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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1989, Az.: X ZR 23/87

Schiedsgerichtsvertrag ; Schiedsgerichtsverfahren; Bestellung des Schiedsrichters; Streitwertbegrenzung; Verstoß gegen die guten Sitten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1989
Aktenzeichen
X ZR 23/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 106, 336 - 341
  • DB 1989, 1280 (Kurzinformation)
  • JZ 1989, 588-590
  • MDR 1989, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1477-1478 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1143 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 535-539

Amtlicher Leitsatz

Ein Schiedsgerichtsvertrag, in dem einer Partei das Recht eingeräumt ist, nach freier Wahl und alleiniger Entscheidung anstelle des ordentlichen Verfahrens ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen, wobei sie allein und bindend den Schiedsrichter bestellt, unter den Parteien immer nur ein Verfahren gleichzeitig durchgeführt werden darf und der Streitwert eines jeden Verfahrens auf maximal 7.000,- DM begrenzt ist wegen Verstoßes gegen § 138 I BGB nichtig.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der früheren Klägerin, der Firma H. GmbH (Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin hat im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehung mit der Beklagten für diese Spritzguß-Formteile hergestellt und geliefert. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Vergütung für noch nicht amortisierte Spritzgußformen des sogenannten Zaunpfostenprogramms.

2

Die Zusammenarbeit der Parteien beruhte ursprünglich auf einem Vertrag vom 1. Januar 1977. Darin war bestimmt, daß nach freier Wahl und alleiniger Entscheidung der Beklagten anstelle ordentlicher Gerichtsverfahren auch ein zeitkürzendes Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden könne. Die §§ 2 bis 4 des diesem Vertrag beigefügten Schiedsvertrages lauten wie folgt:

3

»§ 2

4

Zur Durchführung von Streitigkeiten wählt die Firma G. eine neutrale Person aus der Wirtschaft oder dem Recht als Schiedsrichter. Der Schiedsrichter entscheidet dann den Streitfall definitiv für beide Seiten. Die Entscheidung ist ohne jeden Widerspruch sofort vollstreckbar.

5

§ 3

6

1. Es darf immer nur ein Verfahren gegeneinander geführt werden.

7

2. Findet das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht statt, sind Rechtsanwälte als Parteienvertreter zu bestellen.

8

3. Wird ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt, so vertreten sich die Parteien ausschließlich selbst.

9

§ 4

10

Der Streitwert eines jeden Verfahrens ist auf maximal DM 7 000 (siebentausend) begrenzt.«

11

Die Vorinstanzen haben die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung eingeklagter Formkosten in Höhe von 50 000 DM verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

12

Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages schon deswegen nicht durch, weil der Schiedsvertrag vom 1. Juni 1977 so auszulegen ist, daß er nur Verfahren mit Streitwerten bis zu 7 000 DM erfasse. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen sind zwar begründet, führen aber gleichwohl nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Rechtsstreits davon im Ergebnis nicht abhängt.

13

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

14

Versteht man § 4 des Schiedsvertrages in Übereinstimmung mit der Revision nicht als Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten des Schiedsgerichts und des ordentlichen Rechtsweges, sondern als eine auch für den ordentlichen Rechtsweg geltende Zugangssperre, dann erfaßt die Schiedsgerichtsabrede auch den vorliegenden Rechtsstreit. Sie ist dann jedoch unwirksam, weil sie insgesamt eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes der Klägerin zum Inhalt hat und daher gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt.

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat § 138 Abs. 1 BGB auch die Funktion, den wesentlichen Grundsätzen und grundlegenden Maßstäben der Rechtsordnung gegenüber einem Mißbrauch der Vertragsfreiheit Achtung zu verschaffen (vgl. BGHZ 68, 1, 4 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76];  80, 153, 156). Bei der Auslegung dieser Bestimmung hat die Wertordnung des Grundgesetzes eine besondere Bedeutung (BGH NJW 1986, 2944 [BGH 28.04.1986 - II ZR 254/85]). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof wiederholt schon solche Vereinbarungen wegen ihres objektiven Regelungsgehaltes für sittenwidrig und unwirksam erklärt, die eine sachlich nicht gerechtfertigte übermäßige Einschränkung der wirtschaftlichen Entschließungs- und Bewegungsfreiheit (vgl. u. a. BGHZ 37, 381, 385;  83, 313, 316 ff.; BGH NJW 1983, 159; BGHR BGB § 138 Abs. 1, »Getränkebezugsvertrag 1«, jeweils m. w. Nachw.), der Freiheit der Berufsausübung (vgl. u. a. BGHZ 91, 1, 6 ff. [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]; BGH NJW 1964, 2203 [BGH 10.06.1964 - VIII ZR 262/63];  1986, 2944  [BGH 28.04.1986 - II ZR 254/85]jeweils m. w. Nachw.) oder der Freizügigkeit (BGH NJW 1972, 1414) enthielten.

16

Im vorliegenden Fall geht es um die ebenso schwerwiegende, in höchstrichterlicher Rechtsprechung aber bisher noch nicht behandelte Einschränkung des Rechtsschutzes vor Gericht. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist auch für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten; dieser muß die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen (BVerfGE 54, 277, 291). Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, daß er in angemessener Zeit erlangt werden kann. Ohne einen wirkungsvollen Rechtsschutz hätten die von der Rechtsordnung anerkannten Rechte des Einzelnen nur geringes praktisches Gewicht. Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeutung kann der Rechtsschutz auch durch Parteivereinbarung allenfalls in einzelnen konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz im voraus abbedungen werden (vgl. Mayer-Maly in MünchKomm 2. Aufl. § 138 Rdn. 38; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 131).

17

Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Einschränkung des Rechtsschutzes bereits dadurch vorgenommen, daß sie überhaupt eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart haben. Das ist zwar gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO - vorbehaltlich der §§ 1025 Abs. 2, 1027 ZPO - grundsätzlich zulässig, darf aber nicht dazu führen, daß eine Partei einseitig benachteiligt wird, und daß ihr der notwendige Rechtsschutz entzogen wird. So ist es jedoch hier. Nach § 13 Abs. 3 des Grundvertrages ist die Schiedsgerichtsklausel einseitig zugunsten der Beklagten formuliert; diese - und nur sie allein - soll nach freier Wahl jeweils bestimmen können, ob ein ordentliches Gerichtsverfahren oder ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden soll. Sie könnte demnach in jedem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren nach Belieben einwenden, es müsse der jeweils andere Weg beschritten werden. Bei der praktischen Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens soll der Beklagten insoweit ein unangemessenes Übergewicht zukommen, als sie allein gemäß § 2 des Schiedsvertrages den einzigen Schiedsrichter auswählen darf. Ferner ist in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Schiedsvertrages geregelt, daß die Parteien in einem ordentlichen Gerichtsverfahren Rechtsanwälte als Parteivertreter bestellen, sich in einem Schiedsgerichtsverfahren jedoch ausschließlich selber vertreten müssen; die Beklagte nimmt damit entgegen § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte in Schiedsgerichtsverfahren nicht zurückgewiesen werden dürfen und entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam sind, in gesetzeswidriger Weise für sich in Anspruch, mit der in ihrem Belieben liegenden Wahl des Verfahrensweges zugleich auch darüber zu entscheiden, ob sich die Parteien mit oder ohne anwaltliche Unterstützung streiten sollen; sie will damit gewissermaßen auch die Wahl der Waffen bestimmen. Eine schwerwiegende weitere Einschränkung ergibt sich schließlich daraus, daß die Parteien nach § 3 Abs. 1 des Schiedsvertrages »immer nur ein Verfahren« gegeneinander führen dürfen, wobei nach § 4 der Streitwert jedes Verfahrens auf 7 000 DM begrenzt ist. Bei der von der Beklagten vertretenen und hier zu unterstellenden Vertragsauslegung bedeutet dies, daß ein Streitgegenstand mit einem 7 000 DM übersteigenden Wert - seine Teilbarkeit vorausgesetzt - auf mehrere Verfahren aufgeteilt werden müßte, und daß erst nach rechtskräftigem Abschluß des ersten Verfahrens - gegebenenfalls nach mehrjähriger Prozeßdauer - ein zweites Verfahren eingeleitet werden könnte, womit die abschließende Klärung eines größeren Streitkomplexes endlos hinausgeschoben werden könnte; diese Regelung würde sich im Zweifel wiederum einseitig zugunsten der Beklagten auswirken, da die Klägerin als Werkunternehmerin gemäß § 641 BGB vorleistungspflichtig ist und daher schon im eigenen Interesse an der Fertigstellung und Ablieferung ihrer Arbeit interessiert sein muß, um überhaupt die Zahlungspflicht der Gegenseite fällig zu stellen. Nimmt man alle diese Umstände zusammen, so ergibt sich, daß der Rechtsschutz der Klägerin durch den Schiedsvertrag in einem Übermaß eingeschränkt werden soll, das mit den tragenden Grundsätzen der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren ist. Das gilt insbesondere für die Gebote und Verbote, den Gegenstand eines jeden Verfahrens auf einen Wert von höchstens 7 000 DM zu begrenzen oder mehrere Verfahren gleichzeitig anhängig zu machen. Schutzwürdige Interessen der Beklagten, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Kostengesichtspunkte mögen in Einzelfällen eine Teilklage sinnvoll erscheinen lassen, rechtfertigen jedoch nicht eine darauf zielende uneingeschränkte Verpflichtung um den Preis einer unter Umständen endlos hinausgeschobenen Abwicklung des Gesamtkomplexes.

18

Unter den genannten Umständen kommt es nicht mehr darauf an, daß der Rechtsschutz der Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundvertrages zusätzlich auch noch dadurch beeinträchtigt ist, daß der Beklagten - und wiederum nur dieser - das Recht zustehen soll, nach freier Wahl Erfüllungsort und Gerichtsstand vom Ort ihres Geschäftssitzes an jeden beliebigen Ort im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft zu verlegen.

19

Die Bestimmungen des Schiedsvertrages bilden eine zusammengehörige unteilbare Einheit und sind daher insgesamt als nichtig anzusehen. Die Wirksamkeit der nicht das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Regelungen im Grundvertrag vom 1. Januar 1977 wird dadurch jedoch gemäß § 139 BGB nicht beeinflußt, da die Parteien in § 14 des Grundvertrages eine rechtserhaltende Regelung getroffen haben.

20

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)