Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1990, Az.: IV ZR 115/88

Erlass eines Versäumnisurteils wegen fehlender anwaltlicher Vertretung des Klägers in der Revisionsverhandlung; Anspruch eines Vorstandsmitglieds einer Volksbank auf Gewährung vertraglichen Rechtsschutzes; Nachhaftungsanspruch eines Mitversicherten; Rechtsschutz für Wahrnehmung von Interessen aus dem Dienst- und Anstellungsverhältnis ; Maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1990
Aktenzeichen
IV ZR 115/88
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1990, 15537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 05.02.1988
LG Zweibrücken - 11.04.1986

Fundstelle

  • VersR 1990, 416-417 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

N. R.-Versicherungsgesellschaft AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, A. 25, M.

Prozessgegner

1. Herrn Günther S., L. weg 12, E.
2. ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Liegt der tatsächliche bzw. der behauptete Rechtsverstoß zeitlich erst nach Beendigung des Rechtsschutz-Versicherungsverhältnisses, so kommt ein Versicherungsfall nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzversicherer eine entsprechende Nachhaftung zugesagt hat.

  2. 2.

    Kommt eine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers wegen eines Risikoausschlusses oder mangels des Eintritts eines Versicherungsfalls in der maßgeblichen Versicherungszeit nicht in Betracht, so ist kein Raum für die Feststellung, er habe Rechtsschutz zu gewähren.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Februar 1988 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 11. April 1986 wird zurückgewiesen, soweit das Klagebegehren gerichtet ist auf Gewährung von Rechtsschutz.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Im Revisionsverfahren geht es darum, ob und inwieweit der Kläger von der Beklagten für vier Prozesse vertraglichen Rechtsschutz beanspruchen kann. Der Kläger war Vorstandsmitglied bei der Volksbank P. Er wirkte mit bei der Kreditvergabe dieser Bank an drei neugegründete Firmen. Beanstandungen, die der Prüfungsverband wegen dieser Kreditvergaben erhob, führten dazu, daß der Kläger aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 15. März 1984 zum 30. März 1984 bei der Volksbank ausschied.

2

Seit dem 1. April 1978 unterhält die Volksbank Pirmasens bei der Beklagten verschiedene Rechtsschutzversicherungen für sich und die bei ihr Beschäftigten. Mit Wirkung vom 11. Januar 1982 ist der Kläger - namentlich - mitversichert worden in der Familienrechtsschutzversicherung mit allgemeinem Vertragsrechtsschutz gemäß § 25 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und mit Wirkung vom 29. November 1983 neben zusätzlichem Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen auch in der Vermögensschadens-Rechtsschutzversicherung (VRB). Der Vermögensschaden-Rechtsschutz stellt nach der Erläuterung der Beklagten zu dieser Versicherung u.a. Vorstandsmitgliedern Kostenschutz auch für Haftpflichtabwehrprozesse zur Verfügung. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn der Versicherte von seinem Unternehmen oder Dritten (Geschäftspartnern, Gesellschaftern, Aktionären) wegen einer tatsächlich begangenen oder behaupteten Pflichtverletzung auf Ersatz von Vermögensschäden gerichtlich in Anspruch genommen wird.

3

Mit Schreiben vom 26. Juli 1984 beantragte die Volksbank P. bei der Beklagten, die für den Kläger versicherten Risiken zum 30. März 1984 zu streichen. Die Beklagte fertigte daraufhin eine entsprechende Nachtragspolice aus.

4

Nachdem sie es aus verschiedenen Gründen abgelehnt hatte, dem Kläger den für mehrere im Laufe des Jahres 1984 anhängig gewordene Prozesse begehrten Rechtsschutz zu gewähren, hat dieser Deckungsschutzklage erhoben. In einem Teilurteil hat das Landgericht sein Begehren in sechs Fällen abgewiesen. Mit seiner im übrigen erfolglos gebliebenen Berufung hat der Kläger erreicht, daß ihm für die folgenden vier Verfahren des Landgerichts Zweibrücken - 2 O 182/84, 2 O 247/84, 2 O 189/84 und 2 O 274/84 - ein Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz zuerkannt worden ist. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Teilurteils erster Instanz.

Entscheidungsgründe

5

Der rechtzeitig geladene Kläger ist in der Revisionsinstanz nicht anwaltschaftlich vertreten. Da gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken bestehen, war sachlich durch Versäumnisurteil über sie zu entscheiden, §§ 331, 557 ZPO. Dabei beruht das Urteil nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern ergeht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in gleicher Weise, als hätte eine zweiseitige mündliche Verhandlung stattgefunden (BGHZ 37, 79).

6

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt teilweise zur Bestätigung der Klageabweisung durch das Landgericht und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

1.

Bei den Verfahren 2 O 182/84 und 2 O 247/84 handelt es sich um Verfahren, in denen der Kläger den Erlaß einstweiliger Verfügungen gegen die Volksbank P. beantragt hat.

8

Die Entscheidung, der Kläger könne in diesen beiden Fällen vertraglichen Rechtsschutz beanspruchen, hat das Berufungsgericht folgendermaßen begründet:

9

Unstreitig sei der Kläger in die zwischen der Volksbank P. und der Beklagten bestehende Rechtsschutzversicherung mit der Maßgabe einbezogen gewesen, daß er auch Rechtsschutz beanspruchen könne für Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienst- und Anstellungsverhältnis, das seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Bank zugrunde gelegen habe.

10

Das Verfahren 2 O 182/84 habe im Sinne des § 1 Abs. 1 ARB der Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Klägers im Zusammenhang mit seinem Dienst- und Anstellungsverhältnis gedient, denn mit der beantragten einstweiligen Verfügung habe er bezweckt, daß der (unter dem 3. Juni 1984 auf den 20. Juni 1984 einberufenen) außerordentlichen Vertreterversammlung der Volksbank P. eine Beschlußfassung untersagt werde über den Widerruf seines Dienstverhältnisses als Vorstandsmitglied, über eine fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses, über seinen Ausschluß als Mitglied der Genossenschaft und über die Geltendmachung von Regreßansprüchen im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses. Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1c ARB greife hier nicht ein, da das Schwergewicht der vom Kläger geltendgemachten Rechtsposition außerhalb des Genossenschaftsrechts gelegen habe.

11

Die gleichen Erwägungen hat das Berufungsgericht für das Verfahren 2 O 247/84 angestellt, in dem der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung erreichen wollte, daß der (nach dem 19. Juni 1984 auf den 16. August 1984 einberufenen) ordentlichen General-Vertreterversammlung der Volksbank P. untersagt werde, gemäß Tagesordnung über die Verfolgung von Regreßansprüchen gegen den Kläger als ehemaliges Vorstandsmitglied zu beschließen, und in dem er die Möglichkeit erwirken wollte, seine Geschäftsführung vor der Vertreterversammlung zu rechtfertigen.

12

2.

a)

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in diesen beiden Fällen eine Eintrittspflicht der Beklagten nur nach Maßgabe der ARB in Betracht kommen kann. Als Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherer gemäß VRB ist die Beklagte für Aktivprozesse eines Versicherten auch dann nicht eintrittspflichtig, wenn mit ihnen letztlich das Ziel verfolgt wird, einer für die Zukunft befürchteten gerichtlichen Inanspruchnahme vorzubeugen.

13

b)

Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat, es handle sich, soweit es um die zwei Verfahren wegen einstweiliger Verfügung gehe, nicht um Fälle, die ihre Einstandspflicht aufgrund der ARB begründen könnten, da gemäß § 14 Abs. 3 ARB nur "nachvertragliche Versicherungsfälle" in Betracht kämen.

14

Voraussetzung eines Leistungsanspruches des Versicherten in einer Rechtsschutzversicherung ist es, wie in jeder anderen Versicherungsart auch, daß sich ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall ereignet hat. Ob dies zutrifft, hängt nicht nur davon ab, daß ein Ereignis eingetreten ist, das seiner Art nach diejenigen Merkmale aufweist, an deren Vorhandensein der jeweilige Versicherer sein Leistungsversprechen geknüpft hat. Mitbestimmend dafür, ob es sich jeweils um einen Versicherungsfall handelt, ist darüber hinaus stets auch der Zeitpunkt des Eintritts eines derartigen Ereignisses. Zwar sind Versicherungsverhältnisse (typischerweise) Dauerschuldverhältnisse und werden nicht selten über Jahrzehnte hinweg aufrechterhalten, vereinbart wird aber zwischen den Vertragsbeteiligten stets ein zeitlich von Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses abhängiger Versicherungsschutz, mag er in den einzelnen Versicherungsarten auch unterschiedlich ausgestaltet werden.

15

Ausgangspunkt für die Prüfung, wann bezüglich der beiden Verfahren wegen einstweiliger Verfügung ein Versicherungsfall eingetreten sein könnte, ist, da es dabei nicht um Schadensersatzansprüche geht, allein § 14 Abs. 3 ARB, der, soweit hier von Interesse, lautet:

"(3)
In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben."

16

Liegt der tatsächliche bzw. der behauptete Rechtsverstoß zeitlich erst nach Beendigung des Rechtsschutz-Versicherungsverhältnisses, so kommt ein Versicherungsfall nur in Betracht, wenn der Rechtsschutzversicherer eine entsprechende Nachhaftung zugesagt hat. Teil I der ARB enthält keine allgemeine Nachhaftungsbestimmung. Da der Kläger bei der Beklagten unter Ausschluß des § 4 Abs. 1d ARB gemäß § 25 ARB mitversichert ist, nicht aber auch gemäß § 24 ARB (Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige), beruft er sich ohne Erfolg auf die Nachhaftungsregelung des § 24 Abs. 4 ARB. § 25 ARB enthält keine entsprechende Nachhaftungsregelung im Familienrechtsschutz, auch nicht für den hier gegebenen Fall, daß von der in Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, den allgemeinen Vertragsrechtsschutz mit in die Versicherung einzubeziehen.

17

Es ist damit für die Entscheidung ausschlaggebend, wann die Mitversicherung des Klägers geendet hat. Er ist wegen und in seiner Eigenschaft als Beschäftigter bei der Volksbank und schließlich als deren Vorstandsmitglied von dieser im Wege der Fremdversicherung bei der Beklagten mitversichert worden. Zum 30. März 1984 ist der Kläger aus den Diensten der Volksbank Pirmasens ausgeschieden. Damit endete zugleich seine Mitversicherung bei der Beklagten nach VRB wie ARB, ohne daß es noch irgendwelcher Rechtshandlungen der Vertragsbeteiligten des Versicherungsverhältnisses bedurft hätte. Vielmehr ist die Mitversicherung des Klägers von Anbeginn an nur für die Dauer seiner Anstellung bei der Volksbank abgeschlossen worden. Der Antrag der Volksbank vom 26. Juli 1984, die für den Kläger versicherten Risiken zu streichen, und die daraufhin von der Beklagten vorgenommene Ausfertigung einer entsprechenden Nachtragspolice hatten deshalb nur klarstellende Bedeutung. Da der Versicherungsschutz des Klägers am 30. März 1984 geendet hat, hat sein Rechtsschutzbegehren nur Erfolg, wenn er beweist, daß die gemäß § 14 Abs. 3 ARB maßgeblichen Vorgänge vor dem 30. März 1984 liegen. Das ist indes nicht der Fall.

18

Zur Einleitung der beiden Verfahren wegen einstweiliger Verfügung von Seiten des Klägers ist es gekommen, weil die Volksbank P. die Antragsgegnerin beider Verfahren, einmal unter dem 3. Juni 1984 und ein zweites Mal danach Einladungen mit bestimmten Tagesordnungspunkten an die Mitglieder ihrer Vertreterversammlung versandt hat und der Kläger meinte, das Recht zu haben, der Volksbank zu verbieten, über diese Tagesordnungspunkte beraten und beschließen zu lassen. In seinen Anträgen, der Vertreterversammlung der Volksbank zu untersagen, bestimmte Beschlüsse zu fassen, und in seinem Begehren, die Bank zu verpflichten, ihm eine Redemöglichkeit in der ordentlichen Genera 1 Versammlung einzuräumen, steckte notwendigerweise die Behauptung, mit ihren Einladungen habe die Bank begonnen, ihm gegenüber gegen Rechtspflichten zu verstoßen. Da dies nicht vor dem 30. März 1984 geschehen ist, erweist sich das Klagebegehren als unberechtigt, ohne daß es zusätzlicher Feststellungen bedürfte.

19

3.

a)

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, auch für das Verfahren 2 O 189/84 könne der Kläger uneingeschränkt Rechtsschutz von der Beklagten beanspruchen.

20

In diesem Verfahren hat der Kläger, gestützt auf die mit der Volksbank P. unter dem 15. März 1984 getroffene Vereinbarung über sein vorzeitiges Ausscheiden, Klage auf Auszahlung seines zum 15. Juni 1984 fällig gewordenen Junigehaltes erhoben, der mit Vorbehaltsurteil vom 13. Juli 1984 stattgegeben worden ist. Im Nachverfahren hat die Volksbank Pirmasens, die gegen die Klageforderung aufgerechnet hatte, zusätzlich Widerklage erhoben, zum einen auf Herausgabe eines in der Vereinbarung vom 15. März 1984 genannten PKW, hilfsweise auf Zahlung von 12.940 DM nebst Zinsen, zum anderen auf gesamtschuldnerische Verurteilung des Klägers zusammen mit dem Vorstandsmitglied W. zur Zahlung von 900.000 DM nebst Zinsen. Die zur Aufrechnung gestellte und mit der Widerklage geltendgemachte Forderung leitet die Volksbank daraus her, daß ihr der Kläger mit seinen Kreditvergabeentscheidungen Schaden in Höhe von mindestens zwei Millionen Deutsche Mark zugefügt habe, für den er gemäß § 34 Genossenschaftsgesetz einzustehen habe.

21

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, der Kläger könne für dieses Verfahren Rechtsschutz beanspruchen, lediglich ausgeführt, unstreitig gehe es bei dem Klageantrag um die Wahrnehmung von Interessen aus dem Dienst- und Anstellungsverhältnis des Klägers. Der Umstand, daß gegenüber der Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet werde, die nach dem Vortrag der Beklagten nicht in den Versicherungsschutz fallen solle, sei ohne Bedeutung. Das ergebe sich aus § 2 Abs. 3e ARB ("Der Versicherer trägt nicht die Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Übernahme nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren Abwehr entweder nach diesen Bedingungen kein Versicherungsschutz zu gewähren ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die dem Versicherungsnehmer entstehen."). Danach könne der Umstand, daß eine derartige Aufrechnung im Prozeß nicht unter den Versicherungsschutz falle, erst Bedeutung gewinnen, wenn der Versicherungsnehmer zu Kosten verurteilt sei, die ihm nur mit Rücksicht auf diese Aufrechnung auferlegt worden seien. Eine solche Aufrechnung beeinträchtige demnach nicht den Versicherungsschutz als solchen, sondern könne allenfalls die Höhe der Versicherungsleistungen beeinflussen.

22

Auch bezüglich der Widerklage bestehe Versicherungsschutz. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten habe die Rechtsschutzversicherung für den Kläger vom 28. November 1983 bis zum 30. März 1984 bestanden. Ob dieser Endzeitpunkt zutreffe, könne dahingestellt bleiben, denn mit der Widerklage werde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 900.000 DM unter dem Gesichtspunkt geltend gemacht, daß der Kläger einen entsprechenden Schaden bei der Führung der Geschäfte der Volksbank P. verursacht habe. Dieser etwaige Versicherungsfall im Sinne des § 1 der VRB falle in die von der Beklagten selbst anerkannte Versicherungszeit, wobei offenbleiben könne, ob der Eintritt des Versicherungsfalles sich nach § 14 Abs. 1 ARB oder § 14 VRB bestimme. Vorrangig werde die Widerklage mit Kreditvergabeentscheidungen des Klägers vom 31. Januar 1984 und 17. Februar 1984 begründet. Sollte der Kläger nur deshalb Prozeßkosten zu tragen haben, weil der Widerklageanspruch zusätzlich auch aus Sachverhalten begründet sei, die (zeitlich) nicht dem Versicherungsschutz unterfielen, so könne möglicherweise eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3e ARB in Frage kommen.

23

Auch diese Entscheidung hält den Revisionsangriffen nicht stand.

24

b)

Nicht gefolgt werden kann der Revision allerdings in ihrer Annahme, das Berufungsgericht habe in diesem Fall eine Leistungsverurteilung ohne vollstreckungsfähigen Inhalt ausgesprochen. Die Auslegung des Urteilstenors in Buchstabe c) ergibt, daß es sich um eine Feststellung handelt.

25

c)

Soweit es in dem Verfahren 2 O 189/84 um die Klage des Klägers auf Zahlung des Gehaltes für Juni 1984 geht, kann ein Rechtsschutzanspruch nur nach den ARB, nämlich im Rahmen des § 25 ARB mit zusätzlichem Vertragsrechtsschutz auch als Vorstandsmitglied in Betracht kommen, da es sich um einen Aktivprozeß des Mitversicherten handelt.

26

Zu Recht macht die Beklagte seit Prozeßbeginn geltend, bezüglich des Anlasses für die Zahlungsklage gehe es um ein nachvertragliches Ereignis, für das sie nicht eintrittspflichtig sei. Das Junigehalt wurde gemäß der Vereinbarung vom 15. März 1984 erst zum 15. Juni 1984 fällig; mit Schreiben vom 4. Juni 1984 kündigte die Volksbank an, es nicht auszuzahlen. Dies stellt den frühestmöglichen Rechtsverstoß des Gegners im Sinne des hier maßgeblichen § 14 Abs. 3 ARB dar, den der Kläger behaupten kann. Demnach ist kein Versicherungsfall in der nur bis zum Ablauf des 30. März 1984 währenden Mitversicherung des Klägers eingetreten. Sein Begehren erweist sich als unbegründet, ohne daß hierzu noch weitere Feststellungen in Betracht kämen.

27

d)

Die Herausgabe des PKW, hilfsweise die Zahlung von 12.940 DM stützt die Volksbank im Wege der Widerklage auf § 4 der Vereinbarung vom 15. März 1984 und die Weigerung des Klägers, ihrer Aufforderung zur Bezahlung des von der Volksbank errechneten und unter dem 8. Mai 1984 in Rechnung gestellten Fahrzeugpreises nachzukommen.

28

§ 4 der Vereinbarung lautet:

"Der von Herrn S. benutzte Dienstwagen PKW BMW - amtliches Kennzeichen ... - wird von ihm käuflich übernommen. Die Vertragsparteien werden einen angemessenen Kaufpreis noch vereinbaren, bei dessen Festlegung Herr S. so zu stellen ist, als ob ihm das Fahrzeug bis zum 30. Juni 1985 als Dienstfahrzeug zur Verfügung stände."

29

Hier gilt gemäß § 14 Abs. 3 ARB das Ereignis, das seiner Art nach einen Versicherungsfall darstellen könnte, als eingetreten mit dem Beginn eines wirklichen oder behaupteten Rechtsverstoßes des Klägers, nämlich mit seiner von der Volksbank als unberechtigt angesehenen Weigerung, den geforderten Preis zu zahlen.

30

Die Klage ist auch insoweit, ohne daß es auf weiteres noch ankäme, abweisungsreif; es ist kein Versicherungsfall vor Ablauf des 30. März 1984 eingetreten.

31

e)

Ihre teils zur Aufrechnung gestellte, teils im Wege der Widerklage geltendgemachte Schadensersatzforderung leitet die Volksbank aus sie schädigenden Entschlüssen her, die der Kläger als ihr Vorstandsmitglied gefaßt habe. Zur Verteidigung gegen diese gerichtliche Inanspruchnahme kann der Kläger Rechtsschutz nur beanspruchen, wenn er beweist, daß ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall während der Dauer seiner Mitversicherung eingetreten ist. In der bereits seit 11. Januar 1982 für den Kläger begründeten Familienrechtsschutzmitversicherung mit allgemeinem Vertragsrechtsschutz war der von der Beklagten für den Zeitraum bis zum 29. November 1983 geltendgemachte Risikoausschluß des § 4 Abs. 1d ARB nicht abbedungen. Da der Kläger von der Volksbank wegen Vermögensschäden in Anspruch genommen wird, die er ihr als eines ihrer Vorstandsmitglieder, d.h. als (gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied berufener) gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, §§ 17, 24 GenG, zugefügt haben soll, kann er Rechtsschutz nur beanspruchen, wenn er den Eintritt eines Versicherungsfalles im Zeitraum vom 29. November 1983 bis zum 30. März 1984 beweist und die Beklagte ihm für diesen Zeitraum nicht einen wirksamen Risikoausschluß entgegenhalten kann.

32

Berechtigt rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Es glaubte offenlassen zu können, ob die Eintrittspflicht der Beklagten bezüglich der Verteidigung des Klägers gegen die Widerklage hier anhand des § 14 ARB oder des § 14 VRB zu beurteilen sei, und erachtete - ohne Daten zu nennen - es als entscheidend, daß sich der gesamte Widerklagebetrag aus einem Sachverhalt ergebe, bei dem sowohl der Pflichtverstoß - Vergabe des Kredits - wie die Manifestation des Schadens - Rückzahlungsgefährdung des Kredits - nach dem Klagevortrag in einen Zeitraum fielen, der nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Versicherungszeit liegt. Es meinte außerdem, bezüglich der Aufrechnung bleibe der Beklagten mit § 2 Abs. 3e ARB ohnehin ein späterer Einwand zur Höhe erhalten.

33

In den Vorinstanzen hatte die Beklagte vorgebracht, daß für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger, die aus seiner Vorstandstätigkeit herrühren (sollen), die VRB-Versicherung als die speziellere Versicherung allein maßgebend sei. Für die Beurteilung des Eintritts eines Versicherungsfalles komme es demnach allein auf die in § 14 VRB getroffene Regelung an, die in Absatz 1 und 2 lautet:

"(1)
Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu verstoßen, wodurch ein Vermögens schaden verursacht sein könnte.

(2)
Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wenn die Verstöße auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhen oder einen einheitlichen Vermögens schaden verursacht haben. Ein einheitlicher Vermögens schaden liegt vor, wenn jeder Verstoß für den Schaden in vollem Umfang adäquat ursächlich war."

34

Die Beklagte hatte weiter, wie die Revision zu Recht herausstellt, vorgetragen, der Kläger habe in Absprache mit seinem Vorstandskollegen W. seit 21. April 1983 fortlaufend die Volksbank Pirmasens schädigende Kreditvergabeentscheidungen getroffen, die stets auf der gleichen Fehlerquelle beruht hätten, nämlich der Außerachtlassung der bei Kreditvergaben gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes; jedenfalls nach vorangegangenen wiederholten Beanstandungen des Prüfungsverbandes habe er auch wissentlich gegen seine Pflichten verstoßen, indem er die Beanstandungen mißachtet und damit den Risikoausschluß des § 5 Abs. 1a VRB verwirklicht habe; was ihre Inanspruchnahme gemäß § 25 ARB angehe, so sei der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1d ARB erst mit Wirkung vom 29. November 1983 abbedungen worden.

35

Dieses Vorbringen zum Anspruchsgrund durfte das Berufungsgericht bei Erlaß seines Feststellungsurteils bezüglich der Widerklage und der Aufrechnung nicht unbeachtet lassen. Es geht dabei nicht um Vorbringen zur Anspruchshöhe, das im Betragsverfahren noch geprüft werden könnte.

36

Kommt eine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers wegen eines Risikoausschlusses oder mangels des Eintritts eines Versicherungsfalls in der maßgeblichen Versicherungszeit nicht in Betracht, so ist kein Raum für die Feststellung, er habe Rechtsschutz zu gewähren. Kommt nur teilweise eine Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers in Betracht, so muß in einem Feststellungsurteil, das die Rechtsschutzgewährung für die Verteidigung gegen Aufrechnung oder Widerklage betrifft, ebenso wie für eine Klage des Versicherungsnehmers oder Versicherten, der Umfang der Eintrittspflicht abgegrenzt werden. Im nachfolgenden Betragsverfahren kann nur noch geklärt werden, welche Beträge der Rechtsschutzversicherer deshalb auszukehren hat, weil Aufrechnung oder Widerklage, bezüglich derer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise rechtskräftig festgestellt ist, zu Kostenbelastungen der versicherten Person geführt haben.

37

Zur Nachholung der noch notwendigen Feststellungen und einer sie berücksichtigenden Entscheidung muß die Sache im vorstehend aufgezeigten Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

38

4.

a)

Keinen Bestand hat auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger könne uneingeschränkt Rechtsschutz für das Verfahren 2 O 274/84 beanspruchen.

39

In diesem Verfahren macht der Kläger gegen die Volksbank P. geltend, sie habe ihre in der Vereinbarung vom 15. März 1984 gegebene Versorgungszusage nicht eingehalten. Gemäß der vorgelegten Ablichtung seiner Klageschrift hat er beantragt, die Volksbank dazu zu verurteilen, an die R. Lebens Versicherung a.G. für ihn vom 1. April 1984 bis 30. Juni 1985 monatliche Beträge von 599,50 DM und 137,47 DM zu zahlen, für den Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis 1. Juli 2011 für ihn einen zusätzlichen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen und vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1985 die hierfür anfallende Monatsprämie von 312 DM zu entrichten.

40

b)

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, auch die Beklagte bezweifle nicht, daß es sich hier um Ansprüche handle, die (ihrer Art nach) in den Versicherungsschutz fielen, da § 4 Abs. 1d ARB abbedungen sei. Darüber, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, wird im Berufungsurteil nichts gesagt; ebensowenig in den Schriftsätzen des Klägers. Die Beklagte hatte aber Zweifel angemeldet, daß ein Versicherungsfall überhaupt bis zum 30. März 1984 eingetreten sein könne. Es wäre demnach Sache des Klägers gewesen, sein Vorbringen mit Beweisantritt zum Zeitpunkt des Vorganges, den er als Versicherungsfall glaubt geltend machen zu können, zu ergänzen. Da das Berufungsgericht aufgrund seiner unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage - zugunsten des Klägers - hierzu keine Gelegenheit gegeben hat, wird dies mit der Zurückverweisung an das Berufungsgericht ermöglicht.

41

Gegen die Zahlungsklage hat die Volksbank auch in diesem Verfahren mit den Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie aus den Kreditvergaben des Klägers in seiner Eigenschaft als ihr Vorstandsmitglied herleitet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den begehrten Rechtsschutz zur Verteidigung gegen diese Aufrechnung zuerkannt und dazu ausgeführt: "Der Umstand, daß die Volksbank P. die Aufrechnung mit einer Forderung erklärte, die möglicherweise nicht in den Versicherungsschutz des zwischen der Beklagten und der Volksbank P. zugunsten des Klägers geschlossenen Versicherungsverhältnisses fällt, kann den Versicherungsschutz nicht in Frage stellen, wie § 2 Abs. 3 Buchstabe e ARB klarstellt. Allenfalls kann die Höhe der Versicherungsleistungen beeinflußt werden."

42

Daß diese Rechtsansicht unzutreffend ist, ist vorstehend bereits ausgeführt worden. Auch hier ist eine Zurückverweisung erforderlich, damit das Berufungsgericht prüft, ob und inwieweit der Kläger für die Verteidigung gegen die in der Aufrechnung liegende Inanspruchnahme von der Beklagten Rechtsschutz beanspruchen kann.

43

Keine Bedenken bestehen gegen die bisherige Annahme des Berufungsgerichts, auch im Fall 2 O 274/84 verfolge der Kläger nur einen Feststellungsanspruch.

Bundschuh
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter
Römer