Bundessozialgericht
Urt. v. 18.02.1970, Az.: 6 RKa 1/69
Gesamtvergütungsberechnung; Beteiligung der Krankenkasse; Bindung an Honorarbescheide; Abrechnungsfähigkeit von Leistungen; Erstattungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung; Aufrechnungsrecht der Krankenkasse; Beratungsgebühr; Sonderleistungsgebühr; Wahlrecht des Arztes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.02.1970
- Aktenzeichen
- 6 RKa 1/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 368f Abs. 3 RVO
- § 387 BGB
Fundstellen
- BSGE 31, 23 - 30
- SozR Nr 13 zu § 368f RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach Einzelleistungen (RVO § 368f Abs. 3) ist die KK an der Verteilung der Gesamtvergütung unter die Kassenärzte nicht "beteiligt" iS des SGG § 77 und deshalb - vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen - an die Honorarbescheide der KÄV, insbesondere an deren Entscheidungen über die Abrechnungsfähigkeit von kassenärztlichen Leistungen, nicht gebunden.
2. Hat die KK kassenärztliche Leistungen, deren Abrechnungsfähigkeit die KÄV zu Unrecht anerkannt hatte, vergütet, so ist ihr die KÄV erstattungspflichtig. Die KK kann mit ihrem Erstattungsanspruch gegen einen - auch ein anderes Quartal betreffenden - Anspruch der KÄV auf Entrichtung der Gesamtvergütung aufrechnen; BGB § 394 steht dem nicht entgegen.
3. Soweit die Vergütung ärztlicher Leistungen sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 18.03.1965 richtet, kann der Arzt nach dem Ansatz einer Beratungs- oder Besuchsgebühr im gleichen Behandlungsfall neben einer Gebühr für eine Sonderleistung keine Beratungsgebühr mehr berechnen; das gilt auch für eine Beratungsgebühr nach Nr. 2, 3 oder 4 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (Beratung außerhalb der Sprechstunde, nachts, sonntags). Er kann jedoch zwischen der Gebühr für die Beratung und der für die Sonderleistung wählen.