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§ 86 BPersVG - Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

1Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4§ 85 Absatz 3 gilt entsprechend.