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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2009, Az.: IX ZB 63/08

Umfang der Nachprüfungspflicht eines Gerichtes i.R.e. Beschwerdeentscheidung bei Behauptung neuer Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.2009
Aktenzeichen
IX ZB 63/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 22252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Landshut - 25.01.2008 - AZ: 4 IK 445/02
LG Landshut - 29.02.2008 - AZ: 32 T 499/08
BGH - 02.07.2009 - AZ: IX ZB 63/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass für eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 abändernde Entscheidung.

2

Soweit die Schuldnerin Tatsachen vorträgt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, dürfen diese vom Senat nicht berücksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist. Grundlage der Nachprüfung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).

3

Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp