Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.05.1998, Az.: BVerwG 7 B 95.98
Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins; Durchführung eines Verhandlungstermins in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten; Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 95.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 28.05.1997 - AZ: 12 K 2803/95
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 19. Mai 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
1.
Entgegen der Ansicht des Klägers leidet das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht deswegen an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 28. Mai 1997 nicht entsprochen, sondern diesen Termin in Abwesenheit seines Prozeßbevollmächtigten durchgeführt und sodann über die Klage entschieden hat. Die Verlegung eines Verhandlungstermins setzt nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO einen "erheblichen Grund" voraus. Ein solcher Grund lag zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammervorsitzenden vom 22. Mai 1997, mit der eine bereits am 28. April 1997 ausgesprochene Ablehnung des Terminsverlegungsantrags vom 22. April 1997 bestätigt wurde, nicht vor. Wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 30. April 1997 ergab, hätte der Termin vom 28. Mai 1997 in zumutbarer Weise von dem Sozius des sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten, dem vom Kläger gleichfalls bevollmächtigten Rechtsanwalt M., wahrgenommen werden können, weil dieser seine ursprüngliche Absicht, am Verhandlungstag einen Kurzurlaub anzutreten, aufgegeben hatte und weil ihm bis dahin noch hinreichend Zeit zur Einarbeitung in den Streitstoff verblieb. Seine Teilnahme war auch nicht deswegen unzumutbar, weil auf denselben Tag zwei weitere Termine vor dem Amtsgericht B. S. anberaumt waren. Denn diese Termine waren offensichtlich erst nach dem Termin des Verwaltungsgerichts anberaumt worden; infolgedessen hätten sich die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Vermeidung einer Terminskollision um deren Verlegung bemühen können und müssen. Daß dies erfolglos geschehen wäre, trägt der Kläger auch mit seiner Beschwerde nicht vor. Statt dessen liegt der Beschwerde die Ansicht zugrunde, daß dem Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins regelmäßig bereits dann zu entsprechen ist, wenn der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte an der Teilnahme verhindert ist. Ein derartiger Anspruch des Klägers auf vorrangige Vertretung durch seinen sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten bestand jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.83 - NJW 1994, 882).
Das Verwaltungsgericht hat ferner verfahrensfehlerfrei den Schriftsätzen des Klägers, insbesondere der Klageschrift vom 17. Oktober 1995, das Klagebegehren entnommen (§ 88 VwGO), den Beklagten zur Rückübertragung des umstrittenen Grundstücks zu verpflichten. Die Stellung eines Antrags in der mündlichen Verhandlung war zur Bestimmung dieses Begehrens nicht erforderlich. Wäre das Klagebegehren nicht bestimmbar gewesen, hätte die Klage schon aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Ebensowenig hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, daß es nicht der Frage nachgegangen ist, ob nach der Praxis der Wohnraumlenkung in der ehemaligen DDR einem unverheirateten Paar eine Wohnung zugewiesen werden konnte, die aus 3 1/2 Zimmern bestand. Denn das Verwaltungsgericht hat eine mit dem Erwerb des umstrittenen Grundstücks vom 4. April 1984 verbundene sittlich anstößige Begünstigung der Beigeladenen ungeachtet der Anzahl der Zimmer ihrer Wohnung schon deswegen verneint, weil die Wohnung nur eine Grundfläche von 52 qm aufwies. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist immer dann nicht verletzt, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - von der Aufklärung eines Umstandes abgesehen hat, auf den es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam.
2.
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angegeben wird, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht; vielmehr beschränkt sie sich darauf, das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einzelfallbezogenen Ausführungen als unrichtig in Frage zu stellen. Mit solchen Angriffen läßt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Herbert