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Bundessozialgericht
Urt. v. 17.10.1969, Az.: 3 RK 82/66

Versicherte Krankheit; Alkoholismus; Alkoholabhängigkeit; Heilungsbedarf; Leistungspflicht der Krankenkasse; Zwangsweise Krankenhausunterbringung; Pflegefall

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.10.1969
Aktenzeichen
3 RK 82/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1970, 984 (Volltext)
  • DB (Beilage) 1970, 4 (Volltext)
  • MDR 1970, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 23 zu § 184 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Trunksucht, die sich im Verlust der Selbstkontrolle und in der zwanghaften Abhängigkeit vom Alkohol (im "Nichtmehraufhörenkönnen") äußert, ist eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne, wenn sie ohne ärztliche Behandlung nicht mit Aussicht auf Erfolg geheilt, gebessert oder auch nur vor Verschlimmerung bewahrt werden kann; zu organischen Schäden braucht die Sucht noch nicht geführt zu haben (Fortführung BSG 18.06.1968 3 RK 63/66 = BSGE 28, 114).

2. Die Leistungspflicht der KK bei Trunksucht entfällt auch dann nicht, wenn der Versicherte aus polizeilichen Gründen (wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) zwangsweise in einem Krankenhaus untergebracht wird.

3. Zum Begriff des "Pflegefalls".