Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1959, Az.: 1 AZR 380/57
Urlaubsvergütung der Kraftfahrer; Öffentlicher Dienst; Ableistung von Überstunden; Bestimmungen in Dienstordnungen; Überstundenvergütung; Pauschalierung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.05.1959
- Aktenzeichen
- 1 AZR 380/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 UrlG ND
- § 14 Abs. 3 TO B
- § 18 Abs. 1 TO B
Fundstellen
- BB 1959, 813
- DB 1959, 919 (Kurzinformation)
- DRiZ 1959, 253
Amtlicher Leitsatz
Bei der Urlaubsvergütung der Kraftfahrer im öffentlichen Dienst, die regelmäßig, wenn auch der Zahl nach nicht gleichbleibend, Überstunden abzuleisten haben, sind diese Überstunden mit zu berücksichtigen. Das gilt sowohl auf Grund der für das Land Niedersachsen geltenden gesetzlichen wie auf Grund der tariflichen Regelung. Durch Bestimmungen in Dienstordnungen kann diese Regelung nicht zuungunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Darauf, ob die Überstundenvergütung pauschaliert ist, kommt es dabei nicht an.