Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.02.2003, Az.: V B 198/01
Vorliegen einer sonstigen Leistung im Sinne eines tauschähnlichen Umsatzes bei Selbstwerbung von Holz
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.02.2003
- Aktenzeichen
- V B 198/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 2003, 831 (amtl. Leitsatz)
Gründe
1
Die Zulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Sie erfolgt zur Klärung der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der sog. Selbstwerbung von Holz eine sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz) vorliegt.