Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1996, Az.: 4 StR 364/96
Handelsrecht; Abschlußprüfung; Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.08.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 364/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1996, 348
Amtlicher Leitsatz
Mehrere unrichtige Angaben gegenüber einem Abschlußprüfer als einheitliche Tat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen, Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft in einem Fall sowie Beihilfe zu unrichtigen Angaben gegenüber Abschlußprüfern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte nurmehr die Verletzung sachlichen Rechts, nachdem er mit Schriftsatz vom 15. August 1996 erklärt hat, die Rüge der Verletzung formellen Rechts werde "nicht weiter verfolgt". Mit der sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
1. Die Revision führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung hinsichtlich des Verstoßes gegen § 331 Nr. 4 HGB ("Unrichtige Darstellung"), im übrigen bleibt sie ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 18. Juli 1996, die auch gegenüber den Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 15. August 1996 Bestand haben, wird verwiesen.
a) Die Annahme des Landgerichts, in der Beihilfe des Angeklagten zur "unrichtigen Darstellung" des früheren Mitangeklagten L. gegenüber Abschlußprüfern (Fälle III 23 und 24 der Urteilsgründe) seien zwei selbständige Handlungen zu erblicken, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsgründen wurde dem Wirtschaftsprüfer zunächst am 19. September 1994 ein "vorläufiger Jahresabschluß 1994" zum Stichtag 30. Juni 1994 übergeben. Nachdem der Wirtschaftsprüfer hierin Ungereimtheiten entdeckt und diese beanstandet hatte, überarbeiteten der Angeklagte und L. den Abschluß und überreichten ihm die geänderte Fassung am 26. September 1994 mit weiteren - unrichtigen - Unterlagen, um die von Anfang an erstrebte Billigung der Unterlagen seitens des Wirtschaftsprüfers zu erlangen. Damit stellen sich beide Handlungen, wie der Generalbundesanwalt zu Recht geltend macht, bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Tat dar. Der Schuldspruch bedarf insoweit der Änderung. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Vorgänge um den Jahresabschluß 1994 bereits in der Anklageschrift als eine einzige Tat bewertet worden sind (Bd. IV Bl. 737, 774 bis 777 d.A.).
Da die Strafbestimmung auch dem Schutz der Öffentlichkeit dient (Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz 16. Aufl. § 331 HGB Rdn. 3 (Anhang zu § 82 GmbHG), ist der Unrechtsgehalt derartiger Straftaten nicht bereits durch die Strafbarkeit wegen vorangegangener Untreue mitabgegolten.
b) Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten im Falle III 24 der Urteilsgründe. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat jedoch ungeachtet dessen Bestand. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und verbleibenden Freiheitsstrafen von insgesamt neun Jahren und einem Monat sowie einer Summe der Geldstrafen von 1020 Tagessätzen auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
c) Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf den früheren Mitangeklagten L., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken. Die auch hier im Fall III 24 der Urteilsgründe entfallende Einzelstrafe von acht Monaten läßt die Gesamtstrafe unberührt.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet; diese entspricht dem Gesetz (§§ 465 Abs. 1 Satz 1, 466 StPO).