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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2020, Az.: 3 StR 237/20

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.09.2020
Aktenzeichen
3 StR 237/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 38455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:150920B3STR237.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 17.01.2020 - AZ: 45 Js 38/19 23 KLs 40/19

Verfahrensgegenstand

Zu 1.: Versuchter Totschlag u.a.
Zu 2.: Gefährliche Körperverletzung u.a.
Zu 3.: Gefährliche Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. September 2020 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagten H. und N. haben zudem die dem Nebenkläger durch das jeweilige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen entgegen der im Verteidigerschriftsatz vom 11. September 2020 ausgeführten Ansicht den Tötungsvorsatz des Angeklagten H. sowohl in kognitiver als auch in voluntativer Hinsicht noch hinreichend.

In Bezug auf den Angeklagten N. ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Anrechnung von vollstrecktem Jugendarrest nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat. Zwar verbüßte der Angeklagte zwei Freizeitarreste, die in einem nunmehr einbezogenen Urteil neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt worden waren (§ 16a Abs. 1 JGG). Allerdings ist ein Ausspruch über die obligatorische Anrechnung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG (s. BT-Drucks. 17/9389 S. 15) entbehrlich, da sich diese ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und dem Gericht anders als bei § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG ein Ermessen nicht zusteht (vgl. entsprechend zur zwingend anzurechnenden Jugendstrafe BGH, Urteil vom 14. November 1995 - 1 StR 483/95, BGHSt 41, 315; s. auch Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 43, § 54 Rn. 23; Ostendorf/Schady, JGG, 10. Aufl., § 54 Rn. 11; Meier/Rössner/Trüg/Wulf/Buhr, JGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 29).

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