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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.02.1960, Az.: 1 ABR 13/59

Gruppenwahl; Anfechtung der Wahl; Beschränkung auf eine Gruppe; Arbeitstage; Wahlvorstand; Einreichung der Wahlvorschläge; Festlegung des Fristendes; Unterschrift der Vorschlagsliste; Zustimmung zur Wahl

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.02.1960
Aktenzeichen
1 ABR 13/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.08.1959 - 2 BVTa 3/59

Fundstellen

  • BB 1960, 444
  • DB 1960, 471

Amtlicher Leitsatz

1. Im Fall der Gruppenwahl ist es zulässig, die Anfechtung auf die Wahl nur der einen Gruppe zu beschränken.

2. Arbeitstage i.S. der BetrVG1952DV 1 §§ 3, 6 sind diejenigen Tage, an denen die ganz überwiegende Mehrzahl der Belegschaft regelmäßig der Arbeit im Betrieb nachgeht.

3. Der Wahlvorstand kann das Ende der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nicht so festlegen, daß die Frist vor dem Ende der Dienstzeit der ganz überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmer am zwölften Tag nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens endet.

4. Unterschreibt ein Wahlkandidat eine Vorschlagsliste sowohl als Kandidat als auch mit dem Vermerk: "Zustimmung zur Wahl", so gilt seine Unterschrift nicht nur als solche i.S. des BetrVG1952DV 1 § 6 Abs. 4 S. 2, sondern auch als solche i.S. des BetrVG 1952 § 13 Abs. 4.