Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1992, Az.: BVerwG 4 B 39/92
Aufklärungspflicht; Gutachterliche Stellungnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 39/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12782
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1993, 1284 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 268-269 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die erst während des gerichtlichen Verfahrens von einer beteiligten Behörde eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt wurde.
2. Daß das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen (hier: in einer Verkehrslärmberechnung) einen mit der Materie nicht Vertrauten überfordert, entbindet diesen als Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten erstattungsfähig sein können.