Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.02.1971, Az.: 4 AZR 71/70
Hölzerne Unterkonstruktionen; Anbringung von Leichtbauplatten; Wohngebäude; Altbauten; Neubauten; Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes; Bauschreinerei; Bautischlerei; Verwendungszweck von Arbeitsprodukten; Betrieblicher Endzweck
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.02.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 71/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 26.09.1969 - 3 Sa 79/69
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 1 Abs. 2 BauRTV
Fundstellen
- AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tariverträge - Bau
- DB 1971, 1168 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden in einem Betrieb überwiegend hölzerne Unterkonstruktionen zur Anbringung von Leichtbauplatten und ähnlichen Materialien hergestellt und in Wohngebäuden (Alt- und Neubauten) aufgestellt, so handelt es sich dabei nicht um Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes, sondern um solche aus dem Gebiet der Bauschreinerei (Bautischlerei).
2. Bauschreinereibetriebe fallen nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des BauRTV.
3. Was den fachlichen Geltungsbereich des BauRTV angeht, ist grundsätzlich nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder den Verwendungszweck von Arbeitsprodukten abzustellen, sondern allein auf die überwiegend in dem betreffenden Betrieb zu leistende Arbeit. Auf den vom Unternehmer verfolgten "betrieblichen Endzweck" kommt es regelmäßig nicht an.