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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1992, Az.: BVerwG 4 B 39/92

Aufklärungspflicht; Gutachterliche Stellungnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 39/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1993, 1284 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 268-269 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die erst während des gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt wurde.

2. Daß das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen (hier: in einer Verkehrslärmberechnung) einen mit der Materie nicht Vertrauten überfordert, entbindet diesen als Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten erstattungsfähig sein können.