1988 zwar hinsichtlich des Projekts "WA." nur 167.000 DM verbucht sind (UA S. 146), die weiteren Zahlungen jedoch ersichtlich für das Aq. verbucht wurden, was sich daraus ergibt, daß der IVG für dieses Projekt nur der Betrag von 51,3 Mio DM zustand, sie tatsächlich aber 63.869.205,34 DM erhielt (UA S. 128). Demgemäß betrafen die letzteren Abverfügungen ausschließlich Einzahlungen von Kapitalzeichnern zum Erweiterungsprojekt "WA.", nachdem die IVG bereits vorher ihren gesamten Generalübernehmer-Werklohn in Höhe von 51,3 Millionen DM für das ursprünglich projektierte und Ende Mai 1988 eingeweihte "Aq." erhalten und weiterverfügt hatte, obgleich die Generalunternehmerin noch mehr als 12 Millionen DM rückständigen Werklohn geltend machte. Der Komplex Aq. Bo. war nach entsprechender Verfahrenseinstellung nur hinsichtlich des Erweiterungsprojekts "WA." (Fall III 5) Gegenstand des Verfahrens.

34

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten St. als Untreue, § 266 Abs. 1 StGB, zu Lasten der Kommanditisten der jeweiligen Fonds-KG's gewertet hat. Der Einwand, die vorzeitige Verfügung über den vorkalkulierten Gewinn der "Generalübernehmerin" stelle eine seriöse Abwicklungsform dar, welche auch rechtswissenschaftlich anerkannt sei, ist angesichts der den Anlegern insbesondere im Prospekt gemachten Zusagen unverständlich. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß die Formulierung entsprechender Argumentationslinien durch den Angeklagten St. sowie die Gutachten des Angeklagten Dr. Pa. gerade der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse dienten. Soweit die Revision vorträgt, ein Abweichen von den Beitritts- und Treuhandverträgen habe deshalb nicht vorgelegen, weil "Baubeginn" bereits der Beginn der Planungsphase sei, so ist auch diese Auffassung unzutreffend.

35

Daß sich aus der Verfahrensweise des Angeklagten erhebliche Risiken für die Anleger ergeben mußten, zeigt beispielhaft das Projekt Aq. Bo. Hier war nämlich nach den Feststellungen der Strafkammer bereits der gesamte Generalübernehmer-Werklohn abverfügt worden, obgleich noch hohe Werklohnforderungen der Generalunternehmerin bestanden; insgesamt kam es insoweit zu Lasten anderer Anleger zu einer Überzahlung von mehr als 12 Millionen DM an die IVG. Auch sonst waren die Anleger der Kommanditgesellschaften durch die vertragswidrigen Abverfügungen des Angeklagten unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt. Dies liegt für den Fall auf der Hand, daß für den zu erstellenden Bau noch gar keine Genehmigung vorlag (Fall III 3); im übrigen waren die Kommanditisten aber auch in keiner Weise gegenüber einem eventuellen Konkurs des Bauunternehmers (Generalunternehmers) oder der Generalübernehmerin gesichert. Hierin lag ein Vermögensschaden im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

36

4.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Taten III 3 (Aq. Wu. Br.) und III 5 ("WABALU" Bo.) als rechtlich selbständig angesehen und § 53 StGB angewendet hat.

37

a)

Die Revision macht geltend, es habe insoweit eine natürliche Handlungseinheit vorgelegen, weil der Angeklagte St. an mindestens 17 Tagen Abverfügungen sowohl zu Lasten des Treuhandkontos Aq. Br. als auch zu Lasten des Treuhandkontos "WA." vornahm; hierbei könne nicht ausgeschlossen werden, daß entsprechende Überweisungsaufträge in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vom Angeklagten erteilt wurden oder daß den nacheinander erfolgenden Unterschriftsleistungen zunächst eine einheitliche Anweisung, etwa an die Sekretärin des Angeklagten, vorherging, die Überweisungen vorzubereiten. Das Urteil enthält dazu keine weiteren Feststellungen, doch kommt es darauf auch nicht an.

38

Gekennzeichnet ist eine natürliche Handlungseinheit durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, daß sich das Gesamttätigwerden an sich auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht (BGHSt 4, 219, 220; siehe auch BGHSt 10, 129 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56] und 230; 26, 284; BGH StV 1987, 391). Diese Voraussetzung wäre dadurch, daß der Angeklagte, an einem Schreibtisch sitzend, nacheinander Überweisungsaufträge oder Schecks ausstellte und unterzeichnete, wodurch - nach weiteren Zwischenschritten - eine Vermögensgefährdung für die betroffenen Anleger eintrat, nicht erfüllt. Darauf, ob der Angeklagte seine Verfügungen unmittelbar hintereinander traf oder größere und kleinere Abstände dazwischenlagen, kann es nicht entscheidend ankommen. Ein sachlicher Zusammenhang, eine innere Abhängigkeit bestand zwischen den einzelnen Handlungen nicht. Darum stellen sie, selbst wenn sie im Einzelfall nacheinander erfolgt sein sollten, bei natürlicher Betrachtungsweise keine einheitliche Handlung dar. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn eine Sekretärin auf eine Anweisung die einzelnen Vordrucke vorbereitet hätte. Eine solche Anweisung wäre nur eine Vorbereitungshandlung und daher nicht geeignet, zwei selbständige Handlungen zu einer Einheit zu verbinden.

39

b)

Auch unter dem Gesichtspunkt eines (anfänglichen) Gesamtvorsatzes läßt sich eine einheitliche Handlung zwischen beiden Taten nicht annehmen. Nach den Urteilsfeststellungen entwickelte der Angeklagte die "Aq."-Idee zunächst zu Beginn des Jahres 1987, um die immer drängenderen Liquiditätsprobleme der St.-Bank und der übrigen Unternehmensgruppe zu lösen. Als "Pilotprojekt" diente das Aq. Bo. (UA S. 14), mit dessen Bau am 6. Mai 1987 begonnen wurde (UA S. 115). Ab Sommer 1987 sollten mit gleicher Konzeption die Aq. Br. und Sa. in den Vertrieb gehen (UA S. 23). Nur hierauf bezog sich die konkrete Planung des Angeklagten. Die Konzeption des "Aq. Wu. St. KG Br." war im Sommer 1987 fertiggestellt (UA S. 48); der Vertrieb der Kommanditanteile lief ab Juli 1987 (UA S. 57). Ab April 1988 wurde, nachdem die Generalübernehmerin IVG hinsichtlich des Aq. Bo. bereits ihren gesamten Werklohn erhalten und weiterverfügt hatte, obgleich noch 40 % der Bauleistungen zu erbringen waren, "im Hause St. mit Hochdruck eine Möglichkeit gesucht (...), auch über das prospektierte Kommanditkapital hinaus Zeichnungen und Anlegergelder hereinnehmen zu können. Hierzu wurde die seit längerem gehegte Idee wiederbelebt, in unmittelbarer Nachbarschaft des Aq. Bo. ein weiteres Spaßbad ... zu errichten ... und das Kommanditkapital aufzustocken" (UA S. 115).

40

Es kann unter diesen Umständen nicht davon die Rede sein, der anfängliche Vorsatz habe sich auf diese Erweiterung ("WA.") erstreckt; der Entschluß hierzu erfolgte vielmehr erst aufgrund zunächst gar nicht vorhersehbarer Entwicklungen, insbesondere Auflagen und Rückstellungsverlangen der Bankenaufsicht, und nach intensiver Diskussion "unter Einschaltung des Angeklagten Dr. Pa." (UA S. 115).

41

Daß das Bestreben der Angeklagten insgesamt auf das einheitliche Ziel gerichtet war, der Unternehmensgruppe St. Liquidität zu verschaffen, begründet keinen anfänglichen Gesamtvorsatz hinsichtlich zunächst völlig unkonkretisierter Einzeltaten (vgl. BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 31).

42

c)

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines sogenannten erweiterten Gesamtvorsatzes nicht vor. Zwar ist eine "finale Verknüpfung" der Handlungen insoweit gegeben, als sämtliche Taten das Ziel verfolgten, der St.-Bank einen möglichst großen Liquiditätszuwachs zu verschaffen, damit die Rückstellungsauflagen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen erfüllt werden konnten. Eine solche finale Verknüpfung allein reicht jedoch zur Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes nicht aus. Ob demgegenüber darauf abzustellen wäre - wofür manches sprechen könnte -, daß die durch die Erweiterung modifizierte Tat auf den fortwirkenden Kausalbeiträgen der vorausgegangenen Tatabschnitte aufbaut und die - durch sie in Lauf gesetzte - Gesamthandlung trotz Veränderung im Kern fortsetzt, kann dahinstehen. Jedenfalls muß es dem Täter darum gehen, seine Planung den veränderten Umständen und der konkreten jeweiligen Situation anzupassen und sie entsprechend fortzuentwickeln (vgl. Kratzsch JR 1990, 177, 182). Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Projekts "WA." (Fall III 5) weder in Zusammenhang mit dem Projekt Aq. Bo. noch dem Projekt Aq. Wu. Br. (Fall III 3) vor. Das Landgericht hebt dazu ausdrücklich hervor, der Zugriff auf die Treuhandgelder für das Projekt "WA." beruhe auf einem eigenständigen, neuen Entschluß des Angeklagten St. (UA S. 161 f.).

43

Allen diesen Projekten lagen, wie schon ausgeführt, geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zu Grunde. Ein finanzieller Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorhaben bestand nicht; das Kapital für das Aq. Bo. war zudem bereits gezeichnet, und es war mit dem Bau begonnen worden, als die Idee wiederbelebt wurde, in unmittelbarer Nachbarschaft ein weiteres Bad zu bauen (UA S. 115). Wenn sich der Angeklagte nacheinander entschloß, die Anleger der einzelnen Fonds zu schädigen, indem er über die von ihnen geleisteten Gelder treuwidrig verfügte, baute er dabei nicht jeweils auf vorangegangenen Tatabschnitten auf, wie der Einbrecher, der zunächst nur Geld stehlen will, sich aber dann doch entschließt, auch noch einen Pelzmantel mitzunehmen. Die einzelnen, in sich fortgesetzten Handlungen zum Nachteil der Anleger waren vielmehr selbständige, jeweils neu in Gang gesetzte Geschehensabläufe, die nur durch ihr einheitliches Ziel, die Geldbeschaffung für die St.-Unternehmensgruppe, verbunden waren. Dieses einheitliche Ziel reicht jedoch für die Bejahung eines erweiterten Gesamtvorsatzes nicht aus.

44

5.

Die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zeigen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf. Die vielfach erhobene Rüge des Verstoßes gegen die Denkgesetze beruht ersichtlich auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Begriffs. Weder handelt es sich bei den Denkgesetzen um allgemeine Grundsätze des sogenannten "gesunden Menschenverstands", noch können unter Berufung auf sie allgemeine Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vorgetragen werden.

45

Soweit - gleichfalls vielfach - ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gerügt wird, übersieht die Revision, daß es sich bei diesem Grundsatz nicht um eine Beweisregel handelt. Daß "Aussage gegen Aussage" steht, zwingt nicht zur Anwendung des Rechtssatzes; für den Angeklagten ist bei der Feststellung von Tatsachen vielmehr dann zu entscheiden, wenn Zweifel bestehen und nicht ausgeräumt sind.

46

Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen der Revision in dem unzulässigen Versuch, die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts durch eigene, abweichende Feststellungen zu ersetzen. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters jedoch grundsätzlich gebunden. Es hat das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; solche zeigt die gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer gerichtete Revision nicht auf.

47

Soweit die Revision im übrigen "Verstöße gegen Rechtsnormen" rügt, sind solche bei der umfassenden Prüfung der Urteilsgründe gleichfalls nicht erkennbar geworden.

48

B.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten D. erhobenen allgemeinen Sachrüge hat Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.

49

Hinsichtlich des Verhältnisses der Schuldsprüche in den Fällen III 3 und III 5 zueinander, gilt das oben A II 4 Ausgeführte entsprechend. Der Angeklagte D. hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer als Mittäter gehandelt; die rechtliche Würdigung als zwei rechtlich selbständige Taten ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

50

C.

1.

Die gegen den Freispruch des Angeklagten Dr. Pa. im Tatkomplex "WA." gerichtete Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

51

Die Staatsanwaltschaft meint, aus den abschließenden Feststellungen zum Kenntnisstand des Angeklagten Dr. Pa. über das ungetreue Verhalten des Mitangeklagten St. (UA S. 163) ergebe sich, daß er sich auch hinsichtlich der Untreuehandlungen zum Nachteil von Zeichnern des "Wa."-Projektes (Fall III 5) der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht habe. Das ist jedoch nicht richtig. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Feststellung, wonach der Angeklagte, mochte er auch bis zum 4. August 1988 keine detaillierte Kenntnis von den Verfügungen St. und D. über Treuhandgelder gehabt haben, diese doch für möglich hielt, bezieht sich ausschließlich auf die Tatbeteiligung im Fall III 3 (Aq. Wu. Br.). Hinsichtlich des Projekts "Wa." (Fall III 5) hat der Mitangeklagte St. zwar gleichfalls die dafür von den Zeichnern auf ein Treuhandsonderkonto eingezahlten Beträge unmittelbar nach deren Eingang treuwidrig abverfügt. Das Landgericht stellt jedoch ausdrücklich fest, daß der Angeklagte Dr. Pa. von diesen Zahlungsvorgängen, die auch nicht Gegenstand der Erörterungen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, mit der Tr. AG und dem Prüfungsverband deutscher Banken waren, erst am 4. August 1988 Kenntnis erhielt (UA S. 123). Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu anderen Stellen des Urteils. Zwar hat Dr. Pa. an der Entwicklung des Projekts "Wa." mitgewirkt (UA S. 115 f.); daraus ergibt sich jedoch nicht seine Kenntnis, daß St. ungeachtet der von verschiedenen Seiten gegen sein Finanzgebaren geäußerten Bedenken auch die für dieses Projekt treuhänderisch vereinnahmten Gelder wiederum alsbald anderweitig abverfügte. Nach dem 4. August 1988, dem Zeitpunkt, an dem Dr. Pa. Kenntnis erhielt, erfolgten dagegen keine Abverfügungen mehr (UA S. 128).

52

2.

Die Angriffe der Revision gegen die Höhe der verhängten Strafe greifen gleichfalls nicht durch.

53

Soweit die Staatsanwaltschaft meint, die Honorarzahlungen der Unternehmensgruppe St. an Dr. Pa. in Höhe von monatlich 100.000 DM hätten bei der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigt werden müssen, ist dieser Einwand unbegründet. Die Honorarvereinbarung datierte vom 4. Februar 1987 (UA S. 34), strafbares Verhalten wird dem Angeklagten jedoch erst ab dem 16. März 1988 vorgeworfen (UA S. 103). Daher kann nicht beanstandet werden, daß das Landgericht den geleisteten Honoraren bei der Strafzumessung bestimmende Bedeutung nicht beigemessen hat.

54

Auch einen Verstoß gegen § 41 StGB deckt die Revision nicht auf. Zwar wird die Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe vom Landgericht nicht erörtert; im Hinblick auf die erteilte Bewährungsauflage, eine Schadensersatzzahlung von 1.000.000 DM zu erbringen, erschien dem Landgericht die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe jedoch ersichtlich nicht geboten. Darin kann keine fehlerhafte Ermessensausübung gesehen werden.

Gribbohm,
Maul,
Foth,
Granderath,
Beyer