Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1959, Az.: VI ZR 173/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 173/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm i.W. - 12.07.1958
Prozessführer
des Transportunternehmers Erwin S. in G., H.straße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Horst B. in H., G.-Allee ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 12. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. Juni 1956 gegen 3.45 Uhr fuhr der beim Beklagten beschäftigte Fahrer K. mit einem Lastzug des Beklagten auf der Bundesautobahn im Bereich Dortmund-Brechten in östlicher Richtung. Der Lastzug war mit 18.700 kg Hochofenschlacke beladen, die von Oberhausen nach Freckenhorst gebracht werden sollte. K. hatte die Fahrt um 2 Uhr in Oberhausen angetreten. Er war am 25. Juni 1956 mit dem Lastzug etwa 17 Stunden unterwegs gewesen. Nach etwa 5-stündiger Nachtruhe hatte er am 26. Juni um 4 Uhr seine erste Fahrt angetreten und dann mit nur 2 Ruhepausen von je 1 1/2 Stunden und drei Pausen von je 1/2 Stunden beim Entladen des Lastzuges durchgearbeitet bis eine Stunde vor Antritt der vorliegenden Fahrt. In der Nähe von Dortmund-Brechten wurde er von Müdigkeit übermannt und nickte einen Augenblick ein. Der Lastzug geriet auf den Grünstreifen, riß eine Telefonsäule um und stieß mit der rechten Seite gegen den Pfeiler einer über die Autobahn führenden Brücke. Durch den Anprall würde die ganze rechte Seite des Lastzuges aufgerissen und fast die ganze Ladung auf die Fahrbahn geschleudert. Hierdurch entstand eine dichte Staubwolke, die sich von Norden nach Süden über beide Fahrbahnen ausdehnte. Der Lastzug fuhr, ohne daß der Fahrer bremste, quer über die nördliche Fahrbahn und kam an ihrem nördlichen Rand kurz hinter der Brücke an einer Böschung zum Stehen.
Zur gleichen Zeit befuhr der Kraftfahrer B. mit einem Lastzug die Autobahn ebenfalls in, östlicher Richtung. Als er die Staubwolke bemerkte, hielt er seinen Lastzug an und stellte ihn hinter der Brücke hart am rechten Fahrbahnrande ab, um Hilfe zu leisten. Kurz darauf fuhr der Kläger, der mit seinem Personenwagen Mercedes 220 in gleicher Richtung fuhr, auf den Anhänger des Lastzuges von B. auf. Durch den Zusammenstoß wurde der Personenwagen erheblich beschädigt, der Kläger selbst erlitt schwere Verletzungen.
Der Fahrer K. ist durch das Schöffengericht in Dortmund wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Berufung wurde verworfen. Dabei wurde klargestellt, daß er in Tateinheit mit der Körperverletzung der Verkehrsgefährdung durch Übermüdung am Steuer schuldig gesprochen wurde.
Der Kläger hat vorgetragen, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß ihm durch die Staubwolke die Sicht genommen worden sei. Er habe deswegen scharf bremsen müssen, wodurch er von der bis dahin benutzten Überholbahn auf die Fahrbahn abgekommen und dann auf den von B. abgestellten Lastzug aufgefahren sei. Der Beklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, daß er den Fahrer K. in übermüdetem Zustand den Lastzug habe führen lassen.
Der Kläger hat mit der Klage Ersatz der bisher entstandenen Heilungskosten in Höhe von 13.338,01 DM sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihm zum Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Unfall verpflichtet ist.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch in Höhe von vier Fünfteln zugesprochen und die begehrte Feststellung im gleichen Umfang getroffen.
Das Oberlandesgericht hat den dem Kläger zugesprochenen Betrag geringfügig herabgesetzt und im übrigen die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1)
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Beklagte dem Kläger nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach §§823, 831 BGB für die Unfallfolgen haftbar ist. Es stellt fest, daß die durch den Unfall des Lastzuges des Beklagten erzeugte Staubwolke für den Unfall des Klägers ursächlich war. Es entnimmt der Aussage B., daß bei seiner Annäherung an die Unfallstelle unter der über die Autobahn führenden Brücke eine Rauchwolke hervorkam, die ihn veranlaßte, seine Fahrgeschwindigkeit von knapp 50 km/st auf Schrittempo zu ermäßigen, und daß unmittelbar nach seinem Anhalten, als er sich erst wenige Schritte von seiner Zugmaschine entfernt hatte, der Kläger bereits herankam und gegen seinen Anhänger prallte. Aus der Kürze dieser Zeitspanne folgert das Berufungsgericht, daß die Staubwolke, wenn sie auch nicht mehr die "dichte Wand" dargestellt habe, die der Zeuge M. beobachtet hatte, jedenfalls noch in einem solchen Ausmaß vorhanden gewesen sei, daß sie den auf der Überholbahn mit großer Geschwindigkeit herannahenden Kläger in seiner Sicht beeinträchtigt, ihn deshalb zu starkem Bremsen veranlaßt und bewirkt habe, daß er auf den scharf rechts am Fahrbahnrand haltenden Lastzug des Zeugen B. aufgefahren sei.
2)
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen dürfen, daß die Staubwolke noch die Sicht des Klägers behindert habe. Das Gericht konnte diese Feststellung, die nur für die oben erwähnte kurze Zeitspanne in Betracht kam, auf Grund der Lebenserfahrung treffen, ohne sich eine Sachkenntnis anzumaßen, die ihm nicht zukam. Zudem hängt die Frage, wie schnell sich eine solche Staubwolke verzieht, von vielen Faktoren ab, worauf die Revision selbst hinweist, z.B. von der Schwere, der Beschaffenheit und dem Wärmegrad der Substanz, der Luftwärme und den Windverhältnissen. Ein Großteil dieser Faktoren war aber nicht mehr feststellbar, zumal die Parteien keinerlei nähere Angaben hierzu gemacht haben. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensverstoß von der Einholung eines Gutachtens als nicht erfolgversprechend absehen.
3)
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe mehrere Beweisangebote des Beklagten nicht berücksichtigt.
Der Zeuge B. sei in der ersten Instanz dafür benannt worden, daß er als erster, vor dem Zeugen M., an der Unfallstelle angekommen sei. M. sei aber zunächst noch zurückgelaufen, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen, sodann wieder zur Unfallstelle vorgelaufen; erst in diesem Augenblick sei der Unfall des Klägers erfolgt. Die Zeit vom Eintreffen B. bis zum Unfall könne daher nicht so kurz gewesen sein, wie das Berufungsgericht annehme.
Diese Rüge greift nicht durch, weil sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet. Denn das Berufungsgericht hat die Zeugen B. und M. gehört und den Aussagen der beiden Zeugen entnommen, daß nicht B., sondern M. als erster an der Unfallstelle war.
Der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter, die beide bei der Zeugenvernehmung anwesend waren, hatten zudem die Möglichkeit, nach §397 ZPO den Zeugen B. zu einer ausdrücklichen Aussage über diesen Punkt zu veranlassen, Wenn sie diese Möglichkeit nicht nutzten, so haben sie damit nach §295 ZPO das Rügerecht in der Revision verloren (Reichsarbeitsgericht, ArbRS 29, 218 Stein/Jonas, 18. Aufl., §397 ZPO Anm. I 5; Wieczorek, §397 ZPO Anm. A I b 2).
Ein Beweisbeschluß war entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich, weil die Zeugen nach §272 b geladen waren (Baumbach, 25. Aufl., Bem. 1 zu §358 ZPO).
Es kann der Revision angesichts der einfach und übersichtlich gelagerten Beweisfrage auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte und sein Anwalt sich nicht darauf einstellen konnten, ob die Beweisaufnahme mit der erfolgten Vernehmung abgeschlossen werden sollte.
Aus dem oben dargelegten Grunde ist auch die Rüge nicht berechtigt, die Zeugen B. und K. seien zu der Behauptung des Beklagten nicht gehört worden, der Kläger sei durch die Staubwolke nicht mehr in seiner Sicht behindert gewesen. Im übrigen sind aber beide Zeugen ausweislich der Urteilsgründe und der Aufzeichnungen des Berichterstatters zu diesem Punkt vernommen worden.
Der Fuhrunternehmer D. dessen Nichtvernehmung die Revision rügt, war in der Berufungsinstanz nicht mehr als Zeuge benannt. Der Beklagte hatte lediglich auf die Aussage des Zeugen vor der Polizei verwiesen, woraus das Berufungsgericht sein Einverständnis mit der Verwertung der polizeilichen Aussage entnehmen durfte.
4)
Das Berufungsgericht hält die Haftung des Beklagten aus §831 BGB für gegeben, weil er den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe, darüberhinaus sogar feststehe, daß er seine Überwachungspflicht gröblich vernachlässigt habe. Das Urteil führt aus, eine Leitung und Überwachung des Fahrers K. sei besonders deshalb geboten gewesen, weil K. bis dahin nur zusammen mit dem Beklagten oder dessen Sohn auf Fernfahrten eingesetzt worden sei, während er die Fahrten mit dem Lastzug von Oberhausen nach Freckenhorst erstmals allein und unter eigener Verantwortung ausgeführt habe. Der Beklagte habe daher K. u.a. über die Vorschrift des §15 a StVZO, der die Höchstdauer der Lenkung schwerer Lastwagen grundsätzlich auf neun Stunden pro Arbeitsschicht beschränkt, nicht nur belehren, sondern ihn auch in der Einhaltung dieser Vorschrift überwachen müssen. Beides habe er nach seinen eigenen Angaben nicht getan. Er habe es nicht einmal für nötig befunden, das Fahrtenbuch zu kontrollieren. Nur so erkläre es sich, daß er überhaupt keine Kenntnis davon erlangt habe, daß K. an den beiden Tagen vor dem Unfall die höchstzulässige Fahrzeit nach §15 a StVZO fast bis zur doppelten Höhe überschritten habe. K. sei auch nicht etwa auf Veranlassung des Beklagten durch dessen Sohn über die Höchstdauer der Führung eines Lastzuges unterrichtet worden. Die Zeugenaussage des Sohnes, er habe K. am Tage vor dem Unfall angewiesen, nach Ausführung der zweiten Fahrt den Lastzug nur noch zu beladen, zu tanken und dann auf dem Grundstück des Beklagten in Gladbeck abzustellen, damit er, der Zeuge, ihn übernehme, sei durch die glaubhafte eidliche Aussage des Fahrers K. widerlegt.
Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Die Revision rügt auch hier ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verschiedene Beweisangebote übergangen.
Die durch mehrere Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, K. sei darüber belehrt worden, daß bei Übermüdung nicht gefahren werden dürfe, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine derartige Belehrung nicht für ausreichend erachtet, sondern eine Belehrung darüber für erforderlich gehalten, daß nach §15 a StVZO ohne Rücksicht auf Übermüdung die Lenkungszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden darf. Zudem genügte die Belehrung allein nicht, sondern die Beobachtung der Vorschrift mußte auch überwacht werden; das hat der Beklagte aber ebenfalls versäumt.
Die Zeugen C. und Frau S. waren lediglich in der ersten Instanz dafür benannt worden, daß K. am Tage vor dem Unfall von dem Sohne des Beklagten die Anweisung erhalten hatte, in der kommenden Nacht nicht mehr nach Freckenhorst weiterzufahren. In der zweiten Instanz hat der Beklagte für dasselbe Beweisthema nur noch den Sohn des Beklagten und K. als Zeugen benannte die vernommen worden sind. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung weiterer Zeugen abgesehen.
Die Revision meint noch, die Vorschrift des §15 StVZO sei jedem Lastwagenfahrer bekannt, eine besondere Belehrung daher nicht erforderlich. Notfalls wäre diese Kenntnis bei K. auf einen Hinweis des Gerichts nach §139 ZPO auf dessen Zeugnis gestellt worden. Die Revision übersieht, daß Köhler hierzu vom Berufungsgericht vernommen worden ist und eine Kenntnis der Vorschrift verneine hat.
5)
Ebenso halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens des Klägers einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hält ein Mitverschulden des Klägers nicht für erwiesen und belastet ihn lediglich im Hinblick auf die Betriebsgefahr seines Personenwagens mit einem Fünftel seines Schadens.
Das angefochtene Urteil erachtet ohne Rechtsirrtum die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von 130 km/st nicht für zu hoch. Es führt aus, auf der Autobahn, die dem Schnellverkehr diene, bestehe für Personenwagen keine Geschwindigkeitsbegrenzung, Auch das 460 m vor der Unfallstelle aufgestellte, auf Unebenheiten der Fahrbahn hinweisende Warnzeichen (Bild 1 der Anlage zur StVO) habe dem Kläger im Hinblick auf das von ihm geführte schwere Fahrzeug (Mercedes 220) keine Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten. Der Kläger habe durch die Beibehaltung seiner Geschwindigkeit auch nicht gegen §9 StVO verstoßen.
Die Revision meint, die Geschwindigkeit des Klägers könne mit Rücksicht auf das Warnschild nicht als ordnungsmäßig bezeichnet werden. Der Kläger habe daher durch Nichtbeachtung des Warnschildes gegen ein Schutzgesetz verstoßen, Dadurch kehre sich die Beweislast um, so daß der dem Beklagten obliegende Entlastungsbeweis geführt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn in den Darlegungen des Berufungsgerichts ist die tatsächliche Feststellung enthalten, der schwere Mercedes-Wagen des Klägers sei durch die Unebenheiten der Fahrbahn, auf die das Verkehrsschild hingewiesen habe, nicht gefährdet worden. Unter dieser Voraussetzung gebot die verkehrserforderliche Sorgfalt keine Herabsetzung der Geschwindigkeit:
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger die Staubwolke auf eine solche Entfernung hat wahrnehmen können, daß ihm noch ein gefahrloses Bremsen möglich gewesen wäre, und verneint daher ein Mitverschulden des Klägers. Diese Auffassung läßt keinen rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung erkennen. Zwar hat der Zeuge M. - wie auch der Kläger selbst vorgetragen hat - noch etwa eine knappe Minute vor dem Unfall des Klägers die Staubwolke als dachte Wand vor sich gesehen, die ihm ein Weiterfahren unmöglich machte, und daher seinen Lastzug zum Halten gebracht. Daraus ergibt sich indessen nicht, daß auch der Kläger die Staubwolke so frühzeitig wahrnehmen konnte und mußte, daß er seinen Wagen rechtzeitig und ohne Notbremsung hätte zum Halten bringen können. Denn M. kam auf der nördlichen Fahrbahn, von der die Staubwolke ausging, und ohne daß seine Sicht durch die Brücke beeinträchtigt wurde, aus Richtung Hannover entgegen, und die Staubwolke zog, wie der Beklagte selbst geltend gemacht hat, von Norden nach Süden über die Autobahn.
Das Berufungsgericht hat schließlich die Behauptung des Beklagten, auch der Kläger sei übermüdet gewesen, in möglicher Würdigung seiner persönlichen Aussage vor dem Senat nicht für erwiesen erachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.