Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1956, Az.: II ZR 167/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 167/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 22.04.1955
Prozessführer
der Firma L. S. & F. GmbH, Samenzucht- und Samengroßhandlung, in O., vertreten durch ihre Geschäftsführer Alfred L. und Wilhelm M., beide O., S.str. ...,
Prozessgegner
den Bauern Otto F. in B., Kreis S.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. April 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die Gemüsesamen züchtet und im Großhandel vertreibt, schloß im Frühjahr 1948 mit dem Kläger, einem Bauern aus Schleswig-Holstein, einen Saatgutvermehrungsvertrag (GA 15), auf Grund dessen der Kläger als Vermehrer in den Kulturperioden 1948 und 1949 für die Beklagte als Züchterin Hochzuchtelitesaatgut für Wirsingkohl Marke Eisenkopf gewinnen und vermehren sollte. Dieses Elitesaatgut sollte der Beklagten durch weitere Vermehrung zur Gewinnung von Verkaufssaatgut dienen. Als Vergütung sollte der Kläger im Hinblick darauf, daß es sich um Elitesaatgut handelte, das Vierfache des im Erntejahr für Verkaufssaatgut festgesetzten amtlichen Abrechnungspreises erhalten. Der im Vertrag als Grundlage der Verrechnung vorgesehene amtliche Vermehrer- und Abrechnungspreis wurde für das Erntejahr 1949 nicht mehr festgesetzt. Die vor der Währungsreform auf Grund einer Anordnung des Reichsbauernführers vom 16.12.1943 (RNVBl 1944, 3) für Gemüsesämereien gültigen Festpreise wurden nach der Währungsreform durch Anordnung des Direktors der Verwaltung für Wirtschaft vom 25.6.1948 in Höchstpreise umgewandelt. Mit ihrer Beseitigung durch die Anordnung Pr 69/49 vom 26.8.1949 wurde der freie Markt eingeführt.
Infolge der Veränderungen nach der Währungsreform, Freiwerden von gehorteten Saatgutmengen, steigender Inlandserzeugung, Einfuhr aus dem Auslande und Nachlassen des Bedarfs an Gemüsesaatgut bei einem außerordentlich guten Ernteausfall im Jahre 1949, ergaben sich erhebliche Absatzschwierigkeiten für die Züchter, die zu starken Preisstürzen führten.
Die Parteien streiten sich um die Vergütung für das vom Kläger abgelieferte Elitesaatgut. Der Kläger legte seiner Berechnung, ausgehend von den für Verkaufssaatgut aufgestellten Katalogpreisen der Züchter, die jedoch unstreitig nicht erzielt wurden, einen Preis von 520 DM für 100 kg Verkaufssaatgut zugrunde und berechnete daraus unter Berücksichtigung des für Elitesaatgut vereinbarten Multiplikators für je 100 kg der insgesamt von ihm abgelieferten 1.049,09 kg einen Preis von 2.080 DM und forderte von der sich daraus ergebenden Gesamtsumme von 21.837,92 DM nach Abzug einer Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 4.555,38 DM einen Betrag von 17.282,54 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1.1.1950.
Die Beklagte ist lediglich bereit, auf Grund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Währungsreform einen Grundpreis von 140 DM zuzubilligen. Dieser Preis könne für Elitesaatgut nur um das Dreifache erhöht werden, da die Voraussetzungen für die früher vereinbarte Erhöhung des Multiplikators auf das Vierfache, nämlich das Bestreben, der Abwanderung des Elitesaatguts auf den Schwarzen Markt vorzubeugen, weggefallen sei. Auf Grund dieser Berechnung hat sie dem Kläger 4.555,38 DM bezahlt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Bezahlung von 8.043,42 DM verurteilt. Die Berufung beider Parteien wurde - mit Ausnahme einer Änderung im Zeitpunkt des Beginns der Verzinsungspflicht - zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.
Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß der Bestand des im Frühjahr 1948 geschlossenen Vermehrungsvertrags über Elitesaatgut nicht dadurch berührt wird, daß für das Erntejahr 1949 der amtliche Vermehrer- und Abrechnungsfestpreis, auf den in dem Vermehrungsvertrag verwiesen war, nicht mehr festgesetzt wurde, und daß im Zeitpunkt der Ablieferung des vom Kläger gewonnenen Elitesaatguts der freie Markt wieder eingeführt war. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß infolge des Wegfalls der amtlichen Preisfestsetzung der Vertrag eine Lücke aufweist, da die Parteien für diesen von ihnen nicht vorausgesehenen Fall keine Vereinbarung getroffen hätten. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 9, 273 und die dort zitierte Rechtsprechung) hat das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geprüft, wie die Parteien den ungeregelt gehliebenen Punkt unter Beachtung der Erfordernisse von Treu und Glauben geregelt hätten. Dabei hat es berücksichtigt, daß es sich bei dem amtlichen Verrechnungspreis um einen unter einem anderen wirtschaftspolitischen System festgesetztenFestpreis handelte, der beiden Parteien einen Gewinn sichern sollte. Mit der Umwandlung dieses Festpreises in einen Höchstpreis - und, wie zu ergänzen sein wird, mit dem Wegfall auch dieser Höchstpreisfestsetzung - habe für die Samenzüchter keine Gewähr mehr bestanden, einen bestimmten Preis für Verkaufssaatgut zu erzielen. Es müsse daher das Preisrisiko, das sich in dem Preissturz für das Erntejahr 1949 gezeigt habe, von beiden Parteien getragen werden. Diese Erwägungen hat der Senat bei der Auslegung eines Saatgutvermehrungsvertrages bereits in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1956 (II ZR 33/54) gebilligt. Zur Gewinnung eines Ersatzmaßstabes hat es den, wie die Sachverständigen bekundet haben, für das Erntejahr 1949 von den Züchtern beim Verkauf an den Samenfachhandel erzielten Durchschnittspreis für Verkaufssaatgut mit 500 DM für 100 kg zugrunde gelegt und davon eine nach den Angaben der Sachverständigen bei dem veränderten Wirtschaftssystem angemessene Züchterspanne von 40 % in Abzug gebracht und so für das Erntejahr 1949 einen angemessenen Vermehrer-Abrechnungspreis für Verkaufssaatgut von 300 DM für 100 kg ermittelt. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht hierzu lediglich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vermehrervertrag als Kaufvertrag oder als einen Vertrag mit überwiegend kaufvertraglichen Elementen angesehen. Die Frage der Rechtsnatur dieses Vertrags kann in diesem Zusammenhange jedoch dahingestellt bleiben. Es ist nicht ersichtlich, daß eine andere rechtliche Einordnung dieses Vertrags zu einer Auslegung hinsichtlich des Preises führen könnte, die von der des Berufungsgerichts abwiche. Wenn die Revision meint, der Vermehrervertrag dürfte ein Gesellschaftsvertrag sein, und wenn sie daraus ableitet, es dürfe infolgedessen einer Partei das Preisrisiko nicht allein aufgebürdet werden, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht gerade mit dieser Risikotragung beide Parteien belastet hat. Sollte die Revision mit ihrem Hinweis auf einen Gesellschaftsvertrag soweit gehen, daß sie es für verfehlt hält, daß der Kläger einen außergewöhnlich großen Gewinn gemacht hat, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Gewinn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die äußerst günstige Ernte zurückzuführen ist. Nach dem Vermehrervertrag trägt der Vermehrer allein das Risiko für das Gelingen der Saatgutvermehrung. Seine Vergütung hängt davon ab, ob und wieviel Saatgut er gewinnt. Das Ausmaß seines Erfolgs wird beeinflußt durch Mißernten und mäßige Ernten, die mit gewisser Regelmässigkeit auftreten. Wenn, wie es im Erntejahr 1949 zutraf, eine außergewöhnlich hohe Ernte und damit ein ebensolcher Gewinn erzielt wurde, so muß dieser allein in der Sphäre des Vermehrers liegende Umstand als Ausgleich für die im landwirtschaftlichen Betrieb in anderen Jahren auftretenden Mißerfolge allein dem Vermehrer zugute kommen und kann nicht zu einer Verringerung des Vermehrer-Abrechnungspreises führen, den das Berufungsgericht, ausgehend von den von den Züchtern beim Weiterverkauf erzielten Durchschnittspreisen, also durchaus nach marktgemäßen Gesichtspunkten ermittelt hat.
Mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Revision in der Hauptsache gegen die noch zu erörternde Billigung des Multiplikators 4. Soweit sie im Rahmen dieser Angriffe gleichzeitig Verfahrensrügen gegen die Ermittlung des Grundpreises für Verkaufssaatgut erhebt, sind diese unbegründet. Das gilt zunächst von dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung nicht berücksichtigt, die Vermehrerpreise seien aus kriegswirtschaftlichen Gründen um das Dreifache erhöht worden, wodurch die Züchter ungünstig gestellt worden seien, jedoch noch immer einen Gewinn behalten hätten. Dieses Vorbringen ist nicht erheblich, da das Berufungsgericht, wie dargelegt, den durch Auslegung ermittelten Preis nicht nach den amtlichen Festpreisen berechnete, vielmehr von dem für das Erntejahr 1949 auf dem freien Markt erzielten Samenfachhandelspreis ausging. Deshalb brauchte es insoweit nicht darauf einzugehen, wie die früheren Festpreise zustande kamen. Die Revision irrt auch insoweit, als sie vorbringt, das Berufungsgericht habe keinen Beweis darüber erhoben, daß sämtliche an der Saatgutgewinnung und dem Samenhandel beteiligten Kreise noch im Frühjahr 1948 davon ausgegangen seien, daß die Preise auf diesem Markt aufrecht erhalten werden könnten. Das Berufungsgericht hat dieser Behauptung Rechnung getragen, indem es angenommen hat, daß die Parteien gerade den Wegfall der Festpreise und damit die Änderung der Preise nicht vorausgesehen und deshalb für diesen Fall in dem Vertrag keine Regelung getroffen hätten.
2.
In der Hauptsache wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine Herabsetzung des Multiplikators 4, der sich auf die Gewinnung von Elitesaatgut bezog, nicht für zulässig gehalten hat. Nach § 2 des Vermehrervertrags sollte sich die dem Kläger zustehende Vergütung nach dem vierfachen amtlichen Vermehrer-Abrechnungspreis des Erntejahres errechnen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts haben die Parteien damit nicht das Endergebnis einer Berechnung festgelegt, sondern zwei Berechnungsfaktoren unterschieden, den amtlichen Vermehrer-Abrechnungspreis für Verkaufssaatgut und den Multiplikator für die Elitevermehrung. Sie hätten die Elitevermehrung in ein ganz eindeutiges bestimmtes Verhältnis zu einem objektiven Maßstab gesetzt. Eine Vertragslücke habe sich lediglich bei diesem objektiven Maßstab, dem amtlichen Vermehrer-Abrechnungspreis ergeben, nicht aber bei dem vertraglich vereinbarten Multiplikator. Da sich für den gewöhnlichen amtlichen Vermehrer-Abrechnungspreis im Wege der Auslegung ein im Rahmen der Vertragsabrede liegender Ersatz habe finden lassen, sei eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der eindeutig bestimmten Relation des Vermehrer-Abrechnungspreises für Verkaufssaatgut zu dem für Elitesaatgut nicht zulässig.
Daß für Elitesaatgut ein Mehrfaches des Preises von Verkaufssaatgut zu vergüten ist, wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Der Kläger hatte hier eine besondere zusätzliche Leistung zu erbringen, indem er das ursprünglich auf einer größeren Fläche von 1 ha gewonnene Material nach der Auswahl auf eine neue, im vorliegenden Fall kleinere Fläche von 0,6 ha verbringen mußte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Anwendung eines Multiplikators seit Jahren üblich, insbesondere auch zur Zeit des Vertragsschlusses und noch später. Das Berufungsgericht hat mit Recht auseinandergehalten, daß es sich bei dem Grundpreis um einen amtlichen Festpreis handelte, auf dessen Höhe die Parteien keinen Einfluß hatten, während die Festlegung eines Multiplikators und seine Größe von dem Parteiwillen abhängig war. Die Auffassung der Revision, es sei sich dabei über den Begriff des Festpreises nicht im klaren gewesen, wird durch die Ausführungen des Urteils widerlegt, mit denen das Berufungsgericht ohne einen Rechtsfehler die Bedeutung des Festpreises entwickelt hat. Schon deshalb war es nicht erforderlich, die von der Beklagten hierzu beantragten Beweise zu erheben. Die Bezugnahme des frei vereinbarten Multiplikators auf den amtlichen Verrechnungspreis brachte es schon unter der Geltung des Festpreises mit sich, daß sich Schwankungen bei der Festsetzung des Grundpreises um ein Vielfaches auf den Preis für Elitesaatgut auswirken mußten, sei es zu Gunsten oder zu Lasten der Beklagten. Im vorliegenden Fall wirkte sich dies so aus, daß bei dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Verrechnungspreis von 800 RM für 100 kg Verkaufssaatgut für Elitesaatgut bei dem vereinbarten Multiplikator 4 ein Zuschlag von 2.400 RM zu entrichten war, während die Beklagte nach der Ernte bei dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Grundpreis von 300 DM nur einen Zuschlag von 900 DM zu bezahlen hatte. Insoweit hatten die Parteien den Zuschlag der absoluten Höhe nach veränderlich gehalten. Damit war der Veränderung im Preisgefüge Rechnung getragen, selbst wenn sie soweit ging, daß anstelle der amtlich festgesetzten Verrechnungspreise die nach der freien Marktwirtschaft gebildeten Preise traten. Diese Auslegung des Berufungsgerichts, daß nach dem Parteiwillen der Vervielfachungsfaktor dem jeweiligen Grundpreis, sei es den amtlich festgesetzten oder frei gebildeten, zugeschlagen werden sollte, läßt keinen materiellrechtlichen Fehler erkennen, insbesondere trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht verwertet habe, wie von der Revision gerügt wird. Es hat vielmehr berücksichtigt, daß unter den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen die Preisbeziehung zwischen Elite- und Verkaufssaatgut verschoben sei und nur ein 2 1/2 facher Preis für Elitesaatgut angemessen sei, und daß erst in der Zeit vor der Währungsreform der Multiplikator von 2 auf 4 erhöht worden sei, um die Abwanderung des Elitesaatguts auf den Schwarzen Markt zu unterbinden. Mit Recht hat es jedoch dargelegt, daß diese Umstände unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, soweit die übrigen Voraussetzungen hierzu gegeben sind, eine Änderung des vereinbarten Multiplikators ermöglichen könnten, daß sie aber nicht aus Billigkeitsgründen zu einer Aufhebung einer so wesentlichen Vertragsbestimmung wie der Vereinbarung über die Höhe des Zuschlags führen konnten, weil damit die der Auslegung gezogenen Grenzen überschritten würden (RG HRR 28, 206; BGHZ 9, 273 [279]). Liegt somit in der Vereinbarung über den Preisaufschlag für Elitesaatgut auch insoweit keine Lücke vor, als das Festpreissystem wegfiel, so ist für eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie die Revision erstrebt, kein Platz. Die Beklagte ist vielmehr grundsätzlich verpflichtet, den vereinbarten vierfachen Vermehrerpreis zu entrichten. Die Ermittlung eines angemessenen Preises für Elitesaatgut kraft Auslegung der Parteivereinbarung ist unzulässig.
Die Revision erhebt in diesem Zusammenhange noch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe entgegen dem Antrag der Beklagten die Sachverständigen Dr. Nikolaisen und Dr. Römer nicht vernommen. Nach § § 411, 402, 397 ZPO sind die Parteien allerdings berechtigt, dem Gutachter Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich halten. Deshalb muß Anträgen der Parteien auf Ladung von Sachverständigen zu diesem Zweck in der Regel stattgegeben werden (BGHZ 6, 398 [401]; RG HRR 35, 1549 und 37, 869, 1344). Dazu wäre es aber erforderlich gewesen, daß die Beklagte bei ihrem Antrag irgendwie hätte zu erkennen gegeben, daß sie eine Befragung der Sachverständigen beabsichtige. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hatte lediglich vorgetragen, das Gericht möge die Sachverständigen hören, wenn ihm deren bisherige Ausführungen nicht ausreichen würden. Nachdem die in beiden Instanzen erstatteten Gutachten zu dem gesamten Fragenkomplex erschöpfend Stellung genommen hatten, die Beklagte, was die Höhe des Multiplikators anlangt, selbst keine über die Darlegung der Sachverständigen hinausgehenden Behauptungen aufgestellt hatte, ist es auch nicht ersichtlich, welche Frage die Beklagte noch hätte stellen können und wie hierdurch die Entscheidung hätte beeinflußt werden können. Die Revision hat hierzu ebenfalls nichts vorgebracht.
3.
Das Berufungsgericht hat außerdem noch geprüft, ob die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung des für Elitesaatgut vereinbarten Multiplikators verlangen kann. Dazu hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargelegt, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann zu einer Vertragsänderung führen kann, wenn die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht dem Schuldner unzumutbar ist (RG JW 37, 31, 55 und 20, 36; BGHZ 2, 176; BGH LindMöhr § 242 [B b] Nr. 12 und § 284 Nr. 2 BGB; Soergel-Siebert § 242 IV, 1). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, genügt hierzu allein die allgemeine Behauptung, daß die Beklagte nach der Währungsreform 71.000 DM Verluste erlitten habe, nicht. Unter diesem Gesichtspunkt fällt es zu Lasten der Beklagten zudem noch ins Gewicht, daß sie im Herbst 1948 oder spätestens im Frühjahr 1949 zu einem Zeitpunkt, in dem jedem am Wirtschaftsleben Beteiligten die Veränderung des Wirtschaftssystems erkennbar wurde, nichts getan hat, um den Kläger von weiteren Aufwendungen abzuhalten. Die Revision hat, was die Unzumutbarkeit anlangt, auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben.
Abgesehen davon fehlt es auch an den Voraussetzungen, wie sie in der Rechtsprechung und Rechtslehre als Erfordernis für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind. Die Beklagte hat sich in dieser Hinsicht auf zwei Umstände berufen, einmal auf die Tatsache, daß sie das Elitesaatgut zur Weitervermehrung nicht habe verwerten können, und die weitere Tatsache, daß der Grund für die vor der Währungsreform erfolgte Erhöhung des Multiplikators, nämlich der Ausschluß des Schwarzen Marktes, mit der Währungsreform weggefallen sei.
Was den ersten Gesichtspunkt anlangt, so verkennt die Beklagte, daß es sich hier um einen in ihrer Sphäre liegenden Vorgang handelt. Elitesaatgut kommt seinem Zweck nach nicht in den Handel, sondern wird vom Züchter an andere Vermehrungsbetriebe abgegeben, die daraus Verkaufssaatgut erzielen. Infolge der Änderung der Verhältnisse, hatte die Nachfrage nach Verkaufssaatgut nach der Währungsreform nachgelassen. Eine weitere Vermehrung des vom Kläger gewonnenen Elitesaatguts erschien daher zwecklos. Auf den Absatz hat der Vermehrer, der das Risiko der mengenmässigen Erzeugung trägt, keinen Einfluß, wie sich aus § 6 des Vertrags ergibt. Wenn die Beklagte in ihrer Marktprognose von falschen Vorstellungen ausgegangen ist, so geht dies zu ihren Lasten, da grundsätzlich kein Vertragspartner an dem Risiko beteiligt werden kann, das für den ändern Vertragsteil in der Weiterverwendung der bezogenen Ware liegt (BGH I ZR 7/50 vom 19.12.1950; LindMöhr § 242 [Bb] Nr. 12 BGB).
Auch der weitere Einwand der Beklagten, mit der Währungsreform sei der Anlaß für die Erhöhung des Multiplikators entfallen, vermag eine Herabsetzung des vereinbarten Preises nicht zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Schuldner, abgesehen von besonderen, hier nicht gegebenen Umständen, aus einer Änderung der Verhältnisse, die voraussehbar war, keine Ermässigung seiner Verbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage herleiten (BGHZ 7, 238; BGH BB 53, 144; BGH LindMöhr Nr. 2 zu Art. 7 EGBGB). Die Parteien haben den Vermehrervertrag im Frühjahr 1948 geschlossen. Die schriftliche Niederlegung erfolgte erst nach der Währungsreform. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mußte die Beklagte, die eine Großhandlung betreibt, damit rechren, daß die unhaltbar gewordenen Währungsverhältnisse zu einer Änderung drängten, die innerhalb der Vermehrungsperiode eintreten mußte. Daß damit eine Änderung des Preisgefüges eintreten würde, war ebenfalls vorauszusehen. Wer daher als Kaufmann kurz vor der Währungsreform einen langfristigen Vertrag schloß, ohne sich durch besondere Bedingungen vor den Folgen der möglicherweise zu erwartenden wirtschaftlichen Umwälzungen zu schützen, kann eine Vertragsänderung unter Berufung auf die Erschütterung der Geschäftsgrundlage nicht verlangen.
Deshalb ist die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.