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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1997, Az.: 4 StR 501/97

Zusammenfassende Würdigung von in der Hauptverhandlung verwendeter Beweismittel durch den Tatrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1997
Aktenzeichen
4 StR 501/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 24.03.1997

Verfahrensgegenstand

Zu 1. und 2.: Schwerer Menschenhandel u.a.

Zu 3.: Beihilfe zum schweren Menschenhandel u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. November 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch werden die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten G. und W. dahin klargestellt, daß sie jeweils der Beihilfe zum schweren Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zum Menschenhandel schuldig sind.

Der Senat weist darauf hin, daß der Tatrichter gehalten ist, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Eine ungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten wird dem nicht gerecht; sie ist überflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ 1985, 184; vgl. auch BGH JZ 1990, 297 [BGH 24.07.1989 - 4 StR 356/89] m.w.N.).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann