Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.05.2012, Az.: 2 BvR 1003/12

Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im Zivilprozess bzgl. einer Arzthaftungssache bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde als rechtsmissbräuchlich

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.05.2012
Aktenzeichen
2 BvR 1003/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 21465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 10.02.2012 - AZ: 2 T 35/12
AG Halle (Saale) - 31.01.2012 - AZ: 105 C 3557/09
AG Halle (Saale) - 15.12. 2011 - AZ: 105 C 3557/09

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 30.05.2012 - AZ: 2 BvR 800/12

In dem Verfahren
überdie Verfassungsbeschwerden
I. des Minderjährigen O..., gesetzlich vertreten durch seinen alleinsorgenden Vater O...,
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2012 - 2 T 35/12 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 31. Januar 2012 - 105 C 3557/09-,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15. Dezember 2011 - 105 C 3557/09 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 BvR 800/12 -,
II. 1. des Herrn O...,
2. der Minderjährigen O...,gesetzlich vertreten durch ihren alleinsorgenden Vater O...,
3. des Minderjährigen O...,
gesetzlich vertreten durch seinen alleinsorgenden Vater O...,
gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 27. März 2012 - 6 O 1776/10 - und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvR 1003/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Mai 2012
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme, nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer zu II.1. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.