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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1987, Az.: 2 StR 477/87

Zulässigkeit einer Verfahrensrüge; Abänderung eines Schuldspruches; Begehung verschiedener Straftaten in Tateinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1987
Aktenzeichen
2 StR 477/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 19.05.1987

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Prozessführer

Vojislav T., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1940 in P. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1987 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe (Länge nicht über 60 cm) sowie mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und mit unerlaubtem Führen dieser Waffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

    - §§ 212, 22, 23, 49, 52 StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a und b WaffG -

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

Auf die Sachrüge muß jedoch der Schuldspruch geändert werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen alle vom Angeklagten begangenen Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Durch den Erwerb der Schußwaffe erlangte er die tatsächliche Gewalt über sie. Diese übte er seitdem aus. Außerhalb seiner Wohnung stellte dies das Führen einer Schußwaffe dar. Das gilt auch für die Abgabe der beiden Schüsse, die zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags führten. Der Annahme von Tateinheit steht nicht entgegen, daß diese Straftat schwerer wiegt als die Straftaten nach dem Waffengesetz (BGHSt 31, 29).

4

Der Senat ändert selbst den Schuldspruch. Hieran wird er durch § 263 Abs. 1 StPO nicht gehindert. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die Taten tateinheitlich begangen zu haben, mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der für den unerlaubten Erwerb der Schußwaffe festgesetzten Einzelstrafe (von einem Jahr) sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Eine Aufhebung der anderen Einzelstrafe (von fünf Jahren und sechs Monaten) sowie eine Zurückverweisung der Sache insoweit zur Festsetzung einer neuen Einzelstrafe erscheint angesichts der vom Landgericht bei der Bestimmung dieser Strafe angestellten Zumessungserwägungen nicht geboten.

Müller
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer