Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2008, Az.: EnVZ 80/07
Begründetheit einer Beschwerde wegen des Aufwerfens von klärungsbedürftigen Rechtsfragen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.2008
- Aktenzeichen
- EnVZ 80/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 22018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 25.10.2007 - AZ: 1 W 12/07 (EnWG)
- nachfolgend
- BGH - 06.05.2009 - AZ: EnVR 55/08
Rechtsgrundlage
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2008
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Oktober 2007 wird zugelassen.
Gründe
Die Landesregulierungsbehörde hat den Antrag der Stadt A. , fest- zustellen, dass ihr Infrastrukturbetrieb in dem Industrie- und Gewerbepark Al. ein Objektnetz i.S. des § 110 Abs. 1 EnWG betreibt, abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wehrt sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Diese Beschwerde ist begründet, weil der Fall klärungsbedürftige Rechts-fragen aufwirft und damit grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.
So ist u.a. zu klären, ob § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG unter Beachtung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 22. Mai 2008 (C-439/06) richtlinienkonform ausgelegt werden kann und welche Anforderungen gegebenenfalls an den "gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck" im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind.
...
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
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Bornkamm
Raum
Strohn
Kirchhoff